Dipl.-Finw. (FH) Helmut Lehr
Leitsatz
Die Überlassung der Brenntechnik, der Brennrechte und der Zahlungsansprüche/Prämienrechte aus dem EU-Agrarfonds sind eigenständige umsatzsteuerpflichtige Leistungen.
Sachverhalt
Der Kläger ist Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes mit eigenen sowie weiteren gepachteten Ackerflächen und einer Verschlussbrennerei als Nebenbetrieb. Den gesamten Betrieb hat er an seinen Sohn für ein einheitliches Pachtentgelt überlassen. In diesem Zusammenhang wurden unter anderem das Brennereigebäude, die Brennereitechnik (Betriebsvorrichtungen) sowie Zahlungsansprüche/Prämienrechte aus dem EU-Agrarfonds überlassen. Nach Ansicht des Klägers sei die einheitliche monatliche Pachtzahlung insgesamt als umsatzsteuerfreie Leistung zu behandeln, weil die Überlassung der Hofstelle (inklusive Gebäude) und der Ackerflächen als Hauptleistung einzustufen sei und die Überlassung der Betriebsvorrichtungen und der Zahlungsansprüche/Prämienrechte als Nebenleistung. Das Finanzamt sah dies anders und ordnete den aus seiner Sicht umsatzsteuerpflichtigen eigenständigen Leistungen (Überlassung der Brenntechnik, der Brennrechte und der Zahlungsansprüche/Prämienrechte) nennenswerte Beträge zu, sodass unterm Strich nur noch ein sehr geringer Betrag des einheitlichen Pachtentgeltes auf die steuerfreie Überlassung der Grundstücke/Gebäude entfiel.
Entscheidung
Die Klage hatte nur teilweise Erfolg. Nach Auffassung des Finanzgerichts ist die Überlassung der Brenntechnik, der Brennrechte und der Zahlungsansprüche/Prämienrechte jeweils als selbstständige steuerpflichtige Leistung einzustufen. Insbesondere stellt die Brenntechnik keine Nebenleistung zur steuerfreien Verpachtung des Gebäudes, in dem sich die Brenntechnik befindet, dar. Die Brenntechnik ist der Nutzung des Gebäudes nicht untergeordnet, sondern erfüllt im Hinblick auf die Produktion von Rohsprit einen eigenen Zweck. Allerdings hat das Finanzamt den umsatzsteuerpflichtigen Teil des einheitlichen Pachtentgelts zu hoch geschätzt. Die Aufteilung eines einheitlich vereinbarten Entgelts für die Überlassung von Ackerflächen und damit verbundenen Zahlungsansprüchen war bereits mehrfach Gegenstand finanzgerichtlicher Entscheidungen. Danach sind Zahlungsansprüche aus dem EU-Agrarfonds grundsätzlich nur mit einem Bruchteil ihres Nennwerts zu bewerten. So ergibt sich beispielsweise aus den im Urteil FG Münster, Urteil v. 2.7.2019, 15 K 1775/17 zitierten fachkundigen Stellungnahmen, dass der Pachtwert der Zahlungsansprüche grundsätzlich deutlich unterhalb des Pachtwerts der Ackerflächen liegt und mit 1 % bis 2 % des Nennwerts der Zahlungsansprüche bewertet werden kann.
Hinweis
Die Entscheidung macht wieder einmal deutlich, dass die Aufteilung eines (einheitlichen) Entgelts möglichst nicht der Finanzverwaltung überlassen werden sollte. Vereinbaren die Parteien selbst getrennte Entgelte, steht ihnen insoweit durchaus ein gewisser Gestaltungsrahmen zur Verfügung. Die Problematik der Beurteilung von Betriebsvorrichtungen als Nebenleistung zu einer steuerfreien Grundstücksvermietung ist keinesfalls abschließend geklärt. Erst kürzlich hat der BFH dem EuGH wichtige Fragen hierzu vorgelegt (BFH, Beschluss v. 26.5.2021, V R 22/20). Er möchte konkret wissen: Erfasst die Steuerpflicht der Vermietung von auf Dauer eingebauten Vorrichtungen und Maschinen (gemäß Art. 135 Abs. 2 Buchstabe c MwStSystRL) nur die isolierte (eigenständige) Vermietung derartiger Vorrichtungen und Maschinen oder auch die Vermietung (Verpachtung) derartiger Vorrichtungen und Maschinen, die aufgrund einer zwischen denselben Parteien erfolgenden Gebäudeverpachtung (und als Nebenleistung zu dieser) nach Art. 135 Abs. 1 Buchstabe l MwStSystRL steuerfrei ist?
Bezogen auf das nationale Umsatzsteuerrecht muss also insbesondere geklärt werden, ob die in § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG angeordnete Steuerpflicht der Verpachtung von Betriebsvorrichtungen zu einem Aufteilungsgebot führt oder ob diese Steuerpflicht womöglich gegenüber der Einheitlichkeit der Leistung (Grundstücksvermietung) nachrangig ist.
Link zur Entscheidung
FG Münster, Urteil v. 25.03.2021, 5 K 1132/18 U