Entscheidungsstichwort (Thema)
Lohnsteuernachforderung 1992
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Beschluß:
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
Streitig ist, ob Zahlungen für ein Geschäftsjubiläum im Rahmen einer Unternehmensgruppe steuerfrei sind.
Die Klägerin gehört zur Unternehmensgruppe A.. Das Hauptunternehmen, die Firma B. & Co. GmbH wurde durch notariellen Vertrag vom 15. Dez. 1921 mit Sitz in C. gegründet. Ihre Anteile hielten im Streitjahr 1992 D. zu 50 v.H., Herr E. zu 25 v.H. und Herr F. zu 25 v.H. 1962 wurde die Firma G. GmbH & Co KG mit Sitz in C. gegründet. Komplementärin wurde die gleichzeitig gegründete Firma H. GmbH mit einem Anteil von 20 v.H.; die restlichen Anteile verteilen sich auf die obigen Gesellschafter im oben genannten Verhältnis. 1965 wurde die Firma I. GmbH mit einer Betriebsstätte in J. gegründet. 1977 entstand die Firma K. GmbH und 1990 die Firma S. GmbH. An allen letztgenannten GmbHs sind die obigen Gesellschafter im gleichen Verhältnis wie an der Hauptgesellschaft beteiligt. Außerdem sind sie bei allen Gesellschaften Geschäftsführer.
Der Einkauf und Vertrieb der …-Produkte erfolgt ausschließlich über die B. GmbH. Bei den übrigen GmbHs handelt es sich um Produktionsbetriebe. Ein Organschaftsverhältnis besteht zwischen ihnen und der Hauptgesellschaft nicht. Zwischen der B. GmbH und der G. GmbH & Co KG besteht seit 1965 ein Vertrag, wonach der Leistungsverkehr zwischen beiden Gesellschaften nach steuerlichen Grundsätzen abzurechnen ist.
Im Hinblick auf das Gründungsdatum der Hauptgesellschaft gewährte die Klägerin ihren Arbeitnehmern im Jahre 1992 für jedes Jahr der Beschäftigung 50,– DM als Jubiläumszuwendung gemäß § 3 Abs. 2 LStDV. Die über den Freibetrag von 1.200 DM hinausgehenden Beträge versteuerte die Klägerin gemäß § 40 Abs. 2 Nr. 2 EStG pauschal mit 25 %.
Insgesamt wurden … DM gezahlt.
Nach einer Lohnsteueraußenprüfung (vgl. Bericht vom 20.10.1992 zu Tz. 1) vertrat die Prüfung die Ansicht, daß die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 LStDV nicht vorlagen. Die Prüfung ermittelte gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 2 EStG einen Nettopauschsteuersatz von 17,5 %, der auf die ausgezahlten Beträge angewandt wurde. Die pauschal abgeführte Lohn- und Kirchensteuer wurde angerechnet. Dies führte zu Mehrsteuern in Höhe von Lohnsteuer … DM, ev. Kirchensteuer … DM, rk. Kirchensteuer … DM und Solidaritätszuschlag … DM
Diese Beträge forderte der Beklagte mit Bescheid vom 24.11.1992 nach. Das nachfolgende Einspruchsverfahren blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 10. März 1995).
Die nachfolgende Klage begründet die Klägerin wie folgt:
Die Zahlungen der Klägerin seien steuerfrei, da sie unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 LStDV erfolgt seien. Entgegen der Auffassung des Beklagten handele es sich um ein Geschäftsjubiläum. Der Begriff Geschäftsjubiläum richte sich nach der wirtschaftlichen Erscheinungsform eines Gesamtunternehmens am Markt. Es komme darauf an, ob die einzelnen Firmen auch bei rechtlicher Selbständigkeit von den Marktteilnehmern als Einheit angesehen würden. Dies werde von der Finanzverwaltung bei den Konzernen anerkannt. Gleiches müsse für die A. Unternehmensgruppe gelten, da der erforderliche enge Zusammenhang zwischen den einzelnen Gesellschaften bestehe. Alle Gesellschaften stellten XY. her, die von der Unternehmensgruppe nach einheitlichem Konzept produziert und vertrieben würden. Auf die Festschrift zum 100-jährigen Firmenjubiläum werde Bezug genommen. Eine einheitliche Unternehmensführung sei durch die gleichartigen Beteiligungsverhältnisse und die Geschäftsführerfunktion der Anteilseigner gesichert.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Klageschrift vom 3.4.1995 verwiesen.
Die Klägerin beantragt,
den Lohnsteuernachforderungsbescheid 1992 vom 24.11.1992 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 10. März 1995 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er meint, die Zahlungen seien nicht steuerfrei zu lassen, da die Klägerin als eigenständiges Unternehmen kein 25-jähriges Geschäftsjubiläum oder ein Mehrfaches dieser Zeitspanne begangen habe. Der Klägerin könne auch nicht der Unternehmensbestand der Hauptfirma B. GmbH zugerechnet werden. Nach dem Erlaß des Finanzministers NW vom 30.12.1976 (ESt/Kartei Nr. 101 zu § 3 Fach 8) sei es nicht ausreichend, daß beherrschende Gesellschafter, nicht aber ein Stammunternehmen selbst unmittelbar oder mittelbar zu 50 % an der zahlenden Gesellschaft beteiligt seien. Die gemeinsame Beziehung der A. Unternehmen reiche nicht aus, um ein einheitliches Geschäftsjubiläum von 100 Jahren anzunehmen. Diese typisierende Betrachtungsweise sei auch aus Gründen der Praktikabilität und der Gleichmäßigkeit der Besteuerung erforderlich.
Wegen des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung am 28.10.1997 wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
Die Klage ist unbegründet.
Der Beklagte hat zu Recht entsprechend den Feststellungen der Lohnsteuer-A...