Entscheidungsstichwort (Thema)
Kindergeld
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Gründe
Streitig ist, wann ein Universitätsstudium beendet ist.
Der am 12.02.1971 geborene Sohn U. des Klägers studierte an der Universität E. angewandte Informatik mit Schwerpunkt Ingenieurwissenschaften (Ingenieurinformatik).
Nach der für diesen Studiengang geltenden Diplomprüfungsordnung der Universität E. vom 07.01.1987 besteht die Diplomprüfung aus vier Fachprüfungen und der Diplomarbeit (§ 18 Prüfungsordnung). Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn alle Fachprüfungen und die Diplomarbeit mindestens mit „ausreichend” bewertet sind (§ 24 Abs. 4 der Prüfungsordnung). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Prüfungsordnung Bezug genommen.
Der Sohn des Klägers legte die vier Diplomfachprüfungen zu Beginn des Jahres 1997 ab. Am 09.07.1997 bescheinigte ihm die Universität E., Zentrales Prüfungsamt, daß er im Rahmen der Diplomprüfungen die Leistungen in den Prüfungsfächern erbracht habe und daß die Diplomarbeit „Genetisches Programmieren und Optimierung” am 02.10.1998 (gemeint offensichtlich 02.01.1998) abzugeben sei.
Am 19.09.1997 reichte der Sohn des Kläger vorzeitig seine Diplomarbeit ein. Die Bewertung der Diplomarbeit (Note: gut) durch die beiden erforderlichen Gutachter erfolgte Ende Januar 1998. Am 13.03.1998 bestätigte die Universität E. Fachbereich Informatik dem Sohn des Klägers, daß er am 19.09.1997 die Diplomprüfung im Studiengang Ingenieurinformatik bestanden habe. Aufgrund der Prüfung werde ihm hiermit der akademische Grad Diplom-Informatiker verliehen. Das beiliegende Zeugnis über die Diplomprüfung ist (wie § 26 Abs. 2 der Prüfungsordnung vorsieht) auf den 19.09.1997 rückdatiert.
Der Sohn des Klägers erzielte in den Monaten Januar bis September 1997 Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit i.H.v. insgesamt 9.203,85 DM und im Oktober 1997 i.H.v. 1.235,36 DM.
Seit dem 01.11.1997 ist er bei der Fa. T. AG beschäftigt und erzielte dort im Dezember 1997 ein Bruttomonatsgehalt von 4.827,33 DM sowie für November 1997 mindestens 378,56 DM. Die Fa. T. hat dem Sohn des Klägers am 03.11.1998 bestätigt, daß er mit Wirkung vom 01.11.1997 unter der Voraussetzung eines abgeschlossenen Hochschulstudiums als Informationsmanager eingestellt worden sei.
Mit Bescheid vom 27.05.1998 hob der Beklagte die Festsetzung des Kindergeldes für das Kind U. des Klägers ab Januar 1997 auf und forderte gleichzeitig das für die Monate Januar 1997 bis Januar 1998 gezahlte Kindergeld in Höhe von insgesamt 2.860 DM zurück. Zur Begründung führte er an, daß der Sohn U. im Dezember 1997 die Diplomprüfung bestanden habe und die Einkünfte 1997 die Einkommensgrenze von 12.000 DM überschritten hätten.
Mit der nach erfolglosem Vorverfahren erhobenen Klage vertritt der Kläger die Auffassung, sein Sohn habe seine Ausbildung zum Diplominformatiker bereits im Oktober 1997 abgeschlossen. Hierzu trägt er vor, der Korrektor seiner Diplomarbeit, C., habe seinem Sohn nach der ersten Durchsicht der Arbeit bereits Anfang Oktober schriftlich mitgeteilt, daß die Diplomarbeit auf jeden Fall als bestanden bewertet werde, die Diplomprüfung somit insgesamt erfolgreich abgelegt gewesen sei (Beweis: Bescheinigung von C. vom 10.08.1998). Mit dieser Bescheinigung von C. habe sich sein Sohn während des Monats Oktober erfolgreich auf die Arbeitsstelle bei der T. AG beworben.
Der Kläger meint, sein Sohn habe das Studium in dem Augenblick beendet, als er über das erfolgreiche Bestehen der Diplomarbeit unterrichtet worden sei. Dies sei Anfang Oktober geschehen. Auf die endgültige Mitteilung der noch ausstehenden Bewertung der Diplomarbeit könne dabei nicht abgestellt werden, da eine Berufsausbildung bereits abgeschlossen sei, wenn das Kind einen Beruf gegen übliches Entgelt ausübe, der für viele Steuerpflichtige unter denselben Bedingungen ein Dauerberuf sei.
Da sein Sohn in den Monaten November und Dezember 1997 bereits den Beruf des Diplominformatikers ausgeübt habe, dürfe der in diesen Monaten erzielte Verdienst nicht berücksichtigt werden. Die zu berücksichtigenden Gesamteinkünfte während des 10-monatigen Zeitraums der Berufsausbildung überstiegen nicht 10.000 DM, so daß von Januar bis Oktober 1997 ein Anspruch auf Kindergeld bestanden habe.
Der Kläger beantragt,
Kindergeld bis einschließlich Oktober 1997 zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, die Ausbildung des Sohnes des Klägers habe erst im Jahre 1998 geendet. Dies ergebe sich eindeutig aus § 24 Abs. 4 der Prüfungsordnung. Ein Kindergeld sei nicht zu gewähren, da die Einkünfte des Sohnes des Klägers im ganzen Jahr 1997 mehr als 12.000 DM betragen hätten.
Die Universität E., Zentrales Prüfungsamt Ingenieurinformatik, hat auf Anfrage des Berichterstatters am 11.01.1999 bestätigt, daß der Sohn des Klägers am 29.09.1997 seine letzte Leistung im Rahmen der Diplomprüfung des Studiengangs Ingenierinformatik erbracht habe. Bei dieser Leistung habe es sich um die Abgabe der ...