Entscheidungsstichwort (Thema)
Dienstwagen, 1%-Regelung, Nutzung für betriebliche Zwecke
Leitsatz (redaktionell)
Nutzt ein Arbeitnehmer einen Dienstwagen, dessen Privatnutzung nach der 1%-Regelung versteuert wird, für eigenbetriebliche Zwecke, können im Rahmen der betrieblichen Gewinnermittlung keine fiktiven Betriebsausgaben abgezogen werden.
Normenkette
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2ff, § 4 Abs. 4
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob der Kläger bei seinen Einkünften aus selbständiger Arbeit Betriebsausgaben im Zusammenhang mit einem Pkw geltend machen kann, welcher ihm von seiner Arbeitgeberin auch für private Fahrten zur Verfügung gestellt wird und für welchen der Kläger bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit einen Sachbezug in Höhe der sogenannten 1 %-Regel versteuert hat.
Die Kläger sind im Streitjahr 2008 zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Der Kläger erzielte im Streitjahr als Unternehmensberater sowohl Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als auch Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Die Klägerin erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Eine Gewinnermittlung für seine Einkünfte aus selbständiger Arbeit erstellte der Kläger nicht. Er legte dem Beklagten jedoch im Rahmen einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung seine Ein- und Ausgangsrechnungen vor, anhand welcher der Gewinn durch betriebliche Überschussrechnung ermittelt wurde.
Aufgrund einer Zusatzvereinbarung zum Anstellungsvertrag vom 06.04.1997 wurde dem Kläger im Streitjahr von seiner Arbeitgeberin, der X. GmbH, ein Pkw zur Verfügung gestellt, welchen er uneingeschränkt für berufliche und private Fahrten nutzen durfte. Sämtliche Kosten dieses Fahrzeugs – einschließlich Reparatur-, Wartungs- und Versicherungskosten – trug gemäß der Zusatzvereinbarung die Arbeitgeberin. Mit dem Fahrzeug legte der Kläger im Streitjahr insgesamt 60.000 Kilometer zurück, wovon 37.000 Kilometer auf seine nichtselbständige Tätigkeit, 18.000 Kilometer auf seine selbständige Tätigkeit und 5.000 Kilometer auf private Fahrten entfielen. Für die private Nutzungsmöglichkeit des betrieblichen Kraftfahrzeugs erfolgte eine Sachbezugsbesteuerung anhand der sogenannten 1 %-Regel (§ 8 Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG). Dabei wurde ein Bruttolistenpreis für das Fahrzeug in Höhe von 41.400,00 EUR angesetzt, so dass für das Streitjahr ein Sachbezug in Höhe von 4.968,00 EUR der Besteuerung zugrunde gelegt wurde. Der Ansatz eines weiteren Sachbezuges bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit für die Nutzungsmöglichkeit im Rahmen der selbständigen Tätigkeit des Klägers erfolgte nicht.
Im Rahmen der Einkommensteuer-Erklärung machte der Kläger geltend, dass er das Fahrzeug nicht nur für seine Tätigkeit aus nichtselbständiger Arbeit und privat, sondern darüber hinaus auch für seine selbständige Tätigkeit nutze. Wegen der letztgenannten betrieblichen Nutzung beantragte er einen Betriebsausgabenabzug in Höhe von 3.889,00 EUR. Diesen Wert ermittelte er, in dem er den bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit angesetzten Sachbezug anhand der 1 %-Regel in Höhe von 4.968,00 EUR in einem Verhältnis von betrieblichen Fahrten (18.000 km = 78,26 %) und privaten Fahrten (5.000 km = 21,74 %) aufteilte, soweit die Fahrten nicht für seine Arbeitgeberin erfolgt sind (23.000 km = 100 %).
Mit Einkommensteuer-Bescheid vom 07.12.2010 setzte der Beklagte die Einkommensteuer für 2008 auf … EUR fest. Hierbei erfasste er Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 44.264,00 EUR sowie Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 95.857,00 EUR. Dabei berücksichtigte er – neben weiteren Punkten, welche im Klageverfahren nicht mehr streitig sind – die bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit geltend gemachten Betriebsausgaben aufgrund der Nutzung des streitgegenständlichen Pkw in Höhe von 3.889,00 EUR nicht.
Gegen den Einkommensteuer-Bescheid erhob der Kläger am 09.12.2010 Einspruch. Den Einspruch begründete er u. a. damit, dass er der Auffassung sei, dass er für den dienstlichen Pkw bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit Betriebsausgaben in Höhe von 3.889,00 EUR geltend machen könne. Hierfür verwies er auf eine Verfügung der Oberfinanzdirektion (OFD) Erfurt vom 27.01.1999 (S 2177 A – 01 – St 324, DStR 1999, 593). Danach stelle der Ansatz des geldwerten Vorteils in Höhe von 1 % des inländischen Listenpreises bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit des Steuerpflichtigen eine „Kostenübernahme” dar. Dies habe zur Folge, dass bis zu dieser Höhe ein fiktiver Aufwand als anteilige Betriebsausgaben bei einer anderen Einkunftsart abzugsfähig sei.
Dem folgte der Beklagte mit der Einspruchsentscheidung vom 19.12.2012 (Mittwoch), welche mit einfacher Post bekanntgegeben wurde, nicht. Aufgrund anderer Streitpunkte setzte der Beklagte die Einkommensteuer mit der Einspruchsentscheidung auf … EUR neu fest. In Bezug auf den Streitpunkt der Betriebs...