rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein entgeltlicher Erwerb bei Schuldbeitritt ohne Befreiung des bisherigen Schuldners
Leitsatz (redaktionell)
Weder ein Schuldbeitritt noch eine Schuldübernahmeerklärung gegenüber dem bisherigen Schuldner führen im Rahmen einer ansonsten unentgeltlichen Grundstücksübertragung zu einem entgeltlichen Erwerb i.S.d. § 8 Abs. 1 EigZulG, wenn der bisherige Schuldner nicht von seiner Verbindlichkeit befreit wird.
Normenkette
EigZulG § 8 Abs. 1, § 8
Tatbestand
Streitig ist die Gewährung von Eigenheimzulage ab 1998 sowie der Ansatz von Vorkosten i.S.d. § 10i EStG in 1998.
Die Tante des Klägers übertrug mit notariellem Vertrag vom 28.12.1995 das Eigentum an dem Mietwohngrundstück T-Straße … in …. Das Grundstück war in Abteilung III des Grundbuches mit Grundschulden und Hypotheken belastet. Die Tante behielt sich einen lebenslangen Nießbrauch vor. Eine Veräußerung oder Belastung dieses Grundstücks konnte nur mit Zustimmung der Tante des Klägers erfolgen. Die Zahlung eines Kaufpreises wurde nicht vereinbart. Ebenso wenig ist in diesem Vertrag die Übernahme von Kreditverpflichtungen vereinbart worden.
Die Tante des Klägers verstarb am 10. April 1998.
Am 27. August 1999 beantragte der Kläger die Bewilligung einer Eigenheimzulage ab dem Jahr 1998 für eine 76 qm große, von ihm genutzte Wohnung in dem Mietwohngrundstück. Er gab an, dass die in Abteilung III des Grundstücks eingetragenen Belastungen am 10.4.1998, also bei Tod der Tante, 322.212 DM betragen hätten. Die Gesamtfläche des Mietwohngrundstücks betrage 604 qm. Folglich seien die von ihm übernommenen Verbindlichkeiten mit anteilig 12,59% = DM 40.567 als Anschaffungskosten der eigengenutzten Wohnung und damit als Bemessungsgrundlage für die Eigenheimzulage zu berücksichtigen.
Der Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 17. September 1999 ab. Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage (1 K 699/00 EZ) wurde am 10.7.2000 durch Gerichtsbescheid abgewiesen. Die Abweisung wurde damit begründet, dass im vorliegenden Fall keine Übernahme von Verbindlichkeiten im Rahmen der Übertragung erfolgt sei. Die übernommenen Verbindlichkeiten seien erst im Wege des Erbfalls, und damit als Nachlassverbindlichkeiten, auf den Kläger übergegangen. Der Gerichtsbescheid ist dem Kläger am 19.7.2000 mit Postzustellungsurkunde zugestellt worden. Gegen diesen Gerichtsbescheid ist kein Antrag auf mündliche Verhandlung beantragt worden.
Daneben machte der Kläger im Rahmen seiner Einkommensteuer-Erklärung 1998 die Vorkostenpauschale i.H.v. 3.500 DM nebst Erhaltungsaufwendungen i.H.v. 5.775 DM gemäß § 10i EStG geltend. Der Beklagte erkannte in seinem Einkommensteuerbescheid 1998 vom 30. September 1999 diese nicht an, da seiner Meinung nach keine Anschaffungskosten des Klägers hinsichtlich der Wohnung vorlägen. Hiergegen erhob der Kläger am 31. März 2000 Einspruch. Er beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, dem der Beklagte stattgab. Den Einspruch lehnte der Beklagte allerdings durch Einspruchsentscheidung vom 11. Oktober 2000 ab. Er begründete dies damit, dass im vorliegenden Fall keine Eigenheimzulage gewährt worden sei.
Hiergegen erhob der Kläger am 9. November 2000 Klage. Mit dieser verfolgt er sein Ziel fort, die genannten Vorkosten in 1998 geltend machen zu können. Im Rahmen dieses Klageverfahrens legte der Kläger erstmals eine vom Notar N in … als Schuldübernahmeerklärung beurkundete Erklärung des Klägers sowie zwei Schuldbeitrittsvereinbarungen des Klägers vor. In der am 8. August 1996 vom Notar N beurkundeten Vereinbarung übernimmt der Kläger die persönliche Schuldhaft hinsichtlich von zwei brieflosen Hypotheken für Darlehensforderungen der Stadt …. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Urkunden (Bl. 16ff d.GA zu 1 K 6862/00 E) verwiesen. Zahlungen des Klägers auf die in diesen Urkunden genannten Verbindlichkeiten erfolgten bis zu deren Tod nicht.
Am 20.2.2001 stellte der Kläger erneut einen Antrag auf Gewährung von Eigenheimzulage ab 1998. Er begründete diese unter Bezug auf die im Klageverfahren wegen der Einkommensteuer 1998 eingereichten Urkunden. Diese zeigten, daß der Kläger bereits im Rahmen der Übertragung Verbindlichkeiten übernommen habe.
Der Beklagte lehnte den neuen Antrag auf Gewährung von Eigenheimzulage durch Bescheid vom 27.3.2001 ab. Der hiergegen gerichtete Einspruch wurde durch Einspruchsentscheidung vom 7. November 2001 abgewiesen. Er begründete dies damit, dass das nachträgliche Bekanntwerden der Urkunden vom Kläger grob verschuldet worden sei. Eine Änderung des Eigenheimzulagebescheides sei deshalb gemäß § 110 Abs. 2 FGO nicht möglich. Außerdem seien die Schuldbeitritte unbeachtlich, da sie zu keinem Schuldnerwechsel führten. Auch fehle es an dem Vorliegen des nötigen Zusammenhangs zwischen der Übertragung und den Schuldurkunden. Diese seien erst acht Monate nach der Übertragung gefertigt worden.
Mit der am 6.12.2001 eingelegten Klage verfolgt der Kläger sein Anliegen auf Gewährung von Eigenheimzulage ab...