Entscheidungsstichwort (Thema)
Verkauf über Internetplattform „eBay”, Steuerbarkeit, Unternehmer
Leitsatz (redaktionell)
1. Maßgeblich für die Beurteilung, ob eine Vermögensverwaltung oder eine unternehmerische Betätigung vorliegt, sind danach allein die Umstände des jeweiligen Einzelfalls. Die Stpfl. hat mit den Verkäufen der schmiedeeisernen Tore und Zäune und den Sandsteinelementen nicht lediglich privates Vermögen verwaltet bzw. veräußert, sondern eine wirtschaftliche, d.h. nachhaltige gewerbliche Tätigkeit i.S. des § 2 Abs. 1 UStG entfaltet. Dabei hat sie ähnlich wie ein Händler agiert und war deshalb unternehmerisch tätig.
2. Das Handeln der Stpfl. war zur Überzeugung des Senats von wirtschaftlichen Interessen geprägt. Sie hatte sich die Gegenstände schenken lassen, obwohl sie ihnen keine Bedeutung zumaß und sich hierfür nicht interessierte, mithin keine eigene Verwendung dafür gesehen hatte. Damit kann ein wirtschaftlicher Hintergrund nicht ausgeschlossen werden.
Normenkette
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1; MwStSystRL Art. 9 Abs. 1 Unterabs 2; UStG § 2 Abs. 1 S. 1
Tatbestand
Streitig ist, ob die von der Klägerin im Jahr 2009 getätigten Verkäufe über die Internetplattform „eBay” umsatzsteuerbar sind.
Die Klägerin wurde bis einschließlich 2008 mit ihrem damaligen Ehemann zusammenveranlagt. Im Streitjahr 2009 wurden die Eheleute getrennt veranlagt. Mittlerweile ist die Ehe geschieden. Als Angestellte erzielte die Klägerin Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit in Höhe von xxx € (2008) und xxx € (2009).
Laut eines Vermerks des Finanzamts für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung N (Steufa) vom 24.02.2015 (Strafakte Bd. 1, Bl. 40) ergaben sich aus einer Kontrollmitteilung des Finanzamts N betreffend den Lebensgefährten der Klägerin, Herrn S C, Hinweise auf einen Ebay-Account „xxx” der Klägerin, unter dem hauptsächlich antike Zäune für recht hohe Summen verkauft worden seien. Da die Klägerin diesbezüglich keine Einkünfte oder Umsätze erklärt hatte, leitete die Steufa am 24.02.2015 gegen die Klägerin ein Strafverfahren ein. Im Rahmen der Ermittlungen stellte die Steufa fest, dass die Klägerin in den Jahren 2006 – 2013 unter ihrem Account „xxx” über die Internetplattform „eBay” aus dem Verkauf von schmiedeeisernen Toren, Steintrögen, Zäunen, Hausbrunnen, Sandsteinbrunnen und gebrauchten PKWs Versteigerungsangebote in Höhe von insgesamt xxx € erhalten hatte (xxx € (2006), xxx € (2007), xxx € (2008), xxx € (2009), xxx € (2010), xxx € (2011), xxx € (2012) und xxx € (2013)). In den Akten findet sich ein Angebot zur Versteigerung eines 30m langen schmiedeeisernen Zauns (antik Jugendstil, ca. um 1900) mit 15 einzelnen Zaunelementen, auf das Bezug genommen wird (Strafakte Bd. 1, Bl. 8-11). Darin heißt es auszugsweise: „Bei einer Selbstabholung kann mit einem Stapler geholfen werden! … Eine Besichtigung ist nach vorheriger, telefonischer Terminabsprache ohne Probleme möglich! Tel. … Eine Selbstabholung innerhalb von 7 Tagen nach Ersteigerungsdatum ist in 00000 O/Kreis T möglich. Da mein Lebensgefährte eine Spedition hat, kann ich das Tor, innerhalb von 14 Tagen ab Zahlungseingang, innerhalb von Deutschland außer Inseln ausliefern. Die Lieferkosten innerhalb von Deutschland außer Inseln betragen xxx €. Ich muß leider darauf hinweisen, dass es sich hierbei um einen Privatverkauf handelt, wobei Rückgabe-; Widerrufsrecht, Gewährleistung und Garantie ausgeschlossen sind.”
Nach den weiteren Feststellungen der Steufa sei die Klägerin auf der Internethandelsplattform „eBay” in ähnlicher Weise aufgetreten wie ihr Lebensgefährte, Herr S C, der seine Tätigkeit unter dem Namen „yyy” als Gewerbe angemeldet hatte. Zudem sei die Klägerin im Streitjahr in dem Unternehmen des Lebensgefährten als Arbeitnehmerin angestellt gewesen. Dadurch, dass sie im Jahr 2008 mit ihren Umsätzen die Grenzen des § 19 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) überschritten habe, seien die Verkäufe im Jahr 2009 umsatzsteuerpflichtig gewesen.
Im Strafverfahren gegen die Klägerin fand am 28.06.2016 eine abschließende Besprechung statt. Aus dem dazu angefertigten Aktenvermerk des Finanzamts für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung N vom 06.07.2016 geht hervor, dass für die damaligen Streitjahre nach Kürzung der Bruttoeinnahmen um solche aus dem Verkauf von Hausrat und gebrauchten PKWs folgende Bruttoeinnahmen aus insgesamt 42 Versteigerungen als nicht verjährt und steuerpflichtig angesehen würden:
2008 |
2009 |
2010 |
2011 |
2012 |
2013 |
xxx € |
xxx € |
xxx € |
xxx € |
xxx € |
xxx € |
Aus der Auflistung der Steufa hierzu geht die Abwicklung von 48 Verkäufen über einen Zeitraum von sechs Jahren hervor (Strafakte Bd. II, Bl. 179-181). Nach 32 Verkäufen im Jahr 2008 zeigte sich eine abnehmende Tendenz mit nur noch 8 Verkäufen in der ersten Jahreshälfte 2009. Nach einer 1½ jährigen Pause erfolgten erst in 2011 wieder vereinzelte Verkäufe, die aber teils auch andere Gegenstände betrafen.
Der Beklagte berücksichtigte die Feststellungen mit Einkommensteueränderungsbescheiden 2008, 2009, 2011 bis 2013 und G...