Entscheidungsstichwort (Thema)
Abgrenzung von dauernder Last und Leibrente
Leitsatz (redaktionell)
Soweit bei einer dauernden Last für erforderlich gehalten wird, dass der Übernehmer die wiederkehrenden Leistungen aus den Erträgen der übertragenen Wirtschaftseinheit - hier: Anteile an einer GmbH - erbringen kann, ist die Ertragsprognose auf den Zeitpunkt der Anteilsübertragung vorzunehmen. Dabei ist nicht nur auf die Ausschüttungen der Gesellschaft, sondern auch auf das auf den GmbH-Anteil entfallende Jahresergebnis der Gesellschaft abzustellen.
Normenkette
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a, § 22 Nrn. 1, 1 S. 1, § 10 Abs. 1
Nachgehend
Gründe
Die Beteiligten streiten darüber, ob wiederkehrende Leistungen als dauernde Lasten im Rahmen der Sonderausgaben zu berücksichtigen sind.
Die verheirateten Kläger (Kl.) werden zur ESt zusammenveranlagt. In der ESt-Erklärung 1998 machten sie dauernde Lasten in Höhe von 72.000 DM als Sonderausgaben geltend. Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Mit notariellem Vertrag vom 19.6.1997 (Notar A., in B., Urk. Nr. 416/1997) hatte der am 3.2.1935 geborene Vater des Kl., der Buchbinder C., an den Kl. einen Geschäftsanteil an der Firma C. GmbH (GmbH) unentgeltlich im Rahmen vorweggenommener Erbfolge übertragen. Nach der Anteilsübertragung hielt der Kl. 89 % des Stammkapitals der GmbH (Stammkapital 50.000 DM; unentgeltlich übertragener Anteil 34.500 DM; bisheriger Anteil des Kl. 10.000 DM). Durch weitere Vereinbarung vom 19.6.1997 verpflichtete sich der Kl., ab dem 31.1.1998 an seinen Vater für die schenkweise Anteilsübertragung eine lebenslängliche, wertgesicherte dauernde Last in Höhe von monatlich 6.000 DM zu zahlen.
Zeitgleich waren weitere Geschäftsanteile von 500 DM für 9.000 DM bzw. von 5.000 DM für 91.000 DM an den Buchbinder D. verkauft worden.
Im ESt-Bescheid 1998 und im ESt-Vorauszahlungsbescheid 1999, jeweils vom 10.8.1999, berücksichtigte der Beklagte (Bekl.) die geltend gemachten wiederkehrenden Leistungen an den Vater des Kl. lediglich in Höhe des Ertragsanteils von 30 % (21.600 DM) als Sonderausgaben. Zur Begründung trug er vor, im Streitfall sei dem Vater eine Leibrente gewährt worden. Von einer dauernden Last sei nur auszugehen, wenn abänderbare wiederkehrende Leistungen vereinbart worden seien. Ohne direkten vertraglichen Bezug auf § 323 ZPO könne sich die Abänderbarkeit auch aus der Rechtsnatur des Übergabevertrages als Versorgungsvertrag ergeben. Das sei der Fall, wenn existenzsicherndes Vermögen überlassen worden sei. Voraussetzung sei jedoch, daß die Versorgungsleistungen nach überschlägiger Berechnung nicht höher seien als der aus dem übergebenen Vermögen langfristig erzielbare Ertrag. Zu Erträgen führten in diesem Zusammenhang nur Einnahmen aus einer Tätigkeit, die den Tatbestand einer Einkunftsart im Sinne des § 2 Abs. 1 EStG erfüllen würde. Die Versorgungsleistungen müßten durch entsprechende Erträge aus dem übernommenen Vermögen abgedeckt sein. Davon sei auszugehen, wenn nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Vermögensübergabe der durchschnittliche jährliche Ertrag ausreiche, um die jährlichen Versorgungsleistungen zu erbringen. Sei dies nicht der Fall, handele es sich um nicht abänderbare Leistungen, die als Leibrente nur mit dem Ertragsanteil als Sonderausgaben abziehbar sei.
Im Streitfall sei nicht davon auszugehen, daß die im Wege vorweggenommener Erbfolge übertragenen GmbH-Anteile langfristig ausreichende Erträge zur vollen Abdeckung der wiederkehrenden Leistungen in Höhe von 72.000 DM erbrächten. Die zu berücksichtigenden Erträge seien die Gewinnausschüttungen, nicht jedoch die Betriebsergebnisse der GmbH. Die Prognose über die langfristig erzielbaren Erträge sei aufgrund der in der jüngsten Vergangenheit tatsächlich erreichten Gewinnausschüttungen vorzunehmen. Das Finanzamt habe die Gewinnausschüttungen der letzen drei Jahre (1995-1997) vor der Anteilsübertragung zugrundegelegt. In diesen Jahren seien bezüglich der übertragenen Anteile durchschnittlich 10.791,56 DM ausgeschüttet worden. Von diesem Ergebnis hätten auch die Vertragsparteien bei Abschluß des Übergabevertrages ausgehen müssen, weil ihnen andere Zahlen nicht bekannt gewesen seien. Diese Gewinnausschüttungen reichten zur Zahlung der vereinbarten Versorgungsleistungen bei weitem nicht aus. Um die Versorgungsleistungen abdecken zu können, sei eine Steigerung der Gewinnausschüttungen von ca. 700 % erforderlich gewesen. Diese Entwicklung sei selbst unter Berücksichtigung der von den Kl. vorgelegten Unterlagen unwahrscheinlich. Sie ließen zwar eine Steigerung des Umsatzes und des Betriebsergebnisses erkennen. Sie beruhten allerdings auf strukturellen Maßnahmen, die von den Gesellschaftern nach Ausscheiden des Vaters aus der GmbH ergriffen worden seien. Ob und ggfls. in welchem Umfang sich hierdurch nachhaltig höhere Gewinne erzielen ließen, sei nicht absehbar gewesen. Die vorgelegten Ergebnisrechnungen stellten lediglich Planzahlen dar, die heute nicht üb...