Entscheidungsstichwort (Thema)
Bestätigung der Rechtsprechung zur Einkünftefeststellung bei "Zebra-Gesellschaften"
Leitsatz (redaktionell)
Feststellungsbescheide, durch die die von einer Gesellschaft erzielten Einkünfte festgestellt werden, entfalten hinsichtlich der Einkünftezuordnung keine Bindungswirkung, wenn bei einzelnen Gesellschaftern aufgrund außerhalb der Gesellschaft liegender Umstände eine abweichende Einkünftezuordnung vorzunehmen ist. Eine verbindliche Entscheidung über die Einkünftezuordnung hat in diesen Fällen das für die persönliche Besteuerung zuständige Finanzamt durch Erlass eines Einkünftezuordnungsbescheides zu treffen (Anschluss an BFH v. 11.12.1997 - III R 14/96, BStBl II 1999, 401).
Normenkette
EStG § 2 Abs. 1; AO 1977 § 180 Abs. 1, 1 Nr. 2a; EStG § 15 Abs. 2
Nachgehend
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob bei der gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustabzuges zur Einkommenssteuer zum 31.12.1991 Einkünfte, die der Kläger in 1991 aus seiner Beteiligung an der Grundstücksgesellschaft………… Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) erzielt hat und die auf der Ebene der Gesellschaft als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung festgestellt worden sind, als Einkünfte aus Gewerbebetrieb (gewerblicher Grundstückshandel) zugrunde gelegt werden können.
Der Kläger ist als Wohnungs- und Tiefbauunternehmer tätig. Daneben erwarb und veräußerte er verschiedentlich Grundstücke. Bei drei Objekten betrug der Zeitraum zwischen An- und Verkauf weniger als 5 Jahre. Hierbei handelt es sich um die Objekte …………………. (6 Reihenhäuser), ……………………………………. (4 Reihenhäuser) und ………………………(Eigentumswohnung), die jeweils in 1985 erworben und in 1989 veräußert wurden.
Der Kläger war im Streitjahr zu 50 % an der durch Vertrag vom 16.12.1983 gegründeten ……………………….GbR beteiligt. Gesellschaftszweck war laut Vertrag die Vermögensverwaltung und die Vermietung und Verpachtung von bebautem und unbebautem Grundbesitz. Zum 01.01.1984 übernahm die GbR unentgeltlich gemäß Vertrag vom 16.12.1983 sämtliche noch vorhandenen Vermögenswerte von der in Liquidation befindlichen ………-Wohnbau GmbH & Co. KG (KG), an der die Gesellschafter der GbR ebenfalls beteiligt waren. Zu diesen Vermögenswerten gehörte eine Eigentumswohnung nebst Garage, ein Garagengrundstück und zwei unbebaute Grundstücke.
Die Eigentumswohnung mitsamt der Garage wurde im November 1989 von der GbR veräußert, nachdem sie zuvor seit Oktober 1983 vermietet worden war. Eines der beiden unbebauten Grundstücke, bestehend aus drei Grundstücksparzellen, wurde im Juli 1991 an vier Erwerber verkauft. Die Parzellierung folgte bereits durch die KG, welche auch im Dezember 1982 den Bauantrag stellte und die Planung durchführte. Gemäß Bauantrag sollten auf dem Grundstück zwei Mehrfamilienhäuser errichtet und nach Aufteilung in Eigentumswohnungen veräußert werden. Planung und Baugenehmigung, welche mehrmals verlängert wurden, wurden von der GbR zusammen mit dem Grundstück verkauft.
Der Beklagte ging zunächst davon aus, daß die GbR die Grenze zum gewerblichen Grundstückshandel überschritten habe, und behandelte den Erlös aus dem Verkauf der unbebauten Grundstücksparzellen in Höhe von 178.596,– DM unter anderem als Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 1991 vom 20.02.1995.
Daraufhin änderte der Beklagte am 11.09.1995 sowohl den Einkommensteuerbescheid 1991 als auch den Bescheid zum 31.12.1991 über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzuges zur Einkommensteuer und stellte den verbleibenden Verlust für den Kläger auf – 501.115,– DM fest.
Hiergegen legten die Kläger am 05.10.1995 Einspruch ein und verwiesen zur Begründung auf das anhängige Einspruchsverfahren gegen den Feststellungsbescheid für 1991 vom 20.02.1995. Im dortigen Rechtsbehelfsverfahren gelangte der Beklagte zu der Auffassung, daß ein gewerblicher Grundstückshandel bei der GbR nicht vorliege. Mit geändertem Feststellungsbescheid vom 30.09.1996 stellte der Beklagte die Einkünfte der GbR als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung fest und rechnete dem Kläger 804,– DM (50 %) zu.
Daraufhin änderte der Beklagte am 06.11.1996 den Bescheid zum 31.12.1991 über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzuges zur Einkommensteuer für den Kläger auf – 648.757,– DM ab. Der Beklagte ging dabei davon aus, daß die Hälfte des von der GbR erzielten Grundstücksveräußerungsgewinns von 89.297,– DM aufgrund der sonstigen Grundstücksgeschäfte des Klägers bei diesem im Rahmen eines gewerblichen Grundstückshandels als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu behandeln seien. Eine Änderung des Einkommensteuerbescheides unterblieb, da die Steuerfestsetzung weiterhin 0,– DM betragen hätte.
Durch Einspruchsentscheidung vom 21.03.1997 wies der Beklagte den Einspruch insoweit als unbegründet zurück.
Hiergegen wenden sich die Kläger mit der am 24.04.1997 eingel...