Entscheidungsstichwort (Thema)
Frage der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes bei Bereitstellung von Skripten/Materialen auf einer Website
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Stpfl. hat mit der Gewährung des Zugangs zum internen Bereich ihrer Website an zahlende Nutzer sonstige Leistungen gegen Entgelt ausgeführt. Die Leistungen unterliegen nicht dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 UStG i.V.m. Anlage 2 Nr. 49 Buchst. a UStG.
2. Nach Anhang III Nr. 6 MwStSystRL können die ermäßigten Steuersätze gem. Art. 98 MwStSystRL auf die Lieferung von Büchern auf jeglichen physischen Trägern angewandt werden. Im Streitfall hat die Stpfl. aber keine Lieferung der von ihr erstellten Materialien auf physischen Trägern erbracht, sondern diese auf elektronischem Weg als sonstige Leistungen zum Abruf und Download zur Verfügung gestellt.
Normenkette
UStG § 3a; MwStSystRL Art. 98; UStG § 12 Abs. 1 Nr. 2
Tatbestand
Streitig ist die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes.
Die Klägerin war im Streitzeitraum 2011 bis 2013 als … nichtselbständig tätig. Daneben erstellte sie im Streitzeitraum Skripte/Materialien, welche als Unterrichtsgrundlagen durch … genutzt werden konnten. Die Bereitstellung der Skripte/Materialien erfolgte dabei ausschließlich auf elektronischem Wege über die von der Klägerin betriebene Webseite „XYZ.de”. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Rechtsgeschäfte zwischen Nutzern (Kunde) und der Klägerin (Anbieter) heißt es u.a.:
[…]
In den Informationen zu XYZ heißt es:
[…]
In den Rechnungen, die die Klägerin ihren Kunden erteilte, heißt es exemplarisch:
”Rechnung für die Nutzung von intern.XYZ.de
Für die von Ihnen gebuchten Leistungen erlaube ich mir folgende Rechnung zu stellen.
Position |
EUR |
… |
… EUR |
Nettobetrag |
… EUR |
7 % MWST |
… EUR |
Rechnungsbetrag |
… EUR |
Auf der Website der Klägerin heißt es u.a.:
[…]
Die Nutzungsentgelte, die die Klägerin allesamt zum ermäßigten Umsatzsteuersatz versteuerte, betrugen brutto … € (2011), … € (2012) und … € (2013).
Anlässlich einer Betriebsprüfung für die Streitjahre vertrat der Prüfer die Auffassung, dass die Klägerin auf elektronischem Wege Leistungen erbringe, die nicht dem ermäßigten, sondern dem Regelsteuersatz unterlägen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Betriebsprüfungsbericht (Bp-Bericht) vom 28.11.2016 Bezug genommen.
Entsprechend den Prüfungsfeststellungen erließ der Beklagte am 2.3.2017 geänderte Umsatzsteuer(USt-)bescheide für die Streitjahre, in denen er die USt auf … € (2011), … € (2012) und … € (2013) festsetzte.
Zur Begründung ihres hiergegen eingelegten Einspruchs machte die Klägerin geltend, dass entsprechend der vertraglichen Vereinbarung der Schwerpunkt der von ihr erbrachten Leistung in der Übertragung der Urheberrechte liege. Sie halte gem. § 3 Abs. 1 der AGB sowohl im internen Bereich als auch im Blogbereich Inhalte zum Download bereit. Für diese Übertragung der Urheberrechte erbrächten ihre Kunden als Gegenleistung im Rahmen des Leistungsaustausches die vereinbarte Gebühr. Für die Einräumung der Nutzungsrechte an den Inhalten, die denen von Büchern, Abhandlungen und Vorträgen bzw. Gutachten oder Studien entsprechen würde, für die der ermäßigte Steuersatz eingreife (Abschn. 12.7 Abs. 6 des UStAE), sei der ermäßigte Steuersatz gem. § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c) des Umsatzsteuergesetzes (UStG) anzuwenden.
Mit Einspruchsentscheidung vom 11.7.2017 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück.
Hiergegen hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt sie ihr Vorbringen aus dem Einspruchsverfahren.
Die Klägerin beantragt,
die geänderten USt-Bescheide 2011 bis 2013 vom 2.3.2017 sowie die Einspruchsentscheidung vom 11.7.2017 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen im Bp-Bericht und in der Einspruchsentscheidung und trägt ergänzend vor, dass nach der BFH-Rechtsprechung der Tatbestand des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c) UStG nicht „elektronisch erbrachte Dienstleistungen” erfasse.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I. Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die angefochtenen USt-Bescheide 2011 bis 2013 vom 2.3.2017 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 11.7.2017 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Zu Recht hat der Beklagte die in den Streitjahren von der Klägerin durch den Betrieb der Internetseite mit der Webadresse www.XYZ.de erzielten Umsätze der Umsatzbesteuerung unterworfen. Diese Umsätze stellen im Inland steuerbare und steuerpflichtige sonstige Leistungen dar, die nicht dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, sondern dem Regelsteuersatz von 19%.
1. Der Umsatzsteuer unterliegen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt.
a) Für das Erfordernis ...