rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsstättenbegriff nach § 12 S. 2 Nr. 8 lit. c AO und Art. 5 DBA-Portugal; Begriff des abhängigen Vertreters i.S.v. § 5 Abs. 5 DBA-Portugal
Leitsatz (redaktionell)
1) Eine portugiesische Kapitalgesellschaft erzielt inländische Einkünfte gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 2a EStG i.V.m. § 12 S. 2 Nr. 8 lit.c AO, wenn sie im Inland aufeinanderfolgende Bauleistungen von insgesamt mehr als sechs Monaten Dauer erbringt. Für diese inländischen Einkünfte besteht jedoch bei fehlender inländischer Betriebsstätte i.S.v. Art. 5 DBA-Portugal kein inländisches Besteuerungsrecht.
2) Der Geschäftsführer einer beschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft kann nur bei Vorhandensein eines örtlichen Bezugs zum Inland i.S.v. Art. 5 Abs. 1 bis 3 DBA-Portugal als abhängiger Vertreter i.S.v. Art. 5 Abs 5 DBA-Portugal angesehen werden.
Normenkette
DBA PRT Art. 5 Abs. 1-3, 5, Art. 7 Abs. 1; KStG § 2 Nr. 1, § 8 Abs. 1; EStG § 49 Abs. 1 Nr. 2a; AO § 12 S. 2 Nr. 8 lit. c
Nachgehend
Tatbestand
I.
Die Klägerin (Klin.) ist eine der deutschen GmbH vergleichbare Gesellschaft (LDA) mit Sitz in Portugal. Der Unternehmensgegenstand der Klin. besteht im Feuerungsbau. Die Klin. verfügte in den Jahren 1995 bis 1998 über drei Geschäftsführer.
Seit 1994 war die Klin. auch in der Bundesrepublik als Subunternehmerin im Feuerungsbau für diverse inländische Auftraggeber tätig. Für die Durchführung der übernommenen Aufträge setzte sie ausweislich von Meldungen nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz bis zu 100 Arbeiter zeitgleich im Inland ein. Wie sich aus einer von der Klin. eingereichten Übersicht ergibt, nahm die Klin. in der Zeit vom 10.10.1994 bis zum 06.10.1996 und in der Zeit vom 03.11.1996 bis zum 20.12.1998 jeweils ohne Unterbrechung insgesamt 144 Bauausführungen vor, von denen lediglich zwei länger als sechs Monate durchgeführt wurden (A…,24.04.1995 bis 28.03.1996; B…, 11.03.1996 bis 18.04.1997). Als Betriebsleiter auf den Baustellen wurden nach Angaben der Klin. jeweils wechselnde Personen eingesetzt. Aufmaße für die Gewerke wurden von den Bauleitern erstellt. Für die Unterkunft der Arbeitnehmer sorgte nach den Angaben der Klin. regelmäßig der Auftraggeber.
Die Verträge mit den Auftraggebern wurden von einem der Geschäftsführer der Klin., Herrn X…, abgeschlossen. Dieser hielt sich nach Mitteilung der Klin. in den Jahren 1995 bis 1998 anlässlich von 8 (1995), 10 (1996), 13 (1997) bzw. 14 (1998) Reisen mit einer Dauer von jeweils 2 bis 5 Tagen insgesamt 26 (1995), 27 (1996), 31 (1997) bzw. 43 (1998) Tage in der Bundesrepublik auf, um mit Vertragspartnern in Kontakt zu treten, Baustellen zu kontrollieren, neue Vertragspartner zu finden und Verträge abzuschließen. Dabei wurden neue Verträge nach Angaben der Klin. im Verlaufe der Zeit immer seltener im Inland abgeschlossen, da sie regelmäßig mit den bereits bekannten Vertragspartnern zu Stande kamen und ein Austausch der Verträge per Telefax zwischen den Stammhäusern der Unternehmen insoweit ausreichend war. Wegen der Einzelheiten wird auf die zu den Akten gereichten Aufstellungen über die Reisen des Herrn X… Bezug genommen.
Die Klin. erzielte nach eigenen Angaben in der Bundesrepublik bei Umsätzen von 2,98 Mio. DM (1995), 5,55 Mio. DM (1996), 4,79 Mio. DM (1997) bzw. 8,80 Mio. DM (1998) Gewinne bzw. Verluste von 366.942,16 DM (1995), ./. 160.092,85 DM (1996), 34.959,79 DM (1997) bzw. ./. 150.962,26 DM (1998). Außerhalb der Bundesrepublik erzielte die Klin. bei Umsätzen in Höhe von 4,51 Mio. DM (1995), 9,65 Mio. DM (1996), 9,24 Mio. DM (1997) bzw. 13,27 Mio. DM (1998) Gewinne i.H.v. 201.496,71 DM (1995), 322.262,18 DM (1996), 246.310,85 DM (1997) bzw. 492.378,25 DM (1998).
Seit dem 01.05.1999 unterhält die Klin. in der Bundesrepublik eine feste Geschäftseinrichtung.
Nachdem das ehedem zuständige Finanzamt Y… (FA) Kenntnis von der Tätigkeit der Klin. in der Bundesrepublik erhalten hatte, erließ es im Jahre 1998 Anordnungen betreffend den Steuerabzug nach § 50 a Abs. 7 Einkommensteuergesetz (EStG) i.V.m. § 49 Körperschaftsteuergesetz (KStG) gegenüber den Auftraggebern der Klin. Gegen diese Anordnungen legte die Klin. Einspruch ein.
Am 24.06.1999 erließ das FA gegenüber der Klin. zudem Körperschaftsteuer (KSt)-Bescheide für die Jahre 1995 bis 1998. Im Rahmen dieser Bescheide legte das FA der Ermittlung der KSt in den Jahren 1995 bis 1997 ein geschätztes Einkommen von 181.590 DM und im Jahre 1998 ein geschätztes Einkommen von 720.000 DM zu Grunde.
Gegen die KSt-Bescheide legte die Klin. ebenfalls Einspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, entgegen der Ansicht des FA sei sie in den Streitjahren nicht beschränkt körperschaftsteuerpflichtig gewesen, da sie in der Bundesrepublik keine Betriebsstätte unterhalten habe. Dies folge daraus, dass die Dauer der von der Klin. durchgeführten Bauausführungen jeweils einen Zeitraum von sechs Monaten nicht überschritten habe. Ent...