Entscheidungsstichwort (Thema)
Zahlungen an den Förderverein einer staatlich anerkannten Ersatzschule als Schulgeld. - Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH: X R 27/23)
Leitsatz (redaktionell)
1. Entgelt i.S.v. § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG ist das von den Eltern zu entrichtende Schulgeld für den Schulbesuch der Kinder, wobei es auf die Bezeichnung als Schulgeld nicht ankommt, wenn es sich nur um die Kosten für den normalen Schulbetrieb handelt, soweit diese Kosten an einer staatlichen Schule von der öffentlichen Hand getragen würden.
2. Dabei ist eine wirtschaftliche Betrachtungsweise entscheidend, so dass sämtliche Leistungen der Eltern, die als Gegenleistung für den Schulbesuch des Kindes erbracht werden, den Entgeltbegriff erfüllen.
3. Auch Leistungen von Eltern an einen gemeinnützigen Förderverein, der die Zahlungen zur Deckung der Betriebskosten an den Schulträger weiterleitet, erfüllen den Entgeltbegriff.
Normenkette
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 9
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten streitig ist die steuerliche Berücksichtigungsfähigkeit von Zahlungen der Kläger an den Förderverein der X. Schule e.V. (im Folgenden Förderverein).
Die Kläger wurden als Eheleute im Streitjahr 2019 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
Sie sind die Eltern von F., geboren am xx.xx.20xx, und G., geboren am xx.xx.20xx. Beide besuchten 2019 die X. Schule, eine staatlich anerkannte Ersatzschule in freier Trägerschaft. Trägerin der X. Schule ist die X. Stiftung (im Folgenden: Stiftung).
Die Kläger zahlten im Jahr 2019 insgesamt 1.000 € (4 × 250 €) an den Förderverein der X. Schule e.V., dessen Mitglieder sie seit ihrem Beitritt am xx.xx.2016 waren. Der Kläger hatte dem Verein unter dem xx.xx.2019 ein SEPA-Basis-Lastschriftmandat erteilt, ab dem 1.8.2019 250 € monatlich für seine Kinder „F. & G. D.” einzuziehen.
Der Förderverein hat seinen Sitz in E.. Nach § 2 Abs. 1 der Satzung vom xx.xx.2015 sind Ziel und Zweck die Förderung von Bildung und Erziehung an der X. Schule in E.. Der Zweck wird gemäß § 2 Abs. 2 der Satzung verwirklicht durch die Förderung der Lehrtätigkeit und des Schullebens, insbesondere durch die Unterstützung von schulischen Einrichtungen und Veranstaltungen, Studienreisen, Schullandaufenthalten und Arbeitsgemeinschaften, Projekten und (Arbeits-) Materialien.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke i. S. des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung (§ 3 der Satzung). Er ist nach § 3 Abs. 1 der Satzung selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen gemäß § 3 Abs. 2 der Satzung nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mittel zum Erreichen dieser Zwecke werden durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Einnahmen aufgebracht. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder des Vorstands üben ihre Tätigkeit nach § 3 Abs. 3 der Satzung ehrenamtlich aus.
Mitglied des Vereins kann nach § 5 Abs. 1 der Satzung jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden. Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils mit Übersendung der Beitragsrechnung fällig (§ 6 Satz 1 der Satzung). Über die Höhe des Beitrags entscheidet die Mitgliederversammlung (§ 6 Satz 2 der Satzung).
Der Förderverein war nach dem Freistellungsbescheid des FA vom xx.xx.2017 wegen der Förderung von Bildung und Erziehung, Förderung der Lehrtätigkeit und des Schullebens an der X. Schule als gemeinnützig anerkannt und daher von der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer befreit.
Im Streitjahr 2019 erhielt der Förderverein insgesamt Zahlungen in Höhe von 37.500 € von Eltern, deren Kinder die X. Schule besuchten. Jeweils unter Angabe des Verwendungszwecks „Spende Förderverein – Zweckbindung X. Schule” führte der Förderverein im Jahre 2019 insgesamt 43.500 € an die Schulträgerin (die Stiftung) ab. Die Stiftung als Schulträgerin leitete ihrerseits mindestens 54.000 € zur Finanzierung des Schulträgereigenanteils an die X. Schule ab. Zu finanzieren war insgesamt ein Schulträgereigenanteil in Höhe von 87.000 €.
Am 30.8.20220 reichten die Kläger ihre Steuererklärung beim Beklagten (dem Finanzamt –FA–) ein.
In dem Bescheid für 2019 über Einkommensteuer, in dem das FA für beide Kinder den Freibetrag nach § 32 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes 2009 (EStG 2009) ansetzte, wich das FA insbesondere u.a. dahingehend von der Einkommensteuererklärung ab, dass es den Betrag von 1.000 €, der als Schulgeldzahlung an die X. Schule geltend gemacht worden war, nicht zum Abzug zuließ. Zur Begründung gab das FA an, es handele sich nicht um Schulgeldzahlungen im einkommensteuerrechtlichen Sinne. Die Zahlungen seien nicht ausschließlich als Entgelt für den reinen Schulbesuch vereinnahmt worden.
U.a. hiergegen legten die Kläger Einspruch ein. Mit dem Einspru...