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Papiere, Pappen und Zellstoffwatte sowie Waren aus diesen Stoffen, mit Aufdrucken oder Bildern nebensächlicher Art, die ihre eigentliche Zweckbestimmung nicht ändern und ihnen nicht die Merkmale der Waren des Kap. 49 des Zolltarifs verleihen (Kap. 48 des Zolltarifs), z. B.
- Papiere und Pappen (z. B. Schrank-, Pack-, Einschlagpapiere, zum Herstellen von Verpackungsmaterial usw. geeignete Papiere) mit einem auf der ganzen Oberfläche regelmäßig wiederkehrenden, nicht charakterbestimmenden Aufdruck (z. B. Fabriknamen, Markenzeichen, bildliche Darstellungen, Gebrauchsanweisungen, Spaltenbezeichnung, Zahlenangaben, Notenschlüssel), vorausgesetzt, dass die eigentliche Zweckbestimmung der Papiere oder Pappen durch den Aufdruck nicht geändert wird und der Aufdruck den Papieren nicht die Merkmale der Waren des Kap. 49 des Zolltarifs verleiht (Position 4823 des Zolltarifs);
- Schreibwaren (z. B. Briefblöcke, Briefumschläge und Postkarten ohne Bilder), auch mit Aufdrucken, wie Initialen, Namen, Anschriften, Wappen, Warenzeichen, Vignetten, Trauerrand (Position 4817 des Zolltarifs);
- Register, Hefte (auch Schreibhefte zu Schulzwecken), Merkbücher, Quittungsbücher und dgl. (z. B. Geschäftsbücher, Auftragsbücher, Rechnungsbücher und -blöcke, Stenogrammhefte, Durchschreibebücher, Schreibtischmerkblöcke, Vormerkbücher), Notizblöcke, Notiz- und Tagebücher (Position 4820 des Zolltarifs). Zur Abgrenzung der ZT-Nr. 48.18 (ab 1.1.1988: Position 4820 des Zolltarifs) von der ZT-Nr. 49.01 (ab 1.1.1988: Position 4901 des Zolltarifs) allgemein und zur Tarifierung von Übungs- und Merkheften für das Fach Musik im Besonderen s. BFH v. 19.7.1997;
- Buchhüllen (z. B. Buchumschläge und Schutzhüllen), Ordner und Einbände (für Loseblatt-Systeme oder andere) sowie Ringbücher (Position 4820 des Zolltarifs). Nicht begünstigt ist hiernach z. B. auch die Werklieferung von Bucheinbänden durch Buchbinder, die die von ihren Auftraggebern beigestellten Rohdruckbogen zu Büchern binden (Rz. 696). Entsprechendes gilt für die Lieferungen von Einrahmungen, Kästen, Mappen usw. Buchhüllen, Ordner und Einbände können jedoch Gegenstand einer Nebenleistung zu der Lieferung begünstigter Druckerzeugnisse sein (Rz. 703 und Rz. 706);
- Alben für Muster oder für Sammlungen (Position 4820 des Zolltarifs), z. B. Einsteck- und Einklebealben (auch Loseblatt-Alben) für Muster, für Briefmarken, für Fotografien und für andere Sammlungen. Briefmarkenalben sind auch dann nicht begünstigt, wenn die einzelnen Blätter über den üblichen Rahmen hinaus mit Abbildungen von Postwertzeichen und einem kurzen erklärenden Begleittext zu den einzelnen Abbildungen bedruckt sind. Der Begleittext verleiht nach Art und Umfang den Alben nicht den Charakter von Büchern mit fortlaufendem Text i. S. d. Position 4901 des Zolltarifs. Solche Alben gehören nach ihrem Gebrauchszweck vielmehr zu Position 4820 des Zolltarifs. Alben mit Briefmarkensammlungen können jedoch bis 31.12.2013 nach Nr. 49 Buchst. f der Anlage 2 des UStG begünstigt sein (Rz. 716f.);
- Etiketten aller Art (zum Aufkleben, Anhängen oder sonstigem Befestigen) aus Papier oder Pappe, auch mit Text oder Bildern in beliebigem Umfang bedruckt (Position 4821 des Zolltarifs);
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