Entscheidungsstichwort (Thema)
Abziehbarkeit von Beiträgen zur sog. Riester-Rente nur bei Pflichtversicherten
Leitsatz (redaktionell)
In der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherte können Altersvorsorgebeiträge als Sonderausgaben abziehen, wenn sie in dem konkreten Veranlagungszeitraum pflichtversichert sind oder wenn sie aktuell Erwerbsunfähigkeitsrente beziehen und im Veranlagungszeitraum vor dem Eintritt der Erwerbsunfähigkeit pflichtversichert waren.
Wenn ein Ehegatte im Falle der Zusammenveranlagung zu dem nach § 10a Abs. 1 EStG begünstigten Personenkreis gehört und der andere Ehegatte zulageberechtigt nach § 79 Satz 2 EStG ist, sind bei dem nach § 10a Abs. 1 EStG abzugsberechtigten Ehegatten die von beiden Ehegatten geleisteten Altersvorsorgebeiträge und die dafür zustehenden Zulagen nach § 10a Abs. 1 EStG zu berücksichtigen.
Im Gegensatz zu vielen Vorschriften, in denen im Falle der Zusammenveranlagung die Pausch- und Höchstbeträge ohne weitere Voraussetzungen verdoppelt werden, kann der Abzugsbetrag nach § 10a Abs. 1 EStG nur dann von beiden Ehegatten in Anspruch genommen werden, wenn jeder Ehegatte für sich die entsprechenden persönlichen Voraussetzungen erfüllt.
Normenkette
EStG § 10a Abs. 2-3, § 26 Abs. 1, §§ 79, 91 Abs. 1 S. 4, § 10a Abs. 1
Tatbestand
Streitig ist, in welcher Höhe Beiträge zu einer Riester-Rente als Sonderausgaben bei der Ermittlung des Einkommens der Kläger in den Streitjahren 2013 und 2017 abzuziehen sind.
Die Kläger sind Eheleute und werden in den Streitjahren zusammen zur Einkommen-steuer gemäß §§ 26, 26b des Einkommensteuergesetzes (EStG) veranlagt. Der Kläger erzielte in den Streitjahren 2013 und 2017 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Kaufmann. Die Klägerin befand sich bis zum 12.04.2005 in Elternzeit. In der Folgezeit war die Klägerin krankheitsbedingt weder beschäftigt noch arbeitslos gemeldet. Rückwirkend ab dem 01.06.2007 bezog die Klägerin aufgrund ihrer Erkrankung eine volle Erwerbsminderungsrente, die zunächst bis November 2011 befristet gewährt wurde. Ab Dezember 2011 wurde die Rente bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze (31.05.2030) unbefristet gewährt.
In der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2013 machten die Kläger im Rahmen der Angaben zu Altersvorsorgebeiträgen (sog. Riester-Verträge) geltend, dass beide Ehegatten unmittelbar zulageberechtigt seien. Ferner seien seitens des Klägers 1.949,00 € und seitens der Klägerin 60,00 € als Altersvorsorgebeiträge geleistet worden. Die drei Kinderzulagen seien der Klägerin zuzuordnen. Der Beklagte berücksichtigte als Altersvorsorgebeitrag der Klägerin 110,00 € und ermittelte so abziehbare Altersvorsorgebeiträge als Sonderausgaben i. H. v. 2.919,00 € (Beiträge 2.060,00 € zzgl. Altersvorsorgezulage i. H. v. 863,00 € = 2.923,00 €, als abziehbar anerkannt: 2.919,00 €).
Mit Einkommensteuerbescheid vom 10.12.2014 setzte der Beklagte die Einkommen-steuer unter Hinzurechnung der Altersvorsorgezulage i. H. v. 863,00 € zur tariflichen Einkommensteuer auf insgesamt 82.238,00 € fest. Die über die Altersvorsorgezulage hinausgehende Steuerermäßigung wurde mit 365,00 € gesondert und einheitlich festgestellt. Der Bescheid wurde bestandskräftig.
Aufgrund einer elektronischen Übermittlung von Beitragsdaten der Lebensversicherungsgesellschaft an den Beklagten darüber, dass die Beiträge der Klägerin im Streitjahr 2013 60,00 € betragen hätten, änderte der Beklagte den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2013 gemäß § 10a Abs. 5 Satz 2 i. V. m. § 10 Abs. 2a Satz 8 EStG mit Bescheid vom 22.08.2018 und setzte die Einkommensteuer auf 82.260,00 € (Differenz: + 22,00 €) fest. Dabei berücksichtigte der Beklagte abziehbare Altersvorsorgebeiträge i. H. v. 2.869,00 €. Gemäß § 10a Abs. 4 EStG wurde die über die Altersvorsorgezulage hinausgehende Steuerermäßigung mit 343,00 € gesondert und einheitlich festgestellt.
Aufgrund einer elektronischen Mitteilung der Zentralen Zulagestelle für Altersvermögen (ZfA) vom 13.09.2018 teilte die ZfA dem Beklagten mit, dass die Klägerin entgegen der bisher gespeicherten Daten lediglich mittelbar berechtigt sei. Mit nach § 91 Abs. 1 Satz 4 EStG geändertem Bescheid vom 27.09.2018 setzte der Beklagte die Einkommensteuer auf 82.558,00 € fest (Differenz: + 298,00 €) und berücksichtigte abziehbare Altersvorsorgebeiträge i. H. v. 2.160,00 €. Die über die Altersvorsorgezulage hinausgehende Steuerermäßigung wurde mit 45,00 € gesondert und einheitlich festgestellt.
In der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2017 erklärten die Kläger u.a. Altersvorsorgebeiträge i. H. v. 1.949,00 € (Kläger) und 60,00 € (Klägerin) sowie, dass der Kläger unmittelbar und die Klägerin mittelbar berechtigt sei. Die Kinderzulagen sollten wiederum der Klägerin zugeordnet werden. Der Beklagte setzte mit Bescheid für 2017 vom 13.11.2018 die Einkommensteuer unter Hinzurechnung der Altersvorsorgezulage i. H. v. 863,00 € auf 98.351,00 € fest. Die insgesamt geleisteten Altersvorsorgebeiträge i. H. v. 2.873,00 € (gezahlte Beiträge 2.010,00 € zz...