Entscheidungsstichwort (Thema)
Frage der Steuerbefreiung der Entgelte für Überlassung einer Trauerhalle, sog. Abschiedsräumen und Leichenzellen
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Überlassung der Trauerhalle und der in dem Abschiedshaus der Stpfl. befindlichen Abschiedsräumlichkeiten stellt eine Vermietung und Verpachtung i.S.v. § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG dar, weshalb die aus dieser Überlassung erzielten Umsätze der Stpfl. steuerfrei sind.
2. Bei der Überlassung der Trauerhalle sowie der in dem Abschiedshaus vorhandenen Räumlichkeiten handelt es sich um die Vermietung von Grundstücken bzw. Grundstücksteilen nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG. Es handelt sich nach Auffassung des erkennenden Senats um eine steuerfreie Vermietungsleistung, die kein unselbständiger Bestandteil einer durch die Stpfl. im Rahmen eines Vertrages besonderer Art erbrachten Gesamtleistung ist. Die Stpfl. hat mit der Vermietung auch nicht den Teil einer gemischten Leistung erbracht, weshalb das auf diese Vermietung entfallende Entgelt nicht in einen steuerpflichtigen und steuerfreien Teil aufzugliedern war.
Normenkette
UStG § 4 Nr. 12 S. 1 Buchst. a
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die umsatzsteuerliche Behandlung von Entgelten für die Überlassung einer Trauerhalle, sog. Aufbewahrungs- bzw. Abschiedsräume sowie von Leichenzellen in 2011 und 2012 an Angehörige verstorbener Personen streitig.
Geschäftsgegenstand der Klägerin, die ihre Umsätze nach vereinbarten Entgelten versteuert, war in den Streitjahren der Bau und Betrieb eines Abschiedshauses sowie der Betrieb einer Trauer- und Leichenhalle, die die Klägerin mit ihrer Gründung im Jahr 2010 von der Gemeinde X gepachtet hatte. Der Pachtvertrag vom 8.2.2010, auf den Bezug genommen wird, enthielt u.a. die folgenden Regelungen:
„Vorbemerkung
(…) Die Trauer- und Leichenhalle X dient zur Aufbahrung der Verstorbenen aus X und wird durch die ortsansässigen Bestatter und Bestattungsunternehmen aus den umliegenden Städten und Gemeinden genutzt. Im Zusammenhang mit dem Abschluss dieses Pachtvertrages veräußert die Gemeinde X eine Teilfläche des Friedhofes. Auf dieser Teilfläche baut die Pächterin ein Abschiedshaus, welches künftig gemeinsam mit dem vorgenannten Pachtgegenstand genutzt werden soll. (…) Trotz Verpachtung soll sichergestellt bleiben, dass auch andere Bestatter zum Zwecke der Aufbahrung einen Zugang zur Trauer- und Leichenhalle in X erhalten. Die Gemeinde X, die als Ordnungsbehörde zur Gefahrenabwehr verpflichtet ist, Leichenhallen im erforderlichen Umfang und zur Deckung des örtlichen Bedarfs vorzuhalten, erhält daher ein jederzeitiges Zugangs- und Nutzungsrecht.
§ 5
(…) Ortsansässige Bestatter und vor Ort tätige Gärtner sind mit einem Schlüssel für die Trauer- und Leichenhalle auszustatten. (…)
§ 10
Die Pächterin hat zu gewährleisten, dass sowohl den ortansässigen, als auch den ortsfremden Bestattungsunternehmen, jederzeit zur Ausübung ihres Gewerbes die Nutzung der Trauer- und Leichenhalle im Rahmen der zur Verfügung stehenden Kapazitäten ermöglicht wird. Im Streitfalle entscheidet die Verpächterin über die zulässige Nutzung durch die weiteren Bestattungsunternehmen.
§ 11
Die Pächterin darf den jeweiligen Nutzern und anderen Bestattungsunternehmen für die Nutzung der Trauer- und Leichenhalle ein Entgelt berechnen. Entsprechend der Friedhofsgebührenkalkulation für das Jahr 2010 wird das Entgelt für die Benutzung einer Leichenzelle auf 211,00 € und die Benutzung der Trauerhalle auf 282,00 € angesetzt. Die Entgeltsätze können jährlich entsprechend folgender Gleitklausel angepasst werden. (…)
§ 12
Die Pächterin hat für die Nutzung der Trauer- und Leichenhalle die Friedhofsatzung der Gemeinde X zu beachten. (…) Die Pächterin übt das Hausrecht aus.”
Das der Klägerin durch den Pachtvertrag überlassene Gebäude unterteilte sich in eine Trauerhalle, die u.a. mit Bestuhlung und Kerzenständern ausgestattetet war, fünf Leichenzellen, von denen vier eine festinstallierte Kühlungsanlage enthielten, und weiteren Räumlichkeiten. Die Klägerin überließ die Trauerhalle und Leichenzellen einzeln oder in Kombination einzelner Räumlichkeiten gegen Entgelt an Privatpersonen.
Das Ende Februar 2011 fertiggestellte und in Betrieb genommene Abschiedshaus teilt sich in drei Abschiedsräume (insgesamt 28% der Grundfläche) und weitere Räumlichkeiten auf. Letztere vermiete die Klägerin ab März 2011 unter Verzicht auf die Umsatzsteuer(USt)-Befreiung nach § 9 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) an ein Bestattungsunternehmen. Der über diese Räumlichkeiten geschlossene Geschäftsraummietvertrag vom 30.3.2010, auf den Bezug genommen wird, sah einen monatlichen Mietzins in Höhe von 500,00 EUR zzgl. 19% USt vor. Die Abschiedsräume wurden samt des darin vorhandenen Mobiliars durch die Klägerin entgeltlich an Privatpersonen überlassen.
Ausweislich der zur Gerichtsakte gereichten Rechnungen der Klägerin (Bl. 33 bis 223 d.GA.), auf die insoweit Bezug genommen wird, stellte die Klägerin den o.g. Privatpersonen in den Streitjahren für d...