rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Lohnsteuerpauschale
Leitsatz (redaktionell)
Für die Qualifizierung einer Zahlung als Arbeitgeberbeitrag i.S.d. § 40 b EStG kommt es nicht darauf an, wer durch die Zahlung von Versicherungsbeiträgen wirtschaftlich belastet wird, sondern wer sie gegenüber der Versicherungsgesellschaft schuldet.
Normenkette
EStG § 40 b Abs. 1, 2, § 40 Abs. 1
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist die Möglichkeit der Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen für eine Direktversicherung von Arbeitnehmern.
Die Klägerin regelte mit Wirkung vom 01.01.1996 die betriebliche Altersversorgung neu. Die Versorgungsordnung vom 02.05.1996 sah eine Zusatzversorgung durch Abschluss von Direktversicherungen bei der G. Lebensversicherung AG (nachfolgend kurz: G.) vor. Der Prämienbeitrag des Unternehmens sollte sich – gestaffelt nach Gehaltsgruppen – auf 2.100 DM bis 4.200 DM belaufen. Jeder Mitarbeiter sollte sich zusätzlich mit 20 % der Altersversorgungsaufwendungen beteiligen. Dieser „Eigenanteil” sollte im Wege des Gehaltsabzugs abgeführt werden. Ohne Eigenbeteiligung sollte der Anspruch auf eine Zusatzversorgung aus der Versorgungsordnung entfallen.
Die Klägerin schloss daraufhin mit der G. einen Gruppenversicherungsvertrag (Nr. …). Die Gesamtjahresbeiträge sind darin nach Gehaltsgruppen getrennt aufgeführt unter Bezifferung eines „Arbeitgeberanteils” (nachfolgend: Beitragsanteil A) und eines 20%-igen „Arbeitnehmeranteils” (nachfolgend: Beitragsanteil B). Im Vertrag heißt es weiter, dass Versicherungsnehmer und Beitragsschuldner der Arbeitgeber sei. Auf die Versorgungsordnung vom 02.05.1996, den Gruppenversicherungsvertrag vom 06.05./19.05.1994 und den Nachtragsvertrag dazu vom 26.01./31.01.1996 wird Bezug genommen.
Aufgrund der Versorgungsregelungen ergaben sich Beitragszahlungen, die bezüglich einiger Arbeitnehmer den für die Durchschnittsberechnung nach § 40 b Abs. 2 Satz 2 EStG in den Streitjahren maßgeblichen Höchstbetrag von 4.200 DM überschritten, sofern der vom Arbeitgeber gezahlte Gesamtbeitrag (Summe aus Beitragsanteil A und B) zugrunde gelegt wird. Unter Abzug des Beitragsanteils B waren die Höchstbeträge nicht überschritten. Die Klägerin bezog auch diejenigen Arbeitnehmer in die Durchschnittsberechnung mit ein, für die ein solcher Gesamtbeitrag von über 4.200 DM gezahlt wurde.
Im Jahre 2000 fand bei der Klägerin eine Lohnsteueraußenprüfung statt. Der Prüfer vertrat die Auffassung, die Arbeitnehmer, für die ein Gesamtbeitrag von über 4.200 DM geleistet worden war, seien nicht in die Durchschnittsberechnung nach § 40 b Abs. 2 Satz 2 EStG einzubeziehen; soweit der Beitrag für diese Arbeitnehmer 3.408 DM überstieg, unterwarf der Prüfer ihn dem normalen Lohnsteuerabzug.
Die Klägerin beantragte eine Nachversteuerung mit einem Nettodurchschnittssteuersatz nach § 40 EStG. Über die vom Prüfer ermittelten Besteuerungsgrundlagen bestand Einigkeit.
Das Finanzamt erließ unter dem 05.09.2000 einen den Prüferfeststellungen entsprechenden Nachforderungsbescheid für den Zeitraum 01.01.1996 – 31.12.1999.
Der Einspruch der Klägerin hatte keinen Erfolg.
Auf den Prüfungsbericht vom 07.07.2000, den Nachforderungsbescheid vom 05.09.2000 und die Einspruchsentscheidung vom 13.12.2000 wird Bezug genommen.
Mit ihrer Klage wendet sich die Klägerin gegen die Lohnsteuernachforderung.
Unstreitig handele es sich bei der von der Klägerin zu Gunsten ihrer Arbeitnehmer abgeschlossenen Versicherung um eine Gruppen-Direktversicherung im Sinne des § 40 b EStG. Schuldner der Versicherungsbeiträge gegenüber dem Versicherer sei der Arbeitgeber in seiner Eigenschaft als Versicherungsnehmer. Hieraus lasse sich jedoch entgegen der Rechtsansicht des Beklagten nicht der Schluss ziehen, dass Versicherungsbeiträge des Arbeitnehmers, die dieser aus eigenen Mitteln zusätzlich zu den Leistungen seines Arbeitgebers erbringe und zu denen er im Innenverhältnis zu seinem Arbeitgeber verpflichtet sei, im Hinblick auf die Pauschalierungsgrenze des § 40 b EStG als Aufwendungen des Arbeitgebers einzustufen seien. Die pauschale Lohnsteuer bemesse sich grundsätzlich nach den tatsächlichen Leistungen, die der Arbeitgeber im wirtschaftlichen Ergebnis für den einzelnen Arbeitnehmer erbringe. Zur Beurteilung der Frage, ob ein Arbeitnehmer in die Durchschnittsberechnung mit einzubeziehen sei oder aus der Durchschnittsberechnung ausscheide, komme es daher darauf an, ob die vom Arbeitgeber für diesen Arbeitnehmer aufgewendeten Leistungen die Grenze vom 4.200 DM jährlich übersteigen, nicht aber darauf, ob der Arbeitgeberanteil und der Arbeitnehmeranteil zusammen mehr als 4.200 DM betragen würden. Wie unmittelbar aus dem Gesetzeswortlaut hervorgehe, beziehe sich die Pauschalierungsgrenze i. H. v. 3.408 DM bzw. von 4.200 DM bei Gruppendirektversicherungen nur auf Beiträge und Zuwendungen des Arbeitgebers für den Arbeitnehmer. Für die Anwendung von § 40 b EStG seien die Arbeitnehmerbeiträge, die zur Vereinfachung des I...