Entscheidungsstichwort (Thema)
Privat veranlaßter Umzug hindert den Abzug weiterer Kosten
Leitsatz (redaktionell)
Die private Veranlassung des Umzugs eines Arbeitnehmers in die Nähe seines neuenBeschäftigungsortes steht der steuerlichen Berücksichtigung der Umzugskosten alsWerbungskosten entgegen. Aufgrund dessen kann auch keine doppelte Haushaltsführungseines Arbeitnehmer-Ehegatten angenommen werden, der zeitgleich eine Zweitwohnungin der Nähe seines Beschäftigungsortes bezieht.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 Sätze 1, 3 Nr. 5, § 12 S. 1 Nr. 1, Sätze 1-2
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist die Berücksichtigung von Umzugskosten bzw. von Aufwendungen für eine doppelteHaushaltsführung als Werbungskosten (Wk) bei den Einkünften der Kläger (Kl.) ausnichtselbständiger Arbeit.
Der Ehemann war im Streitjahr 1995 in A, die Klägerin (Klin.) bis zum 30.09.1995 in B und abdem 01.10.1995 bei der Volksbank X nichtselbständig tätig. Ihre gemeinsame Ehewohnunghatten die Kl. bis Ende September 1995 in C. Bereits im September 1993 hatten die Kl. einBaugrundstück in Y erworben. Der Bauantrag zur Errichtung eines Einfamilienhauses (EFH)wurde von den Kl. am 09.12.1994 eingereicht; das EFH selbst am 03.11.1995 fertiggestellt. Am23.09.1995 wurde der größte Teil der Einrichtungsgegenstände des gemeinsamen Hausstandesder Kl. nach Y verbracht.
Während die Klin. im Oktober 1995 übergangsweise in Z wohnte, erfolgte der gemeinsameEinzug der Kl. in das o.g. EFH am 03.11.1995. Die in C gelegene Wohnung wurde im Oktober1995 vom Kl. allein bewohnt. Ab November 1995 zog der Kl. mit seinem zweiten Wohnsitznach D
In ihrer Einkommensteuer (ESt)-Erklärung 1995 machten die Kl. u. a. geltend die Kosten desUmzugs iHv 3.274 DM bei den Einkünften der Ehefrau aus nichtselbständiger Arbeit undKosten einer doppelten Haushaltsführung iHv 2.020 DM bei den Einkünften des Ehemanns ausnichtselbständiger Arbeit.
Dem folgte der Beklagte (Bekl.) bei Erlaß des ESt-Bescheids vom 07.06.1996 nicht. Soweit sichder Einspruch der Kl. hiergegen richtete, hatte er keinen Erfolg. Dabei vertrat der Bekl. dieAuffassung, § 12 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) stehe der steuerlichen Berücksichtigungder Umzugskosten als Wk bei den Einkünften der – Ehefrau entgegen. Da die Kl. bereits imSeptember 1993 das unbebaute Grundstück in Y gekauft hätten, beruhe der Wohnungswechselan den Heimatort des Kl. auf privaten Erwägungen. Der Umzug nach Y sei nicht deshalberfolgt, weil die Kl. eine neue Arbeitsstelle in X gefunden habe, sondern weil das geplante Hausam 03.11.1995 fertiggestellt worden sei. Es lägen keine beruflichen Gründe für denWohnungswechsel vor, die die privaten Motive völlig überlagern könnten.
In der Person des Kl. sei keine doppelte Haushaltsführung begründet, da die Wegverlegung desFamilienwohnsitzes an dessen Heimatort nicht auf beruflichen sondern auf privaten Gründenberuhe, so daß die in diesem Zusammenhang entstandenen Aufwendungen, mit Ausnahme derFahrtkosten steuerlich nicht berücksichtigt werden könnten. Zwar sei eine steuerlichanzuerkennende doppelte Haushaltsführung im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG in denFällen gegeben, in denen der eigene Hausstand wegen der Aufnahme einer Berufstätigkeit desEhegatten an dessen Beschäftigungsort verlegt und am Beschäftigungsort eine Zweitwohnungdes Arbeitnehmers begründet worden sei. Diese Grundsätze fänden im Streitfall jedoch keineAnwendung, da die Klin. ihren eigenen Hausstand nicht wegen der Aufnahme einerBeschäftigung in X, sondern aufgrund der Fertigstellung des EFH der Kl. nach Y verlegt habe.Dabei sei es bedeutungslos, ob der Ehegatte am Familienwohnsitz einer Beschäftigungnachgehe oder nicht.
Mit der vorliegenden Klage begehren die Kl. auch weiterhin die Anerkennung der o.g. Wk. Sietragen vor, der Bekl. vermische in seiner Argumentation die privat veranlaßte Arbeitsplatzsuchemit den zwangsläufigen Folgen wie Umzug und doppelte Haushaltsführung. Die Kl. äußern dieVermutung, daß für den Fall, daß die Klin. vor ihrer Arbeitsaufnahme bei der Volksbank Xnicht erwerbstätig gewesen wäre, der Bekl. die hier streitigen Umzugskosten und Kosten derdoppelten Haushaltsführung anerkannt hätte. Wegen des Grundsatzes auf Arbeit und damit auffreie Wahl des Arbeitsplatzes seien beide Fälle steuerlich gleich zu behandeln.
Die Kl. beantragen,
unter Abänderung der Einspruchsentscheidung (EE) vom 03.07.1997 und desESt-Bescheids vom 07.06.1996 die ESt nach einem um 5.294 DM niedrigeren zu versteuerndenEinkommen festzusetzen.
Der Bekl. beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist er auf die EE.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Zu Recht hat der Bekl. die Kosten des Umzugs vom 23.09.1995 und die Kosten einer doppeltenHaushaltsführung in der Person des Ehemannes nicht als Wk bei den Einkünften der Kl. ausnichtselbständiger Arbeit anerkannt. Das Gericht folgt insoweit den Ausführungen des Bekl.unter Tz. 2 i...