Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewerbegebiet, Vorsteuerabzug aus Erschließungskosten
Leitsatz (redaktionell)
1. Der Stpfl. steht der Vorsteuerabzug aus den Kosten der Erschließungsmaßnahmen zu, da sich die Stpfl. gegenüber der Stadt N im Rahmen eines tauschähnlichen Umsatzes zur Durchführung der Erschließung verpflichtet hatte; jedenfalls gehört der Großteil dieser Kosten zu den allgemeinen Aufwendungen der Stpfl. und sind als allgemeine Kostenelemente der von ihr steuerpflichtig gelieferten Grundstücke gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG abziehbar, ohne dass eine unentgeltliche Wertabgabe gegenzurechnen wäre.
2. Nach Auffassung des erkennenden Senats beurteilt sich die Frage, ob Leistungen im Rahmen eines Leistungsaustauschs ausgetauscht werden nicht nach dem schriftlichen Bekunden der Vertragsparteien, dass keine Gegenleistung vereinbart sei, sondern nach dem materiellen Gehalt der eingegangenen Verpflichtungen.
Normenkette
UStG § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, § 3 Abs. 1b S. 1 Nr. 3; MwStSystRL Art. 16; UStG § 15 Abs. 1
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist der Vorsteuerabzug aus den Kosten der Erschließung eines Gewerbegebiets strittig.
An der Klägerin (nachfolgend auch: X), die am 00.00.2003 gegründet wurde, sind im Streitzeitraum die Stadt N mit 85 % und die Bank B mit 15 % der Geschäftsanteile beteiligt. Gegenstand des Unternehmens ist […]. Mit der Gründung der Gesellschaft wurde u.a. bezweckt, neue Gewerbegebiete zu erschließen und deren Baureife herzustellen.
Datierend auf den 00.00.2007 schlossen die Stadt N und die Klägerin einen Vertrag über die „Einbringung von Grundstücken in die X GmbH” ab. Zudem wurde in derselben notariellen Urkunde ein Protokoll über die Gesellschafterversammlung der Klägerin vom gleichen Tag festgehalten. Wegen der Einzelheiten wird auf die Urkunde Bezug genommen. Auszugsweise heißt es hierin:
„TEIL I: GESELLSCHAFTERVERSAMMLUNG
[…]
2. Der Einbringung von Grundstücken gemäß dem Teil II dieser Niederschrift durch die Vertretene zu 1. in das Vermögen der X gegen eine einzubuchende freie Kapitalrücklage zum Wert von 1,00 € wird zugestimmt.
3. Die Vertretenen zu 2. bis 4. als Mitgesellschafter der X bekräftigen ausdrücklich, dass ihnen in Bezug und als Folge aus dieser Einbringung, auch angesichts der Tatsache, dass eine Zuführung zu einer gesamthänderisch gebundenen Rücklage erfolgt, keine Rechtsansprüche zustehen, weder für den Fall der Gewinnausschüttung noch für den Fall der Liquidation noch für irgendeinen anderen Fall, in dem es auf die Bemessung des Wertes des Gesellschaftsvermögens ankommt.
4. Nachrichtlich wird festgehalten und auch von allen Gesellschaftern gebilligt, dass die Einbringung in die Gesellschaft erfolgt, um die Gewerbeerwartungslandflächen zum Gewerbe- und Industriegebiet C (I N) zu entwickeln. Künftig soll die Verwaltung und Verwertung der im Teil II, § 1 genannten zukünftigen Gewerbe- und Industrieflächen nicht mehr durch die Vertretene zu 1. direkt, sondern durch ihre – wirtschaftlich gesehene – 100 %ige Tochtergesellschaft, die X, erfolgen. lm Ergebnis dient die Einbringung also ausschließlich der Umsetzung von internen Strukturänderungen bei der Vertretenen zu 1. (Verlagerung der Aktivitäten bezüglich Baureifmachung, Vermarktung und Veräußerung gewerblicher Grundstücke von der Vertretenen zu 1. unmittelbar auf die X) und ist somit unabhängig von regionalpolitischen Erwägungen einer sektorbezogenen Politik.
[…]
TEIL II: EINBRINGUNGSVERTRAG
§ 1 Einbringungsgegenstände
1.1.
Die Stadt N überträgt folgende Grundstücke/Grundstücksteilflächen an die X:
[…]
§ 2 Gegenleistung
Die Einbringung des Grundbesitzes gemäß vorstehend § 1 erfolgt ohne Gegenleistung der X. Der Teilwert der Grundstücke, der unter Berücksichtigung der nachstehend in § 3 vereinbarten Bedingungen für die Einbringung und des in § 6 enthaltenen Haftungsausschlusses übereinstimmend auf 1,00 € festgelegt wird, ist vielmehr in voller Höhe der freien Kapitalrücklage der X gut zu schreiben. Der Wert wird unabhängig von der genauen Größe so bestimmt.
§ 3 Bedingungen für die Einbringung
3.1
Die Stadt N verbindet die Einbringung der Grundstücke an die X mit den nachfolgend aufgeführten Auflagen und die X verpflichtet sich, diese Auflagen zu erfüllen. Im Einzelnen handelt es sich um folgenden Auflagen:
3.1.1
Die X ist verpflichtet, die Grundstücke ausschließlich als Gewerbeflächen im Rahmen des geplanten I N zu veräußern. Dies umfasst zum einen die vollständige Realisierung des Gewerbe- und Industriegebietes (u.a. Erschließung, Ausgleich) nach Maßgabe des dieser Niederschrift beigefügten Vorentwurfes des Bebauungsplans Nr. xxx oder – sofern dieser Vorentwurf zukünftig noch geändert wird – nach Maßgabe des letztendlich rechtskräftigen Bebauungsplanes sowie zum anderen alle zur Vermarktung dieser Gewerbeflächen erforderlichen Maßnahmen „verkaufsbereite Herstellung”).
[…]
3.1.3
Sofern sich – wider derzeitigem Erwarten der Beteiligten – am Ende der Vermarktung des Gewerbegebietes ergeben sollte, dass die erzielten Verkaufserl...