rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorsteuerabzug bei zunächst nichtunternehmerischer Verwendung der Vorbezüge
Leitsatz (redaktionell)
Der vorsteuerabzugswillige Unternehmer hat seine Entscheidung über die unternehmerische Zuordnung eines Leistungsbezugs grundsätzlich im Zeitpunkt der Leistungsausführung zu treffen. Das schließt nicht aus, dass der Nachweis über den Inhalt dieser Entscheidung anhand erst nachfolgender Handlungen oder Bekundungen des Unternehmers geführt wird. Diese Handlungen oder Bekundungen müssen allerdings noch im zeitlichen Zusammenhang zur Zuordnungsentscheidung erfolgen.
Normenkette
UStG § 15 Abs. 1, 1 Nrn. 1, 1 S. 1
Tatbestand
Streitig ist, ob dem begehrten Vorsteuerabzug entgegensteht, daß der Unternehmer Vorbezüge nach zunächst nichtunternehmerischer Verwendung nachträglich einer unternehmerischen Tätigkeit zugeordnet hat.
Der Kläger (Kl.) erzielte vom 01.01.1995 bis zum 16.06.1996 und – nach vorübergehender Arbeitslosigkeit – vom 19.08.1996 bis zum 31.03.1997 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Druckvorlagenhersteller, davon für Januar bis März 1997 in Form von Konkursausfallgeld. In den am 08.01.1996 bzw. 17.03.1997 über seinen Prozeßbevollmächtigten eingereichten Einkommensteuer(ESt)-Erklärungen 1995 und 1996 erklärte der Kl. bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Werbungskosten, u. a. AfA aus Anschaffungskosten für Computer von brutto 30.542,75 DM einschließlich Umsatzsteuer (USt) von 3.983,85 DM und für Zubehör von 7.281,00 DM einschließlich USt von 942,72 DM. Zur Begründung führte der Kl. an, die Anschaffung eines Computers im Dezember 1995 und dessen Einsatz in der Wohnung für berufliche Zwecke seien zur Erhaltung des Arbeitsplatzes erforderlich gewesen. Der Computer sei den Erfordernissen des ausgeübten graphischen Berufes entsprechend programmiert. Am Firmenarbeitsplatz befinde sich ein Computer mit gleicher bzw. ähnlicher Funktion. Daraufhin ließ das beklagte Finanzamt (FA) im ESt-Bescheid 1995, zuletzt in der Fassung vom 19.06.1996, und im ESt-Bescheid 1996 vom 05.05.1997 die erklärten Werbungskosten zum Abzug zu.
Im April 1997 meldete der Kl. unter seiner Wohnungsanschrift einen Betrieb zur Herstellung von Druckvorlagen an und reichte am 01.07.1997 über seinen Prozeßbevollmächtigten USt-Erklärungen 1995 und 1996 ein, in denen er für 1995 und 1996 Vorsteuer aus Computeraufwendungen und in 1996 Ausgangsteuer für Eigenverbrauch, nämlich für die Verwendung des Computers zu Arbeitnehmerzwecken, erklärte. Nachdem das FA mit Bescheid vom 02.09.1997 die Durchführung von USt-Veranlagungen 1995 und 1996 abgelehnt hatte, legte der Kl., nachdem er gegen die ESt-Bescheide 1995 und 1996 bereits Einspruch eingelegt hatte, auch gegen den USt-Ablehnungsbescheid Einspruch ein. Unter Vorlage von Gewinnermittlungen machte der Kl. bei der ESt 1995 nunmehr Betriebsausgaben i. H. der zuvor erklärten Werbungskosten geltend und beantragte, bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Werbungskosten lediglich in Höhe des Arbeitnehmerpauschbetrages anzusetzen. Auch bei der ESt 1996 macht der Kl. jetzt Betriebsausgaben geltend, ebenfalls verbunden mit dem Antrag, Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit i. H. d. Arbeitnehmerpauschbetrages zuzulassen. Das im Vergleich zu den zuvor angesetzten Werbungskosten erklärte Mehr an Betriebsausgaben beruhte auf Kosten für einen zweiten, im November 1996 erworbenen Computer mit Zubehör.
Der Einspruch gegen den USt-Ablehnungsbescheid blieb erfolglos. Zur Begründung seiner abschlägigen Einspruchsentscheidung (EE) vom 08.06.1999 führte das FA an, daß dem Kl. für die Streitjahre noch keine Unternehmereigenschaft im umsatzsteuerrechtlichen Sinn zuzuerkennen sei. Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse habe der Kl. in den Streitjahren keine unternehmerische Tätigkeit aufnehmen wollen. Es fehle der entsprechende objektive Nachweis in Form entsprechender Vorbereitungshandlungen. Erst nach Anmeldung des Gewerbebetriebs im April 1997 habe der Bevollmächtigte wegen der Anerkennung der umsatzsteuerlichen Unternehmereigenschaft des Kl. vorgesprochen, während er in den vorhergegangenen Verhandlungen im ertragsteuerlichen Einspruchsverfahren nichts von der angeblich bereits ab 1995 geplanten Unternehmensgründung berichtet habe.
Hiergegen richtet sich die Klage mit folgender Begründung: Bereits seit Ende 1995 habe der Kl. eine Unternehmensgründung geplant, und nach Erwerb entsprechender Fähigkeiten und Kenntnisse habe er im April 1997 das Unternehmen gestartet. Dieses habe Umsätze an den Konkursverwalter des ehemaligen Arbeitgebers des Kl. und an die Firma … Druckvorlagenherstellung GmbH, an der der Kl. als Gesellschafter-Geschäftsführer beteiligt sei, erbracht. Daneben vermiete der Kl. ab 1997 steuerpflichtig einen PKW. Alle Wirtschaftsgüter habe der Kl. durch Geltendmachung des Vorsteuerabzugs dem unternehmerischen Bereich zugeordnet. Daß die Kosten aus den Vorbezügen zunächst überwiegend als Werbungskosten bei den Einkünften a...