Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1996
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Es ist zu entscheiden, ob für ein Kind, das das 18. aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat und dessen Einkünfte im Kalenderjahr 12.000 DM übersteigen, Baukindergeld (§ 34 f. Einkommensteuergesetz –EStG–) zu gewähren ist.
Die Kläger (Kl.) sind Ehegatten und werden zur Einkommensteuer (ESt) zusammenveranlagt. Beide Kl. erzielen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. In ihrer ESt-Erklärung für das Streitjahr 1996 beantragten die Kl, einen Abzugsbetrag nach § 10 e EStG für das von ihnen seit 15.12.1994 selbstgenutzte Einfamilienhaus (EFH) S. und Baukindergeld nach § 34 f. Abs. 1 EStG für ein Kind. In der Anlage „Kinder” zu ihrer ESt-Erklärung führten sie die am 14.03.1980 geborene Tochter … (V.H.) als auf Dauer zu ihrem Haushalt gehörig auf. In dem erklärungsgemäß ergangenen ESt-Bescheid 1996 vom 19.12.1997 gewährte der Beklagte (Bekl.) -das Finanzamt (FA)- Baukindergeld in Höhe von 1.000 DM. Im Einspruchsverfahren begehrten die Kl. erfolglos Baukindergeld für den am 30.05.1977 geborenen Sohn … (H.-J.H.). Der Sohn befand sich im Streitjahr in Berufsausbildung. Seine Einkünfte und Bezüge lagen im Streitjahr über 12.000 DM.
Im Klageverfahren verfolgen die Kl. ihr Begehren weiter. Nach der Meldebescheinigung der Stadt M. vom 17.11.1998 gehörte H.-J.H. vom 15.12.1994 bis 16.07.1997 zum Haushalt der Kl. Im Zeitpunkt des Erwerbs ihres EFH hätten sie darauf vertrauen können, daß ihnen bis zum Abschluß der Ausbildung des Sohnes H.-J.H. Baukindergeld gewährt werden würde. Die Neuregelung des Kindbegriffes greife in eine bestehende gesetzliche Regelung ein und verstoße gegen Treu und Glauben.
Die Kl. beantragen sinngemäß,
unter Aufhebung des ESt-Bescheids 1996 vom 19.12.1997 in Gestalt der Einspruchsentscheidung (EE) vom 10.07.1998 ein weiteres Baukindergeld in Höhe von 1.000 DM zu berücksichtigen.
Der Bekl. beantragt sinngemäß,
die Klage abzuweisen.
Die Steuerermäßigung nach § 34 f. EStG könne für den Sohn H.-J.H. nicht gewährt werden. H.-J.H. erfülle im Streitjahr nicht den einkommensteuerrechtlichen Begriff des Kindes.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und die Steuerakte verwiesen.
Der Berichterstatter entscheidet im Einverständnis der Beteiligten anstelle des Senats (§ 79 a Abs. 3 und 4 Finanzgerichtsordnung –FGO–) ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 FGO) in abgekürzter Form (§ 94 a FGO), da der Streitwert 1.000 DM nicht übersteigt.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Der Bekl. hat es zu Recht abgelehnt, für den Sohn H.-J.H. Baukindergeld in Höhe von 1.000 DM nach § 34 f. EStG zu gewähren.
Die Steuerermäßigung nach § 34 f. Abs. 2 EStG steht dem Steuerpflichtigen nur für Kinder im Sinne des § 32 Abs. 1 bis 5 oder 6 Satz 7 EStG zu. Es können nur die Kinder berücksichtigt werden, die in dem jeweiligen Veranlagungszeitraum den einkommensteuerrechtlichen Kindbegriff erfüllen (Bundesfinanzhof –BFH–, Urteil vom 21.11.1989 IX R 56/88, Bundessteuerblatt –BStBl. – II 1990, 216). Daran fehlt es im Streitfall bezüglich des Sohnes H.-J.H.
Da dessen Einkünfte aus seiner Berufsausbildung im Streitjahr über 12.000 DM lagen (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a und Satz 2 EStG), wird er nicht als Kind berücksichtigt.
Es liegt im Rahmen der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, daß seit dem Streitjahr die Berücksichtigung von Kindern voraussetzt, daß die Einkünfte und Bezüge des betreffenden Kindes nicht den Grenzbetrag von 12.000 DM im Kalenderjahr übersteigen. Mit der Regelung wurde der Forderung entsprochen, die kinderbedingte Entlastung nur dort durchzuführen, wo tatsächlich die Leistungsfähigkeit der Eltern gemindert ist. Der Betrag ist an dem des Existenzminimums orientiert (Schmidt/-Glanegger, EStG, 17. Auflage 1998, § 32 Rz. 28).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
Fundstellen
Haufe-Index 944859 |
DStRE 1999, 864 |