Entscheidungsstichwort (Thema)

Kraftfahrzeugsteuer 1992/1993. Kraftfahrzeugsteuer 1992/1993 Kennzeichen B u. Kennzeichen C

 

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 12.07.1996 und der Einspruchsentscheidung vom 30.09.1996 verpflichtet, unter Abänderung der Kraftfahrzeugsteuerbescheide für das Fahrzeug B. vom 07.10.1992 und 15.03.1993 und für das Fahrzeug C. vom 30.09.1992 und 05.04.1993 die Kraftfahrzeugsteuer für die Zeit vom 02.09.1992 bis 23.12.1992 und vom 04.01.1993 bis 23.11.1993 nach Maßgabe der Entscheidungsgründe neu festzusetzen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kraftfahrzeugsteuerbescheide für die Fahrzeuge A. und … sämtlich vom 03.01.1994, und die Einspruchsentscheidung vom 03.03.1994 werden aufgehoben.

3. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

4. Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Beschluß:

Der Streitwert wird auf 11.556,00 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Beklagte zur Festsetzung eines erhöhten Anhängerzuschlags verpflichtet ist und ob das Halten von Kraftfahrzeuganhängern nach § 10 Abs. 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) steuerfrei ist.

Die Klägerin betreibt ein Transportunternehmen. Sie ist Halterin u. a. von folgenden dreiachsigen Kraftfahrzeuganhängern mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 24000 kg, für die die Zulassungsstelle antragsgemäß ein Kennzeichen mit grüner Schrift auf weißem Grund zugeteilt und der Beklagte die Steuerbefreiung nach § 10 Abs. 1 KraftStG ausgesprochen hat:

Kennzeichen

zugelassen ab

A.

04.09.1987

04.09.1986

28.12.1990

04.09.1986

06.10.1986

Anläßlich einer Überprüfung im November 1993 stellte der Beklagte fest, daß die Klägerin Halter von vier Zugmaschinen war, von denen bei einer die Kraftfahrzeugsteuer unter Berücksichtigung eines Anhängerzuschlags für Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 18000 kg erhoben wurde. Auf Nachfrage teilte die Klägerin mit, alle obigen Anhänger seien wechselweise von den Zugfahrzeugen mit dem amtlichen Kennzeichen B. und C. gezogen worden. Für diese Zugmaschinen waren in den Kraftfahrzeugsteuerbescheiden für folgende Zeiträume Anhängerzuschläge für Anhänger bis 18000 kg festgesetzt worden:

Kennzeichen

Zulassungszeitraum

Steuerbescheid

B

02.09.1992 – 23.12.1992

07.10.1992

04.01.1993 – 24.11.1993

15.03.1993

C

20.08.1992 – 26.01.1993

30.09.1992

25.02.1993 – 02.07.1993

05.04.1993

Die Wiederzulassungsanträge vom 02.09.1992 und 04.01.1993 (B.) bzw. 20.08.1992 und 25.02.1993 (C.) weisen bezüglich des Anhängerzuschlags jeweils den Zusatz „ANH.Z.= 5” auf. Diese Kennziffer hatte bei vorherigen Wiederzulassungen dieser Fahrzeuge nach Übermittlung der Daten an das Rechenzentrum der Finanzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen zum Ansatz eines Anhängerzuschlags für Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 18000 kg geführt.

Am 03.01.1994 setzte der Beklagte für die Anhänger nach § 10 Abs. 4 KraftStG folgende Kraftfahrzeugsteuer fest:

Kennzeichen

Zulassungszeitraum

Steuerbetrag

A.

02.09.1992 – 23.12.1992

724 DM

04.01.1993 – 24.11.1993

2.093 DM

02.09.1992 – 23.12.1992

724 DM

04.01.1993 – 24.11.1993

2.093 DM

02.09.1992 – 23.12.1992

724 DM

04.01.1993 – 24.11.1993

2.093 DM

02.09.1992 – 23.12.1992

724 DM

04.01.1993 – 24.11.1993

2.093 DM

02.09.1992 – 23.12.1992

724 DM

04.01.1993 – 24.11.1993

2.093 DM

Hierbei legte er jeweils den sich aus §§ 8 Nr. 2, 9 Abs. 1 Nr. 3 KraftStG für den Anhänger ergebenden Steuerbetrag zugrunde und minderte diesen um den zeitanteiligen, bereits gezahlten Anhängerzuschlag für Anhänger bis 18000 kg für die Zugmaschinen.

Die Klägerin legte Einspruch ein. Sie sei allenfalls bereit, die Kraftfahrzeugsteuer in Höhe der Differenz zum zutreffenden Anhängerzuschlag zu zahlen. Mit getrennten Einspruchsentscheidungen vom 03.03.1994 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück.

Hiergegen richtet sich die Klage 13 K 1607/94 Kfz, die die Klägerin im wesentlichen wie folgt begründet: Sie habe für die Zugmaschinen jeweils einen Anhängerzuschlag für Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 18000 kg beantragt. Bei Wiederzulassung der Zugmaschinen B. am 02.09.1992 und 04.01.1993 sowie C. am 20.08.1992 und 25.02.1993 sei der Zulassungsstelle ein Fehler unterlaufen. Es habe in die EDV-Anlage ein falsches Kürzel bezüglich des zulässigen Gesamtgewichts eingegeben, nämlich das für Anhänger bis 18000 kg. Dieses Kürzel unterliege seinerseits keiner Kontrollmöglichkeit. Sie habe die zutreffenden Anträge gestellt. Selbst wenn sich die Nummerierung ab 01.03.1991 geändert habe, seien die Fehler willkürlich und unterschiedlich aufgetreten. So sei für das Fahrzeug C. bei Wiederzulassung am 26.08.1991 und 13.08.1993 ein Anhängerzuschlag für mehr als 1...

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