Entscheidungsstichwort (Thema)
Anteilsbewertung im vereinfachten Ertragswertverfahren. - Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH: II R 17/23)
Leitsatz (redaktionell)
Eine Kartellbuße ist dem Betriebsergebnis für Zwecke des vereinfachten Ertragswertverfahrens als außerordentliche Aufwendung hinzuzurechnen.
Normenkette
BewG §§ 11, 151, 199-200, 202 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Buchst. c, § 97
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob bei der Anwendung des sog. vereinfachten Ertragswertverfahrens Aufwendungen in Form einer Rückstellung für eine Kartellbuße als außerordentliche Aufwendungen den Ausgangswerten hinzuzurechnen sind.
Gegenstand des Unternehmens der Klägerin, einer Gesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts H-Stadt unter […], war und ist die Produktion und der Vertrieb von Lebensmitteln.
Mit Bußgeldbescheid der 12. Beschlussabteilung des Bundeskartellamtes vom 30.06.2014 wurden Geldbußen gegen Herrn X. J. als Betroffenen in Höhe von 326.000 Euro bzw. gegen die Klägerin als Nebenbetroffene in Höhe von 5,91 Mio. Euro festgesetzt.
Hintergrund war die vom Bundeskartellamt festgestellte Beteiligung der Klägerin sowie des Herrn X. J. als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Klägerin an illegalen Preisabsprachen mit anderen Lebensmittelherstellern mindestens im Zeitraum vom 30.04.1997 bis zum 22.07.2009, an dem das Kartell durch Durchsuchungen des Bundeskartellamts aufgedeckt worden sei. Nach den Feststellungen des Bundeskartellamtes betrafen die Preisabsprachen zumindest Preiserhöhungsrunden in den Jahren 1997 bis 2008.
Nach den Erwägungen des Bundeskartellamts hatten die Geldbußen ausschließlich ahndenden Charakter. Von der Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils, der aus den illegalen Preisabsprachen gezogen worden war, sah das Bundeskartellamt ab, da aufgrund der geringen Anzahl der betroffenen Kunden (große Einzelhandelsketten im Lebensmitteleinzelhandel) und deren starker Verhandlungsmacht die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen unabhängig von der zivilrechtlichen Einklagbarkeit nicht auszuschließen sei.
Gegen den Bußgeldbescheid wandte sich die Klägerin auf dem vorgesehenen Rechtsweg. Im Jahr 2014 bildete sie für die festgesetzte Geldbuße eine Rückstellung in Höhe von 5,91 Mio. Euro, die sie im Jahr 2015 um weitere 4 Mio. Euro erhöhte, da eine Erhöhung der Kartellbuße im Rechtsmittelverfahren auf bis zu 15 Prozent des Umsatzes der Klägerin zu befürchten gewesen sei. Im Oktober 2018 wurde die Klägerin vom OLG E-Stadt zu einer Geldstrafe von 6,5 Mio. Euro verurteilt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom BGH im Jahr 2020 als unzulässig abgewiesen und die Rückstellung von der Klägerin im nicht benötigten Umfang aufgelöst.
Die mit Beschluss vom 30.04.2021 zum Verfahren beigeladene Frau K. J. war an der Klägerin vor dem 14.01.2017 mit einer Kommanditeinlage von 10 Mio. Euro (das entsprach einer Beteiligung von 50 Prozent) beteiligt. Mit notariellem Vertrag vom 14.01.2017 (UR-Nr. […] des Notars T in C-Stadt) übertrug Frau K. J. ihren drei Kindern, dem ebenfalls mit Beschluss vom 30.04.2021 zum Verfahren beigeladenen Herrn J. J. sowie Herrn B. J. (3 K 381/21 F) und Frau Q. J. (3 K 382/21 F), jeweils einen Kommanditanteil an der Klägerin in Höhe von nominell 1,6 Mio. Euro. Daneben erfolgten weitere Übertragungen von Kommanditanteilen an einer weiteren GmbH & Co. KG sowie von Geschäftsanteilen an der L GmbH, die neben zwei natürlichen Personen Komplementärin der Klägerin war.
Aufgrund der Anforderung des Finanzamts E-Stadt stellte der Beklagte gegenüber der Klägerin und den Beigeladenen mit Bescheiden über die gesonderte und einheitliche Feststellung des Werts des Anteils am Betriebsvermögen (§ 97 Bewertungsgesetz, BewG) nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG für Zwecke der Schenkungsteuer auf den 14.01.2017 vom 08.10.2018 den Wert des vom Beigeladenen zu 2. erworbenen Anteils am Betriebsvermögen der Klägerin erklärungsgemäß mit 4.484.404 Euro unter dem Vorbehalt der Nachprüfung fest. Dieser Wert war von der zur Abgabe der Feststellungserklärung aufgeforderten Klägerin entsprechend der Ausübung des Wahlrechts in Zeile 32 der Anlage „Betriebsvermögen für Beteiligungen an Personengesellschaften” unter Anwendung des sog. vereinfachten Ertragswertverfahrens nach §§ 199 ff. BewG ermittelt worden. Die Klägerin war dabei von Ausgangswerten im Sinne des § 202 Abs. 1 Satz 1 BewG in Höhe von 1.193.174 Euro für 2014, von 4.380.256 Euro für 2015 und 7.721.426 Euro für 2016 ausgegangen.
Im Rahmen einer bei der Klägerin unter anderem für die hier streitige Feststellung durchgeführten Betriebsprüfung stellte das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung C-Stadt in Tz. 2.2 seines Betriebsprüfungsberichts vom 14.04.2020 fest, dass die Aufwendungen der Klägerin für die Kartellbuße in den Jahren 2014 und 2015 in Höhe von 5.91 Mio. Euro bzw. 4 Mio. Euro als außerordentliche Aufwendungen im Sinne des § 202 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe c) BewG anzusehen und da...