rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1991 und 1992

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden gesamtschuldnerisch den Klägern auferlegt.

 

Tatbestand

Streitig ist bei der Veranlagung zur Einkommensteuer (ESt) 1991 und 1992 (Streitjahre) die Ermittlung der Einkünfte aus einem Zweifamilienhaus (ZFH).

Die Kläger (Kl.), die als Eheleute gem. § 26 b Einkommensteuergesetz (EStG) zusammenveranlagt werden, erwarben in 1978 ein ZFH in … Der Anteil des Kl. betrug 80 %, der Anteil der Klägerin (Klin.) 20 %. Seit Anfang der 80-iger Jahre nutzen die Kl. das ZFH ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken.

Durch notariellen Vertrag vom 11.09.1990 übertrug der Kl. mit Wirkung vom 01.06.1990 einen Anteil von 30 % unentgeltlich auf seine Ehefrau, so daß beide ab diesem Zeitpunkt an dem Grundbesitz je zur Hälfte beteiligt waren. Diese Schenkung machten sie mit notariellem Vertrag vom 11.09.1992 unter Wiederherstellung der Eigentumsverhältnisse wie im Jahr der Anschaffung wieder rückgängig. In § 4 des Vertrages war festgelegt, daß der Besitz an dem zurückübertragenen 3/10 Bruchteil als am 02.06.1990 auf den Kl. übergegangen gelte.

In ihren ESt-Erklärungen für die Streitjahre ermittelten die Kl. die – negativen – Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (VuV) unter Berücksichtigung des an die Klin. geschenkten Anteils (1991) bzw. des an den Kl. zurückübertragenen Anteils (1992) von 3/10 Bruchteil. Der Beklagte (Bekl.) kürzte dagegen bei der Veranlagung die ermittelten Einkünfte aus VuV um einen Anteil von 3/10 mit der Begründung, hinsichtlich des geschenkten Anteils am selbstgenutzten ZFH sei weder die Übergangsregelung des § 52 Abs. 21 EStG anzuwenden noch ein Steuerabzugsbetrag gem. § 10 e Abs. 1 bis 5 EStG zu gewähren. Auch stelle die Rückschenkung nicht den alten Zustand wieder her, sondern sei als ein separater Grundstückserwerbsvorgang anzusehen. Die Kürzung um 3/10 des Grundstücksanteils sei daher auch für 1992 vorzunehmen. Die hiergegen gerichteten Einspruchsverfahren blieben ohne Erfolg.

Die Kl. meinen, die Kürzung der Verlusteinkünfte aus dem ZFH verstoße gegen die Vorschrift des § 52 Abs. 21 EStG. Insgesamt seien die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anwendung der großen Übergangsregelung erfüllt. Im Veranlagungszeitraum 1986 und auch später hätten sämtliche Miteigentümer das Haus selbst genutzt. Die Quote der Eigentumsanteile sei irrelevant. Da die Miteigentumsanteile von Eheleuten steuerlich als ein Objekt angesehen würden, stelle die Übertragung eines Miteigentumsanteils zusammenveranlagter Ehegatten auf den anderen Ehegatten nicht den Erwerb eines gesonderten Objekts dar. Dies folge auch aus § 26 b EStG; in dieser Vorschrift würden Eheleute als ein Steuerpflichtiger (Stpfl.) behandelt. Deshalb seien auch Mieteinkünfte zusammenveranlagter Ehegatten nicht einheitlich und gesondert festzustellen. Gleiches ergebe sich aus der der Ehe immanenten Verpflichtung, Wohnung und Hausrat einander zum Gebrauch zu überlassen. Eheleute seien insoweit gemeinsam schützbedürftig. Dies gelte unabhängig vom Miteigentumsanteil. Ergänzend werde auf eine erbschaftssteuerliche Regelung hingewiesen, nach der sog. unbenannte Zuwendungen unter Ehegatten von der Schenkungs-/Erbschaftsbesteuerung ausgenommen seien. Nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Rechtsordnung sei diese steuerliche Freistellung auf die Ertragsbesteuerung zu übertragen.

Auch entfalte die rückwirkende Feststellung der Miteigentumsanteile auf den 01.01.1991 im Einheitswertbescheid vom 22.03.1993 Bindurigswirkung im Ertragssteuerrecht. Die Zurechnung in diesem Bescheid auf den 01.01.1991 entspreche der bisherigen Zurechnung vor diesem Zeitpunkt mit unverändert 4/5 und 1/5 Bruchteil.

Im übrigen komme jedenfalls ab dem 11.09.1992 nach Wiederherstellung des früheren Zustandes die Kürzung der negativen Einkünfte aus VuV nicht mehr in Betracht. Wenn zwischenzeitliches Leerstehen oder Fremdvermietung ab 1987 die Anwendung der großen Übergangslösung nicht ausschließe (Schmidt/Drenseck, EStG, 14. Aufl. § 10 e Rdnr. 210), sei nicht einzusehen, warum bei zwischenzeitlich geänderten Eigentumsverhältnissen mit anschließender Wiederherstellung der ursprünglichen Verhältnisse eine andere Beurteilung Platz greifen solle.

Die Kl. beantragen,

die ESt-Bescheide 1991 und 1992 jeweils in der Fassung der Einspruchsentscheidungen abzuändern und die Kürzung des Vermietungsverlustes für das Grundstück … in 1991 um 6.860,– DM und in 1992 um 38.130,– DM, hilfsweise die Kürzung der negativen Einkünfte aus VuV um 3/10 ab dem 11.09.1992 rückgängig zu machen, hilfsweise für den Fall des Unterliegens die Revision zuzulassen.

Der Bekl. beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er meint, infolge der Schenkung des 3/10 Anteils an die Klin. seien im Vergleich zu den Verhältnissen in 1986 abweichende Beteiligungsverhältnisse gegeben. Dem Kl. habe in 1991 ein Nutzungswert von 3/10 Anteil nicht mehr, der Klin. ein entsprechender Nutzungsanteil nach den Wertverhältnissen im Veranlagun...

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