rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1990–1992 und Gewerbesteuer 1990–1992
Tenor
Unter Änderung der Bescheide vom 02.08.1994 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 04.01.1996 werden die Einkommensteuer 1990 auf DM 0, die Einkommensteuer 1991 auf DM 3.062 und die Einkommensteuer 1992 auf DM 0 festgesetzt.
Unter Änderung der Bescheide vom 31.08.1994 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 04.01.1996 werden der einheitliche Gewerbesteuermeßbetrag 1990 auf DM 1.445, der einheitliche Gewerbesteuermeßbetrag 1991 auf DM 1.765 und der einheitliche Gewerbesteuermeßbetrag 1992 auf DM 690 festgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 35 % und der Beklagte zu 65 %.
Beschluß:
Die Streitwerte werden wie folgt festgesetzt:
In der Sache 1 K 491/96 E bis zur Verbindung auf DM 19.008; in der Sache 1 K 492/96 G bis zur Verbindung auf DM 20.173; in der Sache 1 K 491/96 E, G ab Verbindung auf DM 39.181.
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.
Tatbestand
Die Kläger (Kl.) sind Eheleute. Der Kl. betreibt eine Konditorei mit Cafe. Er ermittelt seine Gewinne durch Betriebsvermögensvergleich. Die Klägerin (Klin.) ist als Verkäuferin im Betrieb des Kl. nichtselbständig tätig. Der Kl. zahlte die in der Zeit von November 1989 bis November 1990 erzielten betrieblichen Kasseneinnahmen auf ein Konto der Klin. bei der C-Bank (C-Konto) ein. Die Klin. beglich von diesem Konto in der Zeit vom 21.06. bis 18.09.1990 Anschaffungskosten in Höhe von insgesamt DM 428.646 eines mit Kaufvertrag vom 15.06.1990 erworbenen Zweifamilienhauses (ZFH), das die Kl. seit Ende 1990 selbst nutzen. Der Kl. bezahlte eine unbaren Betriebsausgaben über das bei der A-Bank geführte Geschäftskonto Nr. 800. Zur Refinanzierung nahm der Kl. bei der A-Bank einen Terminkredit über DM 480.000 (Konto-Nr. 1) auf, dessen Valuta dem Geschäftskonto in der Zeit vom 05.01. bis 05.06.1990 i.H.v. DM 250.000 und in der Zeit vom 05.07. bis 05.12.1990 i.H.v. weiteren DM 230.000 gutgeschrieben wurden. Der Kl. überwies von dem Geschäftskonto in der Zeit von Oktober bis Dezember 1990 außerdem Renovierungskosten des ZFH i.H.v. DM 49.183,53. Der Terminkredit wurde am 05.02.1991 durch zwei langfristige Darlehen zu jeweils DM 240.000 (Konto-Nrn. 2 und 3) abgelöst. Das Darlehn Nr. 2 wurde am 01.09.1991 durch Aufnahme eines weiteren Darlehens i.H.v. DM 50.000 (Konto-Nr. 4) teilweise getilgt.
Der Kl. behandelte die Darlehen Nr. 1, 2, 3 und 4 in seinen Gewinnermittlungen der Streitjahre 1990 bis 1992 als Betriebsschulden und die hierauf gezahlten Schuldzinsen wie folgt als Betriebsausgaben:
1990 |
1991 |
1992 |
21.798,19 |
48.245,37 |
43.746,90 |
Der Beklagte (Bekl.) folgte dem zunächst mit jeweils unter Vorbehalt der Nachprüfung erlassenen Einkommensteuer-(ESt-) und Gewerbesteuermeßbescheiden der Streitjahre.
Im Anschluß an eine im Jahre 1994 beim Kl. durchgeführte Betriebsprüfung vertrat der Bekl. die Auffassung, die Schuldzinsen könnten nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden. Der Terminkredit der A-Bank nicht zur Begleichung von Betriebsausgaben, sondern zur Finanzierung der Kassenentnahmen bzw. des Erwerbs und der Renovierung des ZFH durch die Klin. aufgenommen worden. Das ergebe sich aus den in Anlage 5 zum Bp-Bericht vom 11.07.1994, auf den Bezug genommen wird, dargestellten engen zeitlichen Zusammenhang und der weitgehenden betragsmäßigen Übereinstimmung zwischen den Darlehen und den getätigten Entnahmen. Die Gewerbegewinne der Streitjahre seien deshalb um die Schuldzinsen auf die Darlehen Konto-Nr. 1, 2, 3 und 4 zu erhöhen.
Der Bekl. erließ demgemäß nach § 164 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) geänderte ESt- und Gewerbesteuermeßbescheide der Streitjahre.
Die Kl. bzw. der Kl. legten hiergegen Einsprüche ein. Sie trugen vor, die streitigen Schuldzinsen seien betrieblich veranlaßt, weil der Terminkredit zur Abdeckung des negativen Kontokorrentsaldos auf dem Geschäftskonto aufgenommen worden sei und der negative Kontokorrentsaldo ausschließlich durch betriebliche Ausgaben des Kl. entstanden sei. Der Bekl. wies die Einsprüche mit Entscheidungen vom 04.01.1996 als unbegründet zurück. Er führte durch Bezugnahme auf Tz. 11 des Bp-Berichtes aus, nach der Entscheidung des Großen Senates gelte für den Schuldzinsenabzug ein strenges Veranlassungsprinzip. Ein Darlehen sei nur eine Betriebsschuld, wenn mit ihm betriebliche Aufwendungen beglichen würden. Ein enger zeitlicher Zusammenhang und die weitgehende betragsmäßige Übereinstimmung zwischen den Darlehen und den getätigten Entnahmen indizierten die private Veranlassung der Darlehensaufnahme. Angesichts des engen zeitlichen Zusammenhanges zwischen dem Eingang der Teilbeträge des Terminkredites und der annähernden Übereinstimmung der Kassenentnahmen bestehe eindeutig eine wirtschaftliche Verbindung zwischen den Vorgängen in der Weise, daß der Terminkredit (sowie die anschließende Umschuldung) ausschließlich zur Finanzierung der Kassenentnahmen (bzw. des Erwerbs und der Renovierung des ZFH durch die Kl i...