Entscheidungsstichwort (Thema)
Verpachtung landwirtschaftl. Betrieb, Frage der Steuerfreiheit mitverpachteter Betriebsvorrichtungen (hier Brennerei/Brennrechte nach BranntwMonG)
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Überlassung der Brenntechnik, der Brennrechte und der Zahlungsansprüche/Prämienrechte sind als selbständige Leistungen steuerpflichtig und keine steuerfreien Nebenleistungen zur umsatzsteuerfreien Verpachtung der Hofstelle, der Ackerflächen und der Räumlichkeiten der landwirtschaftlichen Verschlussbrennerei.
2. Die Überlassung der Brenntechnik stellt keine Nebenleistung zur steuerfreien Verpachtung des Gebäudes, in dem sich die Brenntechnik befand, dar. Die Brenntechnik ist der Nutzung des Gebäudes nicht untergeordnet, sondern erfüllt im Hinblick auf die Produktion von Rohsprit einen eigenen Zweck.
Normenkette
UStG § 24; BranntwMonG §§ 42, 42a; UStG § 4 Nr. 12 Buchst. a
Tatbestand
Streitig ist, ob und in welcher Höhe es sich bei der Überlassung von Brennrechten und Zahlungsansprüchen aus dem EU-Agrarfond jeweils um eine steuerfreie oder steuerpflichtige Leistung im Zusammenhang mit der Verpachtung eines landwirtschaftlichen Betriebs handelt.
Der Kläger ist Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes in E mit eigenen Ackerflächen im Umfang von ca. x ha sowie weiteren gepachteten Ackerflächen von ca. y ha für den Anbau von Getreide, Hülsenfrüchten und Ölsaaten.
Zu dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers gehört als Nebenbetrieb eine landwirtschaftliche Verschlussbrennerei. Diese wird wie der gesamte landwirtschaftliche Betrieb von der Familie des Klägers seit mehreren Generationen betrieben, indem das selbst angebaute Getreide zur Herstellung von Rohsprit verwendet wurde. Der Rohsprit wurde, mit Ausnahme in den 70er Jahren, aufgrund sog. Brennrechte ausschließlich an die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein veräußert. Die Brennrechte waren an das Vorhandensein eines landwirtschaftlichen Betriebs gebunden. Die damit verbundenen Rechte und Pflichten betrafen den jeweiligen Betreiber des landwirtschaftlichen Betriebes und der Brennerei.
Der Kläger und sein Sohn, Herr E C, beabsichtigten, dass der landwirtschaftliche Betrieb in Gänze wie bisher vom Sohn weitergeführt werden soll. Zu diesem Zweck schlossen die beiden am 01.07.2005 einen Pachtvertrag. Danach verpachtete der Kläger an seinen Sohn seinen landwirtschaftlichen Betrieb einschließlich der landwirtschaftlichen Verschlussbrennerei. Darüber hinaus übernahm der Sohn die Verträge über die hinzugepachteten Flächen. Nach § 13 des Vertrages sollten dem Sohn als Pächter die Zahlungsansprüche/Prämienrechte aus dem EU-Agrarfond für die verpachteten Flächen zustehen. Die Laufzeit des Pachtvertrages betrug zwölf Jahre. Eine Kündigung vor Ablauf dieses Zeitraums war grundsätzlich nicht vorgesehen (sog. eiserne Verpachtung). Die vereinbarte Pacht betrug 30.000 € pro Jahr. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Pachtvertrags sowie das Protokoll zum Erörterungstermin Bezug genommen (Bl. 23 ff. und 88 ff. der Gerichtsakte).
Darüber hinaus schloss der Kläger am 01.07.2005 mit seinem Sohn eine Zusatzvereinbarung betreffend die landwirtschaftliche Verschlussbrennerei. Danach war der Kläger als Verpächter berechtigt, mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten jeweils zum 30.09. eines Jahres den verpachteten Nebenbetrieb (Brennerei) aus dem Pachtvertrag herauszunehmen, um das Brennrecht zu veräußern oder an die Bundesmonopolverwaltung gegen eine Entschädigung gemäß § 58a Branntweinmonopolgesetz (BranntwMonG) zurückzugewähren. Für diesen Fall war eine entsprechende Minderung des in dem Pachtvertrag vereinbarten Pachtpreises vorgesehen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Vertrages Bezug genommen (Bl. 37 ff. der Gerichtsakten).
Der Sohn des Klägers betrieb wie vereinbart den landwirtschaftlichen Betrieb einschließlich der Brennerei weiter und veräußerte den produzierten Rohsprit auf Grundlage der Brennrechte an die Branntweinmonopolverwaltung. Er erwarb zudem weitere frei handelbare Brennrechte für ca. xyz €/hl hinzu. Am 31.01.2013 stellte er bei der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein einen Antrag gemäß § 58 Abs. 1 S. 2 BranntwMonG auf Ausgleichszahlung an ihn für Brennrechte i.H.v. 1.142,48 hl Alkohol. Mit Bescheid vom 02.09.2013 befreite die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein den Sohn des Klägers von der Ablieferungspflicht nach § 58 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 58 Abs. 4 des BranntwMonG. Aufgrund des damit verbundenen Ausscheidens aus dem Branntweinmonopol gewährte die Bundesmonopolverwaltung dem Sohn des Klägers für fünf Betriebsjahre einen Ausgleichsbetrag in Höhe von jeweils xyz € (xyz €/hl; vgl. Bl. 40 der Gerichtsakte). Der auf die vom Kläger überlassenen Brennrechte entfallende Anteil des Entschädigungsbetrages i.H.v. xyz € wurde ihm von seinem Sohn jährlich überwiesen (vgl. exemplarische Kontoauszüge, Bl. 112 der Gerichtsakte).
Der Kläger nahm vor diesem Hintergrund den Nebenbetrieb Brennerei zum 01.10.2013 vorzeitig aus der Verp...