Entscheidungsstichwort (Thema)
Unterlassen der Erklärung eines Verlustes nach § 17 EStG als grobes Verschulden des Beraters
Leitsatz (redaktionell)
Vergisst der Steuerberater bei Erstellung der Steuererklärung die Eintragung eines Verlustes nach § 17 EStG, handelt er grundsätzlich grob fahrlässig, wenn sein Mandant ihn auf den für den Mandanten wichtigen Aspekt zuvor mehrfach angesprochen hat und der Berater den Aspekt gesondert geprüft hat, es sei denn, ganz besondere Umstände haben dem Berater von der Eintragung abgehalten.
Normenkette
EStG § 17; AO § 173 Abs. 1 Nr. 2
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob das beklagte Finanzamt es zu Recht im Bescheid vom 20.01.2011 abgelehnt hat, den Änderungsbescheid vom 14.05.2010 über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages zur Einkommensteuer auf den 31.12.2007 zu ändern und deshalb zu Recht nicht den vom Kläger mit Schreiben vom 15.01.2011 nachträglich geltend gemachten Verlust in Höhe von 209.195 EUR aus der Auflösung einer GmbH berücksichtigt hat.
Der Kläger erklärte in seiner von ihm am 18.03.2009 unterschriebenen und am 08.04.2009 beim Finanzamt eingereichten Einkommensteuererklärung und Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages für das Streitjahr 2007 Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Unternehmensberater in Höhe von 75.525 EUR, nachträgliche Betriebsausgaben (Schuldzinsen) bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb hinsichtlich seiner Beteiligung an der X GmbH & Co. KG, in Höhe von 809 EUR Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 187 EUR, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung hinsichtlich eines Mietwohngrundstückes in F in Höhe von ./. 16.195 EUR sowie einen Verlustbetrag aus einer Beteiligung an einer Grundstücksgesellschaft in C in Höhe von 1 EUR.
Der Kläger wurde bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung 2007 durch die Steuerberatungsgesellschaft M und T (GbR) beraten, wobei die Sachbearbeitung von einem der Gesellschafter, dem jetzigen Prozessvertreter des Klägers, vom Steuerberater und Wirtschaftsprüfer K Y (K) durchgeführt wurde. Dieser war auch im Rahmen der Steuerberatung der o. a. Steuerberatungsgesellschaft für die Q GmbH (im Folgenden: GmbH) zuständig. An dieser am 30.03.1988 gegründeten GmbH war der Kläger mit zuletzt 75 % am Stammkapital in Höhe von 250.000 DM beteiligt. Die GmbH wurde aufgelöst und der Kläger zum alleinvertretungsberechtigten Liquidator bestellt. Die Auflösung wurde am 02.09.1999 in das Handelsregister eingetragen.
Die Liquidation der GmbH wurde im Streitjahr beendet und ihre Löschung am xx.xx.2007 in das Handelsregister eingetragen. Es war ein Auflösungsverlust entstanden. Der Kläger übersandte seinem steuerlichen Berater am 09.03.2009 eine verschiedene Punkte betreffende E-Mail; u. a. fragte er im Hinblick auf den Veräußerungsverlust wörtlich „Was ist mit Verlust Q ?”. Die Erklärung enthielt keine Angaben zu dem Auflösungsverlust.
Die Einkommensteuerveranlagung erfolgte durch Einkommensteuerbescheid 2007 vom 12.06.2009 erklärungsgemäß. Die Einkommensteuer 2007 wurde auf 0 EUR festgesetzt, wobei der Gesamtbetrag der Einkünfte in Höhe von 55.934 EUR in dem ebenfalls am 12.06.2009 ergangenen Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages zur Einkommensteuer auf den 31.12.2007 berücksichtigt wurde. Der verbleibende Verlustvortrag wurde auf 2.673.816 EUR festgestellt.
Das Finanzamt erließ am 14.05.2010 zwei Änderungsbescheide hinsichtlich der Einkommensteuer 2007 und hinsichtlich des verbleibenden Verlustvortrages zur Einkommensteuer auf den 31.12.2007, wobei sich nur bei dem zuletzt aufgeführten Bescheid eine Änderung dahingehend ergab, dass der verbleibende Verlustvortrag auf einen Betrag in Höhe von 2.672.477 EUR festgestellt wurde. Beide Bescheide sind bestandskräftig
Mit Schreiben vom 15.01.2011, auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird, beantragte der Kläger aus der Auflösung der GmbH einen Verlust gemäß § 17 Einkommensteuergesetz (EStG), den er mit 409.149 DM (= 209.195 EUR) berechnete, durch Änderung des Verlustfeststellungsbescheides vom 14.05.2010 zu berücksichtigen.
Er meinte, dieser nachträglich erklärte Verlust sei als neue Tatsache zu berücksichtigen, weil ihn kein grobes Verschulden daran treffe, dass diese neue Tatsache dem Finanzamt erst jetzt bekannt werde. Der tatsächliche (wirtschaftliche Verlust) habe ihn bereits im Jahre 1999 getroffen. Nur aufgrund der Rechtsprechung des BFH, welche die steuerliche Berücksichtigung des Verlustes nicht im Jahr des wirtschaftlichen Entstehens berücksichtigen wolle, sondern im Jahr der Löschung der Gesellschaft, in diesem Fall also um 8 Jahre in die Zukunft verlege, liege hier „ein Fall des Jahres 2007” vor. Beim Zugang der Löschungsmitteilung sei ihm dieses jedoch nicht bewusst gewesen, sodass er der Tatsache der Löschung der Gesellschaft im Jahre 2007 aus Unkenntnis heraus keine Beachtung geschenkt habe. Erst jetzt, bei der Durchsicht der Unterlage...