Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Unternehmeridentität von Organgesellschaften für den Verlustabzug
Leitsatz (redaktionell)
An der für einen Verlustabzug nach § 10a GewStG erforderlichen (Mit-)Unternehmeridentität fehlt es auf Grund der bürgerlich-rechtlichen Selbständigkeit vonOrganträger und Organgesellschaft auch dann, wenn der Organträger seinen Anteil aneiner Personengesellschaft auf eine Organgesellschaft überträgt (Anschluss an BFH v.08.10.1963 - I R 237/61 U, BStBl. III 1963, 188).
Normenkette
GewStG § 10a
Beteiligte
Nachgehend
Tatbestand
Zu entscheiden ist, ob in der Übertragung einer Beteiligung an einer Personengesellschaft vomOrganträger, einer Aktiengesellschaft, auf eine Organgesellschaft, eine Gesellschaft mitbeschränkter Haftung, ein Unternehmerwechsel zu sehen ist mit der Folge, daß ein in der Personder Aktiengesellschaft gegebener gewerbesteuerlicher Verlustvortrag entfällt.
Die Klägerin (Klin.) betreibt in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG einen Einzelhandel mitSportartikeln. Alleinige Komplementärin ohne Anteil am Kapital und Vermögen ist die FirmaA-Verwaltungs-Gesellschaft mbH. Kommanditisten - mit Wirkung ab 01.01.1989 - warenzunächst die B-Holding AG (Kommanditanteil 95 %) und C (Kommanditanteil 5 %).
Zum 01.01.1991 veräußerte die B-Holding AG ihren Kommanditanteil sowie ihre Beteiligungan der Komplementär GmbH an die D-GmbH, bei der es sich um eine 100 %ige Tochter derB-Holding AG handelt. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, daß zum Zeitpunkt derVeräußerung die Voraussetzungen für die Annahme eines - auch gewerbesteuerlichen -Organschaftsverhältnisses zwischen der B-Holding AG und der D-GmbH gegeben waren.
Nach einer bei der Klin. durchgeführten Betriebsprüfung vertrat der Bekl. die Auffassung, daßder auf den 31.12.1990 für die Klin. festgestellte vortragsfähige Gewerbeverlust in Höhe von …DM aufgrund des Ausscheidens der B-Holding AG bei derGewerbesteuermeßbetragsfestsetzung für 1991 nur insoweit, wie er auf den nichtausgeschiedenen Gesellschafter entfalle, mithin nur noch in Höhe von DM dem Grunde nachberücksichtigungsfähig sei und den Gewerbeertrag des Jahres 1991 (… DM) nach Abzug des aufden nicht zum Verlustabzug berechtigten Gesellschafter entfallenden Anteils (… DM) nur nochin Höhe von … DM mindere.
Entsprechend dieser Auffassung setzt der Beklagte (Bekl.) den einheitlichenGewerbesteuermeßbetrag für 1991 durch Bescheid vom 24.07.1997 auf … DM fest und stelltemit Bescheid vom 31.07.1997 auch den 31.12.1991 den vortragsfähigen Gewerbeverlust aufnunmehr nur noch … DM (= … DM ./. … DM) fest.
Hiergegen richtet sich die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage.
Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klin. vor, daß der Bundesfinanzhof (BFH) zwar in einerälteren Entscheidung (Urteil vom 08.01.1963 - I R 237/61 U, BStBl. III 1963, 188) ausführe,daß es an der für den Verlustabzug nach § 10 a Gewerbesteuergesetz (GewStG) erforderlichenUnternehmeridentität fehle, wenn - wie im Streitfall - ein (gewerbesteuerlicher) Organträger(hier: B-Holding AG) seine Beteiligung an einer Personengesellschaft (hier: Klin.) auf eineOrgangesellschaft (hier: D-GmbH) übertrage, weil die Personengesellschaft selbständigesGewerbesteuerobjekt sei, die das Organverhältnis nicht berühre, und weil für die Frage derMitunternehmerschaft das bürgerliche Recht die Grundlage bilde. Nach neueren Entscheidungendes BFH (Urteil vom 27.06.1990 - I R 183/85, BStBl. II 1990, 916; Urteil vom 27.06.1990 - IR 158/87, BFH/NV 1991, 116 und Urteil vom 23.01.1992 - XI R 47/89, BStBl. II 1992, 630) seijedoch davon auszugehen, daß durch die Übertragung der Anteile an der Klin. von derB-Holding AG auf die D-GmbH die für den Verlustabzug nach § 10 a GewStG erforderlicheUnternehmeridentität nicht verloren gegangen sei, da im gewerbesteuerlichen Organkreisgrundsätzlich nur der Organträger (Mit-) Unternehmer i. S. des § 10 a GewStG sei und daherseine (Mit-)Unternehmerstellung durch einen lediglich formalen, im Organkreis vollzogenenMitunternehmerwechsel nicht verlieren könne. Entsprechendes ergebe sich zudem auch ausAbschnitt 68 Abs. 5 der Gewerbesteuerrichtlinien 1998.
Die Klin. beantragt,
- die Einspruchsentscheidung vom 28.08.1998 aufzuheben und den einheitlichenGewerbesteuermeßbetrag für 1991 auf … DM festzusetzen sowie den vortragsfähigenGewerbeverlust auf den 31.12.1991 auf … DM festzustellen,
hilfsweise,
die Revision zuzulassen.
Der Bekl. beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, daß aus den von der Klin. genannten Urteilen des BFH entgegen derenAnsicht nicht der Schluß gezogen werden könne, daß Trägerin der gewerbesteuerlichen Verlusteimmer nur der Organträger und nicht das Organ sein könne und über die Betriebsstättenfiktiondes § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG im Falle der Übertragung von Beteiligungen innerhalb desOrgankreises die Unternehmeridentität immer gegeben sei. Für die Frage, wann einGewerbebetrieb vorliege, knüpfe das Gesetz in § 2 Abs. 2 Satz ...