Entscheidungsstichwort (Thema)

Feststellung des verbleibenden Verlustes zur Einkommensteuer zum 31.12.1992

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 26.01.1999; Aktenzeichen VIII R 79/96)

 

Tenor

Unter Abänderung des Feststellungsbescheides vom 19.5.1994 über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer zum 31.12.1992 sowie unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 6.10.1994 wird der gesondert festzustellende Verlust zur Einkommensteuer zum 31.12.1992 auf 26.634,– DM festgestellt.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Beschluß:

Der Streitwert wird auf … DM festgesetzt.

 

Gründe

Streitig ist zwischen den Parteien die Höhe eines Auflösungsverlustes gem. § 17 Abs. 4 EStG.

Der Kläger (Kl.) war alleiniger Gesellschafter der …-GmbH deren Konkurs mangels Masse im Streitjahr 1992 abgelehnt wurde. Im Rahmen der gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer (ESt) zum 31.12.1992 beantragte er beim gewerblichen Auflösungsverlust gem. § 17 Abs. 4 EStG u.a. den Ansatz eines der GmbH im Kalenderjahr 1989 hingegebenen, damals noch nicht kapitalersetzenden und nunmehr ausgefallenen Darlehens in Höhe von 112.468,– DM. Der Beklagte (Bekl.) lehnte die Berücksichtigung dieses Darlehens ab. Hinsichtlich weiterer in 1990 und 1991 gewährter Gelder besteht zwischen den Beteiligten dagegen Einvernehmen, daß diese Darlehen von vornherein kapitalersetzend gewesen seien.

Der Einspruch des Kl. blieb ohne Erfolg.

Hiergegen richtet sich die, vorliegende Klage.

Der Kl. ist der Auffassung, daß das Darlehen eigenkapitalersetzenden Charakter erlangt habe und daher bei der Verlustfeststellung in voller Höhe mit dem Nennwert zu berücksichtigen sei.

Der Kl. beantragt,

den verbleibenden Verlustabzug zum 31.12.1992 – unter Berücksichtigung des in 1992 ausgefallenen Darlehens in Höhe von 112.468,– DM und des noch durchzuführenden weiteren Verlustrücktrags nach 1991 in Höhe von 85.834,– DM – mit 26.634,– DM anzusetzen,

hilfsweise im Unterliegensfalle, – die Revision zuzulassen.

Der Bekl. beantragt,

die Klage anzuweisen.

Er ist der Auffassung, daß das Darlehen zu dem Zeitpunkt, als es kapitalersetzend geworden sei, keinen Wert mehr gehabt habe. Nachträgliche Anschaffungskosten auf die Beteiligung hätten daher nicht vorgelegen. Insoweit sei das Darlehen im Moment der Hingabe zwar werthaltig gewesen, – mit Eintritt der Krisensituation, als das Darlehen kapitalersetzend geworden sei, habe jedoch die Forderung – wenn überhaupt – nur einen erheblich niedrigeren gemeinen Wert gehabt. Für die Höhe dieses Wertes trage der Kl. die Beweislast, so daß ohne weitere Nachweise der Nennwert des Darlehens im Zeitpunkt der Kapitalersetzung zu Recht mit 0,– DM Bewertet worden sei.

Die Klage ist begründet.

Der Bekl. hat zu Unrecht das in 1989 hingegebene Darlehen nicht bei der gesonderten Verlustfeststellung 1992 berücksichtigt.

Gem. § 10 d Abs. 1 S. 1 EStG sind Verluste, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichen werben, bis zu einem Betrag Von insgesamt 10 Mio. DM wie Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte des zweiten dem Veranlagungszeitraum vorangegangenen Veranlagungszeitraums abzuziehen; soweit ein Abzug danach nicht möglich ist, sind sie wie Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte des ersten dem Veranlagungszeitraum vorangegangenen Veranlagungszeitraums abzuziehen. Gem. § 10 d Abs. 2 EStG sind nicht ausgeglichene Verluste, die nicht nach § 10 d Abs. 1 EStG abgezogen worden sind, in den folgenden Veranlagungszeiträumen wie Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte abzuziehen. Der Abzug ist nur insoweit zulässig, als die Verluste nicht nach § 10 d Abs. 1 EStG abgezogen worden sind und in den vorangegangenen Veranlagungszeiträumen nicht nach Satz 1 abgezogen werden konnten (verbleibender Verlustabzug).

Gem. § 10 d Abs. 3 EstG ist der am Schluß eines Veranlagungszeitraums verbleibende Verlustabzug gesondert festzustellen. Verbleibender Verlustabzug ist der bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichene Verlust, vermindert um die nach Abs. 1 abgezogenen und die nach Abs. 2 abziehbaren Beträge und vermehrt um den auf den Schluß des vorangegangenen Veranlagungszeitraums festgestellten verbleibenden Verlustabzug.

Gem. § 17 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 EStG gehört zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb auch der Gewinn aus der Auflösung einer Kapitalgesellschaft, Wenn der Anteilseigner innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft wesentlich beteiligt war. In diesen Fällen ist als Veräußerungspreis der gemeine Wert des zugeteilten oder zurückbehaltenen Vermögens der Kapitalgesellschaft anzusetzen, soweit es nicht nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 od...

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