rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Abendschule stellt keine regelmäßige Arbeitsstätte dar

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine Berufs- bzw. Abendschule ist bei nur ein- bis zweimaligem Besuch pro Woche nicht als regelmäßige Arbeitsstätte anzusehen und wird auch nach Ablauf von 3 Monaten nicht zur regelmäßigen Arbeitsstätte.

 

Normenkette

EStG § 10 Abs. 1, 1 Nr. 7, §§ 9, 9 Abs. 1, 1 Nr. 4, §§ 63, 63 Abs. 1, 1 S. 2, § 10

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob im Jahr 2001 die Einkommensgrenze des § 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG i.H.v. 14.040 DM überschritten ist, insbesondere ob Fahrten zur Abendschule mit den tatsächlichen Kosten anzusetzen sind.

Die Klägerin (Klin.) ist Mutter von zwei Söhnen. Ihr Sohn X. (geboren am 20.12.1981) absolvierte im Streitjahr eine Ausbildung zum Bürokaufmann, in deren Rahmen er an zwei Vormittagen pro Woche (bis 13:00 bzw. 14:00 Uhr) die Berufsschule besuchte. Darüber hinaus besuchte er zwei Abende pro Woche von 17:45 Uhr bis 21:00 Uhr die „Fachoberschule für Wirtschaft in Teilzeitform für Berufsschüler” (Abendschule), um die Fachhochschulreife zu erwerben.

Mit Bescheid vom 19.04.2001 hob die Beklagte (Bekl.) die Kindergeldfestsetzung für X. ab Januar 2001 auf, da das Einkommen von X. im Kalenderjahr 2001 den Grenzbetrag von 14.040 DM voraussichtlich überschreiten werde. Der Bescheid wurde nach erfolglosem Einspruchsverfahren bestandskräftig.

Laut Einkommensteuerbescheid vom 20.02.2002 hat X. im Jahr 2001 Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit i.H.v. 17.119 DM erzielt. Das Finanzamt berücksichtigte Werbungskosten i.H.v. 4.770 DM und ermittelte hieraus einen Gesamtbetrag der Einkünfte von 12.349 DM.

Am 04.03.2002 stellte die Klin. einen neuen Antrag auf Kindergeldfestsetzung ab Januar 2001. Die Bekl. gab dem Antrag nur für den Zeitraum ab Januar 2002 statt. Für das Kalenderjahr 2001 lehnte sie dagegen die Festsetzung von Kindergeld erneut ab, da die Einkünfte und Bezüge von X. über der Einkommensgrenze des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG lägen. Diese berechnete die Bekl. in der Einspruchsentscheidung vom 28.05.2001 wie folgt (Werte in DM):

Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

202 Tg × 3 km × 0,70 DM

425,00

Fahrten zwischen Wohnung und Berufsschule

76 Tg × 22 km × 0,58 DM

969,76

Fahrten zwischen Wohnung und Abendschule

76 Tg × 10 km × 0,70 DM

532,00

76 Tg × 1 km × 0,80 DM

60,80

Computer (Kauf 4/2000 für 2.665,99 DM, ND 4 J, beruflicher Anteil 12/13)

615,23

Gewerkschaftsbeitrag

148,00

Werbungskosten insgesamt

2.750,79

Einnahmen

17.119,00

damit Einkünfte

14.368,21

Im Klageverfahren verfolgt die Klin. ihr Begehren weiter. Sie ist der Ansicht, dass die Fahrten zur Abendschule wie Dienstreisen zum Ansatz gebracht werden müssten, da diese ebenso wie die Fahrten zur Berufsschule zur Ausbildung gehörten bzw. zumindest ausbildungsbegleitend seien, und dass daher ein Betrag von (76 Tg × 22 km × 0,58 DM =) 969,76 DM zu berücksichtigen sei. Ergänzend führt die Klin. aus, X. habe sich auf die Abendschule ca. 45 Minuten pro Tag vorbereitet und am Wochenende ca. 2 Stunden täglich. Außerdem habe er von 26 Urlaubstagen an ca. 9 Tagen je 5 Stunden mit der häuslichen Vor- und Nachbereitung des Unterrichtsstoffs bzw. mit der Vorbereitung auf Klausuren verbracht. In etwa vergleichbarem Umfang habe X. auch für die Berufsschule gelernt.

Außerdem sei der Computer auf drei Jahre abzuschreiben, was zu einem Abschreibungsbetrag von 820,30 DM führe. Unter Berücksichtigung dieser Änderungen betrage das Jahreseinkommen von X. nur 13.786,48 DM, so dass Kindergeld gewährt werden müsse.

Zudem seien bisher keine Auslagen für Schulbücher und sonstige Arbeitsmittel berücksichtigt worden, die zumindest 350,– DM betragen hätten. Unter anderem habe X. vier (genauer bezeichnete) Bücher und zwei (genauer bezeichnete) Computerprogramme für insgesamt 179,40 DM sowie Hefte, Mappen und Ordner für ca. 35 DM erworben. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 03.05.2004 (Bl. 44 der Gerichtsakte) Bezug genommen. Belege wurden nicht vorgelegt.

Die Klin. beantragt,

den Ablehnungsbescheid vom 11.07.2002 sowie die Einspruchsentscheidung vom 17.12.2002 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr für ihren Sohn X. für Januar 2001 bis Dezember 2001 Kindergeld zu gewähren.

Die Bekl. beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise die Revision zuzulassen.

Zur Begründung macht sie geltend, dass die amtlichen AfA-Tabellen für PC, die nach dem 01.07.1997 angeschafft wurden, eine Abschreibung über vier Jahre vorschreiben würden. Erst PC, die nach dem 01.01.2001 angeschafft wurden, seien über einen Zeitraum von drei Jahren abzuschreiben. Da der Computer im Streitfall am 06.04.2000 erworben wurde, sei somit eine Abschreibung über vier Jahre vorzunehmen.

Die Fahrten zur Abendschule könnten nur mit der Entfernungspauschale berücksichtigt werden, da diese nicht ausbildungsbedingt seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze der Beteiligten und die Kindergeldakte verwiesen.

Die Be...

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