Entscheidungsstichwort (Thema)
Abziehbarkeit von Beiträgen zur Versorgungsanstalt der deutschen Bezirksschornsteinfeger (VdBS)
Leitsatz (redaktionell)
Beiträge an die Versorgungsanstalt der deutschen Bezirksschornsteinfeger (VdBS) sind nicht als Basisvorsorgeaufwendungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) bzw. b) EStG zu qualifizieren, sondern als sonstige Vorsorgeaufwendungen gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b) EStG.
Normenkette
EStG § 10 Abs. 1 Nrn. 3, 2
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist die Höhe der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Beiträgen zur Versorgungsanstalt der deutschen Bezirksschornsteinfegermeister (VdBS) unter Geltung des Alterseinkünftegesetzes (AltEinkG) für Zeiträume ab 2005.
Der Kläger ist selbständig tätiger Bezirksschornsteinfegermeister. Er erzielt hieraus Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
Der Kläger ist gesetzlich rentenversicherungspflichtig. Ferner ist er als bestellter Bezirksschornsteinfegermeister Pflichtmitglied der VdBS. Die VdBS ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts, die zur Aufgabe hat, Bezirksschornsteinfegermeistern eine zusätzliche Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk verbindet die Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung mit der Mitgliedschaft bei der VdBS zu einer Gesamtversorgung. Im Ruhestand erhält der Bezirksschornsteinfegermeister Renten aus beiden Versorgungssystemen.
Für das Streitjahr 2005 wurde der Kläger mit seiner inzwischen von ihm geschiedenen Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Für die Streitjahre 2006 und 2007 erfolgten Einzelveranlagungen.
Die Beitragszahlungen an die VdBS machte der Kläger – neben weiteren Vorsorge- und Versicherungsaufwendungen – in den Streitjahren als Sonderausgaben geltend. Die Gesamtaufwendungen des Jahres 2005 beliefen sich – inklusive der Beitragsleistungen der geschiedenen Ehefrau des Klägers in die gesetzliche Rentenversicherung – auf EUR 21.971; die Zahlungen an die VdBS betrugen EUR 7.048. Die Altersvorsorgeaufwendungen des Jahres 2006 betrugen insgesamt EUR 13.320; hiervon entfielen EUR 7.116 auf Beitragsleistungen an die VdBS. Die übrigen Vorsorge- und Versicherungsaufwendungen beliefen sich für das Jahr 2006 auf EUR 6.680. Für das Streitjahr 2007 leistete der Kläger insgesamt EUR 13.035 an Beiträgen zur Altersversorgung; hiervon entfielen auf die VdBS ebenfalls EUR 7.184. Die sonstigen Versicherungsaufwendungen betrugen EUR 6.924.
In den angefochtenen Einkommensteuerbescheiden für 2005 vom 03.03.2008, für 2006 vom 01.08.2008 und für 2007 vom 22.12.2008 erkannte der Beklagte insgesamt Beträge in Höhe von EUR 8.632 (2005), EUR 6.247 (2006) sowie in Höhe von EUR 6.232 (2007) als abzugsfähige Vorsorgeaufwendungen an. Die Beitragszahlungen an die VdBS berücksichtigte der Beklagte – steuerlich wegen erheblich geringerer Höchstbeträge ungünstig – lediglich als „sonstige Vorsorgeaufwendungen” im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b Einkommensteuergesetz (EStG) und nicht als sog. Basisvorsorgeaufwendungen gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG. Zu Begründung führte er an, die VdBS sei keine der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbare Versorgungseinrichtung.
Mit den hiergegen jeweils erhobenen Einsprüchen, die für die Jahre 2005 und 2007 auch aus weiteren – hier nicht streitigen – Gründen geführt wurden, begehrte der Kläger die steuerliche Anerkennung der Beiträge zur VdBS als Basisvorsorgeaufwendungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG. Bei der VdBS handele es sich – so die Begründung – um eine berufsständische Versorgungseinrichtung im Sinne der Vorschrift. Die VdBS sei eine bundesunmittelbare Anstalt des öffentlichen Rechts mit der Aufgabe, Bezirksschornsteinfegermeistern eine zusätzliche Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Jeder Schornsteinfegermeister werde mit dem Tag seiner Bestellung gemäß § 35 des Gesetzes über das Schornsteinfegerwesen (SchfG) i.V.m. § 31 Abs. 1 der Satzung der VdBS kraft Gesetzes Mitglied der Versorgungsanstalt. Die VdBS erbringe Leistungen, die denen der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar seien. Ein Bezirksschornsteinfegermeister erhalte nach dem Ende seiner Berufslaufbahn, d.h. in der Regel nach Vollendung seines 65. Lebensjahres, eine Versorgung in Form einer monatlichen Zahlung. Eine Kapitalabfindung sehe weder das Gesetz noch die Satzung vor. Werde der Schornsteinfegermeister vorzeitig aus gesundheitlichen Gründen von der Bestellbehörde in den Ruhestand versetzt, bekomme er entsprechend einer Erwerbsunfähigkeitsrente seine Versorgung früher. Zusätzlich gewähre die VdBS eine Witwen- und Waisenrente, die den Regelungen zur gesetzlichen Rente entspreche.
Hilfsweise seien die an die VdBS gezahlten Beiträge nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG zu berücksichtigen. Zwar sei das Rechtsverhältnis zur VdBS nicht – wie vom Wortlaut der Vorschrift vorausgesetzt – privatrechtlich geregelt. Dies sei aus Gleichheitsg...