Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

 

Gründe

Streitig ist, ob eine Betriebsaufspaltung vorliegt, sowie ob für Jahre, die nicht von einer Betriebsprüfung betroffen waren, erstmalig Gewerbesteuermeßbeträge (GewSt-Meßbeträge) und Einheitswerte für das Betriebsvermögen festzusetzen sind.

Der Vater des Klägers (Kl.) … war Ingenieur. Er ist am 11.02.1982 verstorben. Seine Erben sind je zur Hälfte der Kl. und seine Mutter. Der Kl. hat ebenfalls Ingenieurwesen studiert und ist zugleich Rechtsanwalt.

Der Kl. und sein Vater waren früher zu je 50 v.H. an der „… GmbH, Industrie …-Anlagen” – im folgenden: GmbH – beteiligt. Gegenstand dieses Unternehmens ist die Herstellung von Industriebrenner-Anlagen, insbesondere Gasbrennern und deren Zubehör sowie kompletten Feuerungsanlagen und der Handel mit diesen Anlagen und ähnlichen Gegenständen. Nach den Erläuterungen des Kl. ist die GmbH lediglich im rechtlichen Sinne Hersteller der Brennerelemente. Die körperliche Herstellung erfolgt durch fremde Drittfirmen. Hierfür werden Pläne und Berechnungen der GmbH zugrunde gelegt, die im eigenen Büro erstellt werden. In den Streitjahren war die Tochter des Kl. die Geschäftsführerin der GmbH. In einer Gesellschafterversammlung vom 14.05.1982 bestimmten der Kl. und seine Mutter in privatschriftlicher Form, daß der Kläger allein Nachfolger des verstorbenen Gesellschafters … sein sollte und somit die Gesellschaft als Einmanngesellschaft fortgeführt werden sollte. Die für die Streitjahre ausgeschütteten Gewinne sind dem Kl. zugeflossen.

Gleichzeitig war der Kl. in den Streitjahren an der GmbH als stiller Gesellschafter beteiligt. Im Streitjahr 1984 betrug die Höhe seiner Einlage 15.000,00 DM, ab dem 01.01.1986 betrug sie 37.500,00 DM. Hieraus sind dem Kl. Gewinnanteile zugeflossen.

Die GmbH hatte früher bis zum 01.04. des Streitjahres 1984 ihren Betrieb in Räumen ausgeübt, die von fremden Personen angemietet waren. Ab dem 02.04.1984 wird der Betrieb auf dem Grundstück … in … ausgeübt. Es steht im Eigentum des Klägers. Es ist mit einem Wohn- und Geschäftshaus bebaut. Die gesamte Nutzfläche des Gebäudes beträgt nach den Angaben des Finanzamts 653/14 qm. Mit Vertrag vom 21.04.1984 sowie dem Nachtragsvertrag vom 31.08.1984 hat der Kl. einen Teil des Gebäudes an die GmbH gegen Entgelt vermietet. Genutzt werden danach das Erdgeschoß mit 153,54 qm, ein Lagerraum im Keller von 37 qm sowie zusätzlich ein Raum im ersten Obergeschoß von 32,92 qm. Dieser betriebliche Anteil beträgt 29,51 v.H. Die an die GmbH überlassenen Räume waren nach den Angaben des Kl. allgemein als gewerblich nutzbare Räume hergestellt worden und ohne weiteres auch für andere gewerbliche Zwecke nutzbar als für die Bürozwecke der GmbH.

Der Vater des Kl. hatte früher zusätzlich ein Ingenieurbüro betrieben. Am 30.12.1983 hatten der Kl. und seine Mutter als Erben im Wege einer „vorweggenommenen Teilerbauseinandersetzung” vereinbart, daß die Mutter mit Ablauf des 31.12.1983 aus dem Ingenieurbüro ausscheide und dieses von dem Kl. allein weitergeführt werde. Als Gegenleistung für ihren Austritt erhielt die Mutter ab 01.01.1984 35 v.H. des jährlich festgestellten Reingewinns des Ingenieurbüros. Die entsprechenden Beträge hat der Kl. in den Streitjahren als Sonderausgaben geltend gemacht. Zuletzt nach dem Tod des Vaters sind aus dem Ingenieurbüro nur noch folgende Umsätze getätigt worden:

  1. Der Vater des Kl. war Inhaber eines deutschen Bundespatents Nr. … vom 03.02.1951 und eines Zusatzpatents Nr. … vom 29.11.1953 auf Gasbrenner. Gegenstand war ein Gasbrenner in allen vorkommenden Ausführungsformen sowie alle auf der Grundlage dieses Gasbrenners entwickelten Beheizungseinrichtungen und ähnliche Vorrichtungen. Mit Vertrag vom 15.03.1967 hatte der Vater der GmbH eine einfache Lizenz zur Herstellung und zum Vertrieb von solchen Gegenständen erteilt. Der Vertrag sollte bis zum 31.12.1975 laufen. Danach verlängerte er sich jeweils um weitere 5 Jahre, sofern er nicht unter bestimmten im einzelnen näher bezeichneten Bedingungen gekündigt wurde. Während der Laufzeit des Vertrages bestand eine Geheimhaltungspflicht der GmbH gegenüber außenstehenden Dritten hinsichtlich aller die Herstellung des Lizenzgegenstandes betreffenden Einzelheiten „Know-how”). Als Entgelt hatte die GmbH Gebühren zu zahlen, deren Höhe in § 9 dieses Vertrages im einzelnen geregelt ist.
  2. Außerdem war der Vater des Kl. Inhaber eines in die Warenzeichenrolle beim Deutschen Patentamt unter Nr. … eingetragenen Warenzeichens. Es war für Feuerungsanlagen, Gasbrenner, Ölbrenner und Zubehör bestimmt. Mit Vertrag vom 16.03.1967 hatte der Vater der GmbH die Erlaubnis erteilt, die genannten Gegenstände unter dem bestimmten Warenzeichen herzustellen und zu vertreiben. Dabei war vorausgesetzt, daß dieses Warenzeichen in den in Frage kommenden Industrie-, Handels- und Wirtschaftskreisen bereits einen erheblichen Grad von Bekanntheit und Marktgeltung errungen hatte. Als Entgelt hatte die GmbH Gebühren...

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