Entscheidungsstichwort (Thema)

Grunderwerbsteuer, Tatbestand

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Besteuerungstatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 7 GrEStG ist nur dann erfüllt, wenn ein zusätzliches, ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal gegeben ist. Dieses erfordert eine Verwertung eines Kaufangebotes, die den eigenen wirtschaftlichen Interessen des Benennungsberechtigten nützt. Die Verfolgung eigener wirtschaftlicher Interessen wird grundsätzlich dann indiziert, wenn der Berechtigte vertraglich die uneingeschränkte Möglichkeit hat, das Grundstück zu seinem Vorteil weiterzugeben.

 

Normenkette

GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 7

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 19.11.2008; Aktenzeichen II R 24/07)

BFH (Urteil vom 19.11.2008; Aktenzeichen II R 24/07)

 

Tatbestand

Zu entscheiden ist, ob die Klägerin (Klin.), der für mehrere Eigentumswohnungen u. a. ein Benennungsrecht eingeräumt worden war, einen grunderwerbsteuerlichen Tatbestand erfüllt hat – als Zwischenhändlerin im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 5 bis 7 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) und/oder als Verwertungsbefugte im Sinne des § 1 Abs. 2 GrEStG.

Der Kaufmann XT war Eigentümer mehrerer im Wohnungsgrundbuch von D eingetragener Wohnungseigentumsrechte. Auf dem entsprechenden Grundstück sollten und wurden im Laufe der Zeit insgesamt 18 Eigentumswohnungen errichtet. Für dieses Objekt hatte Herr XT bei der Bank VS e.G., der Rechtsvorgängerin der Klin., ein Darlehen in Höhe von 4,5 Mio. DM aufgenommen, das an dem Grundstück grundbuchrechtlich gesichert wurde.

Darüber hinaus hatte Herr XT ein weiteres Bauvorhaben in E, L-Q-Straße 12 und 14 realisiert, dessen Finanzierung ebenfalls von der Rechtsvorgängerin der Klin. vorgenommen worden war. Ein weiteres Bauvorhaben in B, I-Straße 72, war in Planung. Herr XT hatte das Grundstück erworben, welches baureif gemacht werden sollte. Den Erwerb des Grundstückes hat die Rechtsvorgängerin der Klin. durch Darlehen finanziert.

Ende 1997 war der Vermögensverfall des Herrn XT so weit fortgeschritten, dass er schließlich am 05.12.1997 einen Antrag auf Eröffnung eines Konkursverfahrens stellte, dem Ende 1997 entsprochen wurde. Der Konkursverwalter gab jedoch das Objekt in D frei, weil nach seiner Einschätzung die insoweit dinglich gesicherten Belastungen den voraussichtlichen Veräußerungserlös überschreiten würden.

Zum 05.12.1997 (Antrag auf Eröffnung eines Konkursverfahrens) valutierten die bei der Rechtsvorgängerin der Klin. aufgelaufenen Verbindlichkeiten des Herrn XT insgesamt mit 5.099.157,94 DM (= 2.607.158 EUR). Davon entfielen 3.951.062,57 DM (= 2.020.146,20 EUR) auf das Objekt in D, 322.272,13 DM (= 164.775,12 EUR) auf das Objekt in E und 602.683,34 DM (= 308.147,11 EUR) auf das Objekt in B. Weitere 203.412,26 DM (= 104.003,07 EUR) entfielen auf Schulden auf einem Kontokorrentkonto des Herrn XT.

Das Objekt in D hatte insgesamt 18 Wohneinheiten mit einer Gesamtwohnfläche von 1.345 qm. Zum Zeitpunkt der Beantragung des Konkursverfahrens waren 8 Wohnungen verkauft. Für weitere 10 Wohnungen mit einer Gesamtwohnfläche von 786,56 qm waren noch keine Käufer gefunden.

Mit notariell beurkundeter Erklärung vom 06. März 1998 (UR-Nr.: 118/1998, Notar N1, V) unterbreitete Herr XT der Rechtsvorgängerin der Klin. den Abschluss eines Kaufvertrages hinsichtlich noch nicht verkaufter 9 Wohnungen des Objektes D mit einer Gesamtwohnfläche von 695,27 qm. Das Angebot konnte von der Rechtsvorgängerin der Klin. selbst oder von einer von ihr zu benennenden dritten Person angenommen werden und zwar auch teilweise, also hinsichtlich eines einzelnen Wohnungseigentumes. Es war unwiderruflich unterbreitet und zunächst bis zum 31.12.2002 befristet. Als Kaufpreis sind in diesem notariellen Angebot 2.000 DM pro qm vereinbart, insgesamt 1.390.540 DM. Zur Sicherung der Rechtsvorgängerin der Klin. oder einer durch diese zu benennenden Person sollte eine Auflassungsvormerkung eingetragen werden, die tatsächlich auch zugunsten der Rechtsvorgängerin der Klin. eingetragen wurde. Der Kaufpreisanspruch wurde – unabhängig davon, ob die Rechtvorgängerin der Klin. das Angebot selbst annehmen oder durch Dritte annehmen lasse würde – vorweg an die Rechtvorgängerin der Klin. abgetreten.

Zum Zeitpunkt der Unterbreitung dieses Angebotes befanden sich die Wohnungen noch im Zustand der Bebauung. Beginnend mit April 1998 hat die Rechtsvorgängerin der Klin. bis zum 16.11.1999 zur Fertigstellung des Objektes Baukosten in Höhe von insgesamt 214.428,42 EUR gezahlt. Darüber hinaus fielen Kosten für (fremde) Maklerprovisionen, die Ablösung von Sicherungshypotheken und Nebenkosten an, sowie ab dem Jahre 1999 auch Hausverwalterkosten, die ebenfalls von der Rechtsvorgängerin der Klin. bezahlt wurden.

Im Juli 1998 und Dezember 1998 wurden Käufer für zwei Wohnungen aus dem Objekt in D gefunden. Am 08.08.2000 erteilte die Rechtsvorgängerin der Klin. der Bank X den Auftrag, die restlichen 8 Wohneinheiten zu vermitteln. Dabei wurde ein Preisrahmen von 3.000 bis 3.250 DM pro qm inklusive Vermittlungsgebühr vereinbart. Bis Mitte des Jahres ...

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