Entscheidungsstichwort (Thema)

Erbschaftsteuer

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 15.07.1998; Aktenzeichen II R 80/96)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Die Revision wird zugelassen.

Beschluß: Der Streitwert wird auf 47.250 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob eine Witwenrente erbschaftsteuerpflichtig ist.

Die Klägerin (Klin) ist die zweite Ehefrau des am 16.12.1990 verstorbenen … Erben des … sind seine drei Kinder aus erster Ehe. Die Klin. erhielt Vermächtnisse sowie die streitige Witwenrente von der Firma … (KG).

Der 1912 geborene Erblasser hatte 1947 bei der … KG als Schlosser angefangen. 1948 übernahm ihn das Unternehmen als Betriebsingenieur in das Angestelltenverhältnis; vom 1.6.1949 bis zum 30.9.1961 war er als Betriebsleiter bei der Firma … tätig. Er erhielt für seine Tätigkeit ein Gehalt und war als Arbeiter bzw. Angestellter sozialversichert.

Seit dem 1.3.1951 war Herr Schwerter auch Kommanditist der … KG mit einer Einlage von zunächst 50.000 DM und damit 12,5 v.H. des festen Gesellschaftskapitals. Das Geld für die Einlage hatte ihm …, der damalige Alleininhaber des Unternehmens, geliehen.

Durch notariellen Vertrag vom 21. Juni 1958 ist der Gesellschaftsvertrag der … KG neu vereinbart worden. In § 9 des Vertrags ist eine Gewinngarantie für die Witwen der Gesellschafter bestimmt worden. Danach war einer Witwe vom Todestage ihres Ehemannes ab ein monatlich vorauszahlbarer Mindestgewinn in Höhe 1/12 von 80 % der Jahresbezüge des bestbezahlten Angestellten der Gesellschaft garantiert. Dieser Mindestgewinn war zunächst auf einen ihr nach der Bilanz zustehenden Gewinnanteil zu verrechnen. Soweit dieser Gewinnanteil nicht ausreichte, oder wenn ein Verlust entstanden war, war der nicht gedeckte Mindestgewinn ihrem Kapitalkonto zu belasten. Soweit ein Guthaben nicht mehr vorhanden war, sollte der Mindestgewinn zu Lasten der übrigen geschäftsführenden Gesellschafter verbucht werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Gesellschaftsvertrag vom 21.6.1958 Bezug genommen.

1987 trat die … Verwaltungsgesellschaft mbH als Komplementärin in die KG ein. Der Erblasser hielt 12 v.H. der GmbH-Anteile. Geschäftsführer der GmbH waren die ehemaligen Komplementäre der KG, nicht auch der Erblasser. Durch Vereinbarung vom 15.12.1988 wurde der Gesellschaftsvertrag der … KG neu gefaßt. Bezüglich der Witwenversorgung heißt es darin, daß die derzeitige Ehefrau des Gesellschafters Schwerter – das ist die Klin. – von dem auf dessen Ableben folgenden Monatsersten an eine monatliche Zahlung in Höhe des jeweiligen monatlichen Bruttogehalts eines kaufmännischen Angestellten der Tarifgruppe K 6 erhält. Die Zahlung werde zu Lasten des Gewinnanteils gezahlt, der insgesamt auf die Gesellschafter des Stammes … entfalle. Den Gesellschaftern des Stammes … werde der um die Zahlung gekürzte Gewinnanteil gutgeschrieben. Reiche der Gewinnanteil der Gesellschafter des Stammes … nicht aus, um die Zahlung zu decken, so erfolge die monatliche Zahlung zu Lasten der Darlehnskonten der Gesellschafter. Die Belastung der Kapitalkonten des Stammes … erfolge jedoch höchstens jeweils bis zu einem Betrag von 50 % der Kapitalkonten. Die Zahlung an die derzeitige Ehefrau des Gesellschafters … entfalle, sofern und soweit bei allen Gesellschaftern des Stammes … die Grenze von 50 % erreicht sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Regelungen im Gesellschaftsvertrag vom 15.12.1988 (Erbschaftsteuerakte Bl. 4 ff.).

Nach dem Tode ihres Mannes erhielt die Klin. vom 1.1. bis 31.5.1991 zunächst eine Rente von monatlich 3.084 DM, vom 1.6.1991 bis 28.2.1993 eine Rente von 3.565 DM monatlich. Durch Vertrag vom 19.2.1993 sind die Rentenansprüche der Klin. auf monatlich 2.500 DM festgelegt worden, da die Erben des Herrn … ihren Kommanditanteil verkauft haben. Wegen der Einzelheiten wird auf die Vereinbarung vom 19. Februar 1993 (Bl, 64 ff. Erbschaftsteuerakte) Bezug genommen.

Das Finanzamt (FA) hat den Kapitalwert der Rente mit insgesamt 398.476 DM ermittelt (vgl. Bl. 100 Erbschaftsteuerakte) und den Betrag der Erbschaftsteuer unterworfen. Durch Bescheid vom 7.7.1994 wurde die Erbschaftsteuer auf 88.500 DM festgesetzt. Auf die Berechnung im Bescheid vom 7.7.1994 wird hingewiesen.

Auf den Einspruch der Kl in. hat das FA aus anderen Gründen die Steuer auf 87.650 DM herabgesetzt. Hinsichtlich der Besteuerung der von der … KG bezogenen Rente blieb der Einspruch erfolglos. In der Einspruchsentscheidung (EE) vom 3.4.1995 führte das FA im wesentlichen aus, nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 13.12.1989 (II R 31/89, BStBl. II 1990, 325) seien Hinterbliebenenbezüge nur dann von der Erbschaftsteuer befreit, wenn sie auf einem Dienst- oder einem Angestelltenverhältnis beruhten. Im Streitfall sei die Versorgung der Klin. nicht Ausfluß der Angestelltentätigkeit des Erblassers. Wegen der weiteren Ausführungen wird auf die Einspruchsentscheidung (EE) vom 3.4.1995 Bezug genommen.

Mit der Klage trägt die Klin. vor, di...

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