Entscheidungsstichwort (Thema)

Erfassung von als Herstellungskosten aktivierten und in der Vermögensaufstellung anzusetzenden Planungskosten als Besitzposten zusätzlich zum Einheitswert des Grundstücks

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Aufwendungen zur Vorbereitung der Bebauung, die in der Steuerbilanz als Herstellungskosten aktiviert worden und wegen der Bindung an die Steuerbilanzansätze in die Vermögensaufstellung zu übernehmen sind, sind bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens neben dem Einheitswert des (unbebauten) Grundstücks zu erfassen.

2) Erst bei Beginn der Bauarbeiten liegt ein Grundstück im Zustand der Bebauung vor mit der Folge, dass die Planungskosten bei der Feststellung des besonderen Einheitswerts nach § 91 BewG zu berücksichtigen sind.

 

Normenkette

BewG § 95 Abs. 1, 1 S. 1, § 109 Abs. 1, 3, §§ 109a, 124 Abs. 1, 7; EStG § 6 Abs. 1, 1 Nrn. 1-2, § 15 Abs. 1-2; BewG § 91

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 31.03.2004; Aktenzeichen II R 67/01)

BFH (Urteil vom 31.03.2004; Aktenzeichen II R 67/01)

 

Tatbestand

Streitig ist bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens (EWBV) auf den 01.01.1993, ob als Herstellungskosten aktivierte und in der Vermögensaufstellung angesetzte Planungskosten (3.779.797 DM) als Besitzposten zu erfassen sind oder ob sie außer Ansatz bleiben, weil das noch unbebaute Grundstück mit seinem Einheitswert im EWBV abschließend erfaßt ist.

1990/1991 gründeten die A. AG und die B. Immobilien Verwaltung und Beteiligung Gesellschaft mbH (GmbH) eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, die A. Grundstücksverwaltung GbR (GbR). Zum 01.01.1993 ist der Anteil der A. Beteiligungs AG (vormals A. AG) auf die B. AG, die Klin., übertragen worden.

Zum Stichtag 01.01.1993 waren an der GbR also die B. AG (Klin.) und die B. Immobilien Verwaltung und Beteiligung GmbH (Beigeladene) beteiligt. Die GbR ist mit Wirkung zum 31.12.1995 aufgelöst worden; vgl. Gesellschafterbeschluß vom 20.12.1995, Bl. 24 der Gerichtsakte.

Zum Vermögen der GbR gehörte ein unbebautes Grundstück in B., …, das im Bescheid über den EWBV auf den 01.01.1993 mit seinem Einheitswert erfaßt war; auf den unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Bescheid auf den 01.01.1993 vom 07.12.1994 wird Bezug genommen.

Zur Vorbereitung der Bebauung machte die Klin. Aufwendungen von 3.779.797,18 DM für Ausschreibung eines Architektenwettbewerbs, für den Architektenauftrag, die Baugenehmigung etc., die sie als Gebäudeherstellungskosten in der Steuerbilanz zum 31.12. 1992 aktivierte. Später ist das Grundstück unbebaut verkauft worden.

1995 fand bei der GbR eine Betriebsprüfung statt. Der Betriebsprüfer vertrat die Auffassung, die Planungskosten seien als immaterielles Wirtschaftsgut mit dem Steuerbilanzwert zusätzlich zum Einheitswert des Grundstücks im EWBV auf den 01.01.1993 zu erfassen. Ein Grundstück im Zustand der Bebauung vor Baubeginn liege unstreitig nicht vor. Wegen der Einzelheiten wird auf den Betriebsprüfungsbericht vom 27.10.1995 Tz. 27 und Anlage 3 sowie auf den korrigierten Bericht vom 17.04.1996 Tzn. 26, 27 und Anlage 1 Bezug genommen.

Das FA folgte der Auffassung der Betriebsprüfung und stellte den EWBV auf den 01.01.1993 mit Bescheid vom 12.07.1996 auf 10.196.000 DM fest, in dem Planungskosten mit 3.779.797 DM enthalten sind.

Die Klin. legte Einspruch ein. Die Planungskosten seien nicht im EWBV zu erfassen. Das Grundstück sei mit seinem Einheitswert abschließend im EWBV erfaßt. Da mit dem Bau noch nicht begonnen worden sei, liege –wovon auch das FA ausgehe– kein Grundstück im Zustand der Bebauung vor. Folgerichtig müßte auch der Ansatz der Planungskosten als Besitzposten bei der Einheitsbewertung entfallen. Im übrigen dürften nach Auffassung der Klin. als Gebäudeherstellungskosten aktivierte Planungskosten nur als Gebäude berücksichtigt werden. Wenn dies –wie oben ausgeführt– nicht möglich sei, weil das das Bewertungsrecht nicht vorsehe, müßten sie folgerichtig ganz außer Ansatz bleiben. Zur weiteren Begründung ihrer Auffassung legte die Klin. eine Stellungnahme der C. AG vom 04.01.1996 vor, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 26 ff. der Gerichtsakte). Auch das Ergebnis sei wirtschaftlich nicht nachvollziehbar, wenn vor dem ersten Spatenstich die Planungskosten zu 100% und nach dem ersten Spatenstich überhaupt nicht mehr anzusetzen seien.

Das FA wies den Einspruch als unbegründet ab. Nach § 109 Abs. 1 BewG seien die zu einem Gewerbebetrieb gehörenden Wirtschaftsgüter und die sonstigen aktiven Ansätze sowie die Schulden und die sonstigen passiven Ansätze mit den Steuerbilanzwerten anzusetzen. Unstreitig sei, daß die zum Bilanzstichtag 31.12.1992 angefallenen Planungskosten einkommensteuerrechtlich als Teil der Gebäudeherstellungskosten mit den Anschaffungskosten oder Herstellungskosten gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 EStG zu aktivieren seien. Infolgedessen seien sie auch in der Vermögensaufstellung anzusetzen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung (EE) vom 06.11.1997 Bezug genommen.

Die Klin....

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