Entscheidungsstichwort (Thema)
Inanspruchnahme des „Bankenprivilegs” über den Aktivpostenvergleich nach § 19 Abs. 2 GewStDV. - Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH: III R 6/24)
Leitsatz (redaktionell)
Ein Kreditinstitut i.S. des § 19 Abs. 1 Satz 1 GewStG i.V.m. § 1 Abs. 1 KWG muss für die Inanspruchnahme des „Bankenprivilegs” über den Aktivpostenvergleich nach § 19 Abs. 2 GewStDV hinaus nicht zudem nach seiner Gesamttätigkeit im Wesentlichen am Geld- und Kreditverkehr ausgerichtet sein.
Normenkette
GewStG § 8 Nr. 1 Buchst. a); KWG §§ 25, 1; EStG § 15 Abs. 2; GewStDV § 19
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob – unter Anwendung des sogenannten „Bankenprivilegs” gemäß § 19 Abs. 1 der Gewerbesteuerdurchführungsverordnung (GewStDV) – bei der Ermittlung des Gewerbeertrags der Klägerin die Hinzurechnung von Zinsen nach § 8 Nr. 1 Buchst. a des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) beschränkt ist.
Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) mit Sitz und Ort der Geschäftsleitung in E. Sie ist im Handelsregister B des Amtsgerichts F unter HRB 111111 [Ziffern zwecks Neutralisierung geändert] eingetragen. Ursprünglich firmierte die Klägerin unter dem Namen G GmbH. Mit Gesellschafterbeschluss vom 7.12.2012 wurde die Firma der Klägerin in A B GmbH geändert. Der Unternehmensgegenstand der Klägerin lautet ausweislich der Eintragung im Handelsregister wie folgt: „… [zwecks Neutralisierung entfernt]” Die Klägerin ermittelte ihren Gewinn im Streitjahr 2012 durch Bestandsvergleich gem. §§ 4 Abs. 1, 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.V.m. § 8 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG). Das Wirtschaftsjahr entsprach im Streitjahr dem Kalenderjahr.
Die Klägerin war im Streitjahr Teil des A-Konzerns. Alleinige Anteilseignerin der Klägerin war im Streitjahr die in X [Drittstaat 1] börsennotierte A Holding AG mit Sitz in Y, X, eingetragen im Handelsregister … Z unter der Firmennummer … Die Klägerin war im Streitjahr wiederum unmittelbar zu 100 % an der A H GmbH mit Sitz in E, der J GmbH, der A G A/S mit Sitz in K [Drittstaat 2], der A G AS mit Sitz in L [Drittstaat 3] sowie der A G AB mit Sitz in M [Drittstaat 4] beteiligt. Über die A H GmbH war die Klägerin wiederum mittelbar an weiteren Gesellschaften beteiligt. Zu den Einzelheiten des Anteilsbesitzes der Klägerin (Stand: 31.12.2012) wird auf den Jahresabschluss der Klägerin zum 31.12.2012 (dort Seite 17: Anhang für das Geschäftsjahr 2012, Aufstellung des Anteilsbesitzes zum 31.12.2012) Bezug genommen.
Ausweislich der Ausführungen im Bericht zum Jahresabschluss der Klägerin zum 31.12.2012 übertrug die Klägerin zum Beginn des Geschäftsjahrs 2012 wesentliche Konzerndienstleistungen, vornehmlich im Bereich des Konzern-Controllings, des Konzernrechnungswesens sowie der Internen Revision, auf die A N GmbH mit Sitz in E, eine Schwestergesellschaft der Klägerin, die als O Gesellschaft innerhalb des A-Konzerns fungiert. Ab dem Streitjahr war die Klägerin innerhalb des A-Konzerns für die Konzernfinanzierung zuständig und erbrachte gegenüber anderen Konzerngesellschaften Dienstleistungen im Bereich des Finanz- und Cash-Managements. Zudem hielt die Klägerin als Zwischenholding wesentliche Beteiligungen (vgl. S. 11 des Berichts zum Jahresabschluss der Klägerin zum 31.12.2012, unter Abschnitt D. I., „Wesentliche Geschäftsvorfälle”). Die zur Konzernfinanzierung zwischen der Klägerin und verschiedenen verbundenen Unternehmen abgeschlossenen Vereinbarungen (im Wesentlichen sog. „Surplus Cash and Credit Line Agreements”) sahen vor, dass – jeweils bezogen auf den gleichen Betrachtungszeitraum – Guthaben der Gesellschaften bei der Klägerin einem niedrigeren Zinssatz unterlagen als der Zinssatz, zu dem die Gesellschaften Kreditlinien in Anspruch nehmen konnten. Zu den Einzelheiten hierzu wird auf die von der Klägerin beispielhaft vorgelegten Vereinbarungen zwischen ihr und einzelnen verbundenen Unternehmen sowie die Zinsabrechnungen der Klägerin gegenüber den verbundenen Unternehmen für das Wirtschaftsjahr 2012 Bezug genommen. Zur Funktion der Klägerin innerhalb des A-Konzerns erläuterte die Klägerin in der mündlichen Verhandlung weiter, die strategischen Entscheidungen innerhalb des A-Konzerns würden in X [Drittstaat 1] durch die Muttergesellschaft bzw. im dort angesiedelten Konzernleitungsgremium getroffen. Die Klägerin selbst sei keine geschäftsleitende Holding. Sie regiere nicht in die von ihr gehaltenen Untergesellschaften hinein. Hierfür hätte sie auch nicht die personellen Möglichkeiten.
Aufgrund der Übertragung wesentlicher Konzerndienstleistungen auf die A N GmbH zum Beginn des Geschäftsjahrs 2012 erzielte die Klägerin im Streitjahr keine Erlöse aus internen Konzern-Dienstleistungen (mehr). Auch sonst erzielte die Klägerin keine Ausgangsumsätze aus einer aktiven Tätigkeit. Aus ihrer Tätigkeit als Konzernfinanzierungsgesellschaft erzielte die Klägerin Zinserträge aus Darlehen gegenüber verbundenen Unternehmen i.H.v. … (Zinserträge und ähnliche Erträge insgesamt…)....