Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1997 und Einkommensteuer-Vorauszahlung 1998

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 14.12.1999; Aktenzeichen IX R 48/99)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Die Revision wird zugelassen.

Beschluß:

Der Streitwert wird auf 4.590 DM festgesetzt.

 

Gründe

Streitig ist, ob bei Ansatz des Werbungskosten(Wk)-Pauschbetrages nach § 9 a Satz 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) vom Mieter gezahlte Nebenkosten als Einnahmen bei den Einkünften des Vermieters aus Vermietung und Verpachtung (VuV) zu erfassen sind.

Die Klägerin (Klin.) erzielte in den Streitjahren durch Vermietung von Wohnräumen Einkünfte aus VuV. In ihrer ESt-Erklärung erfaßte sie ausschließlich die Kaltmieten als Einnahmen. Die zusätzlich vereinnahmten Nebenkosten verrechnete sie mit den von ihr für die Mietobjekte gezahlten Betriebskosten und erfaßte die Differenz als negative Einnahme. Zudem setzte die Klin. den Wk-Pauschbetrag nach § 9 a Satz 1 Nr. 2 EStG an.

Hiervon abweichend erfaßte das beklagte Finanzamt (FA) die von der Klin. vereinnahmten Nebenkosten als Einnahmen und setzte neben dem angesetzten Wk-Pauschbetrag keine weiteren Wk an. Das FA erließ einen dementsprechenden ESt-Bescheid 1997 und einen ESt-Vorauszahlungsbescheid 1998.

Der Einspruch blieb im Streitpunkt erfolglos (Einspruchsentscheidung – EE – vom 16.10.1998). Zur Begründung führte das FA an, die Steuerfestsetzung verstoße nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz. Zweck der Pauschalierungsvorschrift des § 9 a Satz 1 Nr. 2 EStG sei es gerade, ohne Rücksicht auf Besonderheiten des Einzelfalles eine Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens zu erreichen. Daher sei vorliegend unerheblich, aus welchem Grund die Klin. Mietnebenkosten vereinnahmt habe und warum die Versorgungsträger die Nebenkosten nicht direkt den Mietern berechnet hätten.

Hiergegen richtet sich die Klage, mit der die Klin. eine erklärungsgemäße Veranlagung begehrt. Der Steuerbescheid verstoße gegen das Gleichbehandlungsgebot. Denn es hänge regelmäßig von bautechnischen Gegebenheiten eines Mietobjektes ab, ob das jeweilige Versorgungsunternehmen die Nebenkosten direkt dem Mieter oder einem Vermieter wie der Klin. berechne, der sie den Mietern weiterberechne.

Die Klin. beantragt,

unter Änderung des ESt-Bescheides 1997 und des ESt-Vorauszahlungsbescheides 1998, beide in der Fassung der EE vom 16.10.1998, die ESt 1997 auf 154 DM und die ESt-Vorauszahlungen auf jeweils 0 DM festzusetzen.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung, § 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO).

Die Klage ist nicht begründet.

Zutreffend hat das FA die vereinnahmten Mietnebenkosten als Einnahmen der Klin. bei deren Einkünften aus VuV erfaßt.

Gemäß § 8 Abs. 1 i.V.m. § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG sind Einnahmen aus VuV alle Entgelte, die für die Überlassung des Gebrauchs oder die Nutzung des überlassenen Gegenstandes geleistet werden. Bei vermieteten Mietwohnungen zählen zu den Einnahmen nicht nur der gezahlte Kaltmietzins, sondern auch die an den Vermieter gezahlten Mietnebenkosten. Zur weiteren Begründung verweist der Senat auf die in EFG 1999, 17 und 19 veröffentlichten Entscheidungen des Niedersächsischen FG und des FG München. Die vereinnahmten Mietnebenkosten sind entgegen der Meinung der Klin. keine negativen Einnahmen. Auch ist der Ansatz weiterer Nebenkosten neben dem gemäß § 9 a Satz 1 Nr. 2 EStG berücksichtigten Wk-Pauschbetrag gesetzlich nicht vorgesehen und auch nicht aus anderen Gründen geboten (vgl. Nds. FG a.a.O.).

Die gesetzliche Regelung ist verfassungskonform. Sie verstößt insbesondere nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz. Unergiebig ist der Hinweis der Klin., die Besteuerungspraxis des FA führe in einer Vielzahl von Fällen zu einer Ungleichbehandlung. Es kann offen bleiben, ob – wie die Klin. meint – die Anwendung der Vorschrift des § 9 a Satz 1 Nr. 2 EStG solche Vermieter bevorzugt, welche Nebenkostenabrechnungen durch fremde Dritte vornehmen lassen. Jedenfalls hat der Gesetzgeber mit der Pauschalierungsregelung in verfassungsrechtlich zulässiger Weise dem Prinzip der einfachen Steuerfestsetzung den Vorrang vor dem Grundsatz der Einzelfallgerechtigkeit eingeräumt (vgl. auch FG München a.a.O.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 Gerichtskostengesetz.

Die Revision war im Hinblick darauf zuzulassen, daß gegen die in EFG 1999, 17 veröffentlichte Entscheidung des Niedersächsischen FG unter dem Aktenzeichen IX R 69/98 ein Revisionsverfahren anhängig ist.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI946486

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