Entscheidungsstichwort (Thema)
Rückkaufverpflichtung von Mietwagen
Leitsatz (redaktionell)
Für die Verpflichtung zum Rückkauf von Kraftfahrzeugen, die an Mietwagenunternehmen verkauft worden sind, ist in der Bilanz eine Verbindlichkeit auszuweisen.
Normenkette
EStG § 6 Abs. 1 Nrn. 3, 2; HGB § 246 Abs. 1 S. 1; EStG § 5 Abs. 1 S. 1
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob eine Verbindlichkeit für die Verpflichtung zum Rückkauf von Kraftfahrzeugen, die an Mietwagenunternehmen verkauft worden sind, zu bilden ist.
Die Klägerin ist eine AG. Im Jahr 2005 – während des Klageverfahrens – ist sie durch Verschmelzung Gesamtrechtsnachfolgerin der Fa. A. Autohandelsgesellschaft mbH (GmbH) geworden. Die GmbH war im Jahr 1996 gegründet worden. Sie betrieb den Groß- und Einzelhandel mit Kraftfahrzeugen, Zubehör und Ersatzteilen. Aufgrund von Rahmenverträgen verkaufte sie zahlreiche Kraftfahrzeuge an international tätige Autovermietungsgesellschaften, zu einem kleineren Teil auch an Leasinggesellschaften.
Die Rahmenverträge, die den späteren Einzel-Kaufverträgen über ein Neufahrzeug zugrunde lagen, enthielten jeweils die Pflicht der GmbH zum späteren Rückankauf der verkauften Neuwagen. Der Rückkaufpreis wurde bereits vorab verbindlich festgelegt; maßgebend war ein von der Dauer der Nutzung des jeweiligen Fahrzeugs abhängiger Prozentsatz des Listenpreises. Machten die Vertragspartner der GmbH von dem Recht auf Rückgabe des jeweiligen Fahrzeugs keinen Gebrauch, war die GmbH in bestimmten Fällen verpflichtet, einen „No-return-Bonus” an die Vertragspartner zu zahlen.
Der Vertrag zwischen der GmbH und der X. Autovermietung GmbH (X) sah vor, dass die GmbH der X beim Erwerb von Fahrzeugen ohne Rückkaufverpflichtung einen Rabatt von 22% auf den Listenpreis gewährte. Bei Fahrzeugen mit Rückkaufverpflichtung betrug der Rabatt lediglich 18%. Der Rückkaufpreis wurde in Abhängigkeit vom jeweils verkauften Pkw-Modell mit einem Satz zwischen 67,5% und 71,0% des Listenpreises festgelegt. Diese Preise galten für eine Rückgabe nach vier Monaten; bei einer längeren Haltedauer sollte sich der Rückkaufpreis um 0,5 Prozentpunkte je weiteren Monat reduzieren. Nach einer Laufzeit von sechs Monaten erlosch die Rückkaufverpflichtung. Für den Fall, dass X ein Fahrzeug, bei dem Reparaturen für mehr als 2.000 DM erforderlich wurden, selbst verkaufen würde, war die GmbH verpflichtet, der X eine Gutschrift in Höhe von 2% des Listenpreises zu erteilen.
Vergleichbare Regelungen – allerdings mit Ausnahme von „No-return-Klauseln” und von Differenzierungen zwischen den Verkaufspreisen mit bzw. ohne Vereinbarung einer Rückkaufverpflichtung – enthielten die Rahmenverträge mit der V. GmbH & Co. Autovermietung KG und mit der W… Autovermietung GmbH & Co. KG.
In ihrem Jahresabschluss zum 31. Dezember des Streitjahres 1998 bildete die GmbH eine Rückstellung für Ertragsminderungen aus Fahrzeugrücknahmeverpflichtungen in Höhe von 2.604.700 DM. Sie bemaß die Rückstellung nach der Höhe der erwarteten „No-return”-Zahlungen bzw. nach der Differenz zwischen dem vereinbarten Rücknahmepreis und dem Marktwert der Fahrzeuge. Tatsächlich hat die GmbH im Jahr 1999 insgesamt 5.959 Fahrzeuge zurücknehmen müssen; hieraus ist ihr ein Gesamtverlust von 10.309.188,51 DM (Differenz zwischen den garantierten Ankaufpreisen und den tatsächlichen Verkaufspreisen der Gebrauchtfahrzeuge) entstanden.
Über die rechnerische Höhe dieses Passivpostens besteht zwischen den Beteiligten – nach Ausschöpfung aller hierfür im Rahmen des Klageverfahrens noch gegebenen Aufklärungs- und Erkenntnismöglichkeiten – kein Streit.
Im Anschluss an eine Außenprüfung erließ der Beklagte (das Finanzamt – FA –) am 26. Februar 2004 die angefochtenen Änderungsbescheide über Körperschaftsteuer (KSt) und Feststellungen nach § 47 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) 1998 sowie den Gewerbesteuer-(GewSt-)Messbetrag 1998. Die Bescheide wurden verfahrensrechtlich auf § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) gestützt; die Vorbehalte der Nachprüfung wurden aufgehoben. Das FA versagte die gewinnmindernde Berücksichtigung der Rückstellungen; gegenläufig berücksichtigte es einen entsprechend erhöhten Gewerbesteueraufwand. Den Einspruch der GmbH wies es am 2. Juli 2004 zurück.
Nach Erlass der Einspruchsentscheidung, aber noch vor Klageerhebung ist der angefochtene KSt-Bescheid 1998 am 30. Juli 2004 wegen eines Verlustrücktrags aus 1999 geändert worden. Ein weiterer Änderungsbescheid – ebenfalls wegen des Verlustrücktrags – erging während des Klageverfahrens am 15. Oktober 2007.
Während des Klageverfahrens hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Parallelverfahren die Bildung eines vergleichbaren Passivpostens (Verbindlichkeit) zugelassen (BFH-Urteil vom 11. Oktober 2007 IV R 52/04, BFHE 219, 129). Nach übereinstimmender Auffassung der Beteiligten ist der Sachverhalt des vorliegenden Verfahrens mit demjenigen, der der BFH-Entscheidung zugrunde lag, vergleichbar.
Das FA ist jedoch der Auffassu...