Entscheidungsstichwort (Thema)
Zahlung von Überstunden-, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschlägen an den Gesellschafter-Geschäftsführer als verdeckte Gewinnausschüttung?
Leitsatz (redaktionell)
Nach der Rechtsprechung des BFH verträgt sich die Vereinbarung von Überstundenvergütungen und von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit nicht mit dem Aufgabenbild eines Geschäftsführers. Von diesem wird ein persönlicher Einsatz erwartet, der in der Regel durch ein deutlich höheres Gehalt abgegolten wird. Demzufolge sind solche gezahlten Zuschläge als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln.
Normenkette
KStG 1996 § 8 Abs. 3 S. 2; EStG 1990 § 4 Abs. 4
Tatbestand
Streitig ist, ob die Zahlung von Überstunden-, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschlägen an den
Gesellschafter-Geschäftsführer als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln ist.
Die Klägerin (Kl.) wurde mit notarieller Urkunde vom 25. 6. 1991 gegründet. Gesellschafter der Kl. sind Heinrich J. mit einem Anteil am Stammkapital in Höhe von 49.000 DM und Reinhard R. mit einem Anteil von 1.000 DM. Geschäftsführer war zunächst Heinrich J. Seit 1995 ist Reinhard R. alleiniger Geschäftsführer. Unternehmensgegenstand der Kl. ist die Durchführung von Milchtransporten.
Mit Gesellschafterbeschluß vom 2. 1. 1995 wurde dem Geschäftsführer ein Anspruch auf Zuschläge für Überstunden, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit zugesagt. Die Zuschläge sollten erstmalig für den Monat Juni 1995 gewährt werden.
Ein Geschäftsführervertrag wurde am 1. 2. 1995 abgeschlossen. Nach diesem Vertrag schuldet der Geschäftsführer seine ganze Arbeitskraft und ist nicht an bestimmte Arbeitszeiten gebunden. Als Vergütung ist ein festes Jahresgehalt von 102.000 DM vereinbart, das in monatlichen Teilbeträgen am jeweiligen Monatsende zu zahlen ist. In § 7 Abs. 2 des Vertrages ist ausdrücklich niedergelegt, daß ein Anspruch auf Vergütung von Überstunden, Sonntags-, Feiertags- oder sonstiger Mehrarbeit nicht besteht. § 11 bestimmt, daß sich die vertraglichen Vereinbarungen erschöpfend aus dem Vertrag ergeben und Vertragsänderungen der Schriftform sowie der ausdrücklichen Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedürfen. Eine Befreiung von der Schriftform durch mündliche Vereinbarung sei unwirksam. Das Gehalt des Geschäftsführers wurde zum 1. 4. 1997 auf 11.786,11 DM monatlich und zum 1. 3. 1998 auf 17.000 DM monatlich angehoben. Für das Jahr 1997 wurde ihm zusätzlich mit Gesellschafterbeschluß vom 2. 1. 1997 eine Tantieme in Höhe von 48 % des Gewinns vor Steuern und ohne Berücksichtigung von Sonderposten mit Rücklagenanteil zugesagt.
Auf der Grundlage des Gesellschafterbeschlusses vom 2. 1. 1995 über die Gewährung von Zuschlägen zahlte die Kl. ihrem Geschäftsführer Zuschläge für Nachtarbeit für 1996 in Höhe von 26.956,80 DM, für 1997 in Höhe von 26.956,80 DM und für 1998 in Höhe von 17.968,80 DM und behandelte diese lohnsteuerlich als steuerfrei gem. § 3b EStG.
Dieser Sachverhalt wurde dem Beklagten durch eine Lohnsteueraußenprüfung bekannt. Der Beklagte vertrat nach eigener Überprüfung des Sachverhalts die Auffassung, die Zuschläge seien als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln, da es sich bei der Nachtarbeit des Geschäftsführers um seine regelmäßige Tätigkeit handele. Auf der Grundlage dieser Auffassung erließ der Beklagte den gemäß § 164 Abs. 2 AO geänderten Körperschaftsteuerbescheid 1996, den geänderten Bescheid über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gem. § 47 Abs. 1 KStG zum 31. 12. 1996, den Körperschaftsteuerbescheid 1997, den Bescheid über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gem. § 47 Abs. 1 KStG zum 31. 12. 1997, den Bescheid über die Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer 1996 - sämtliche Bescheide vom 25. 6. 1999 - und die Gewerbesteuermeßbescheide 1996 und 1997.
Mit ihrem dagegen erhobenen Einspruch machte die Kl. geltend, der Geschäftsführer habe seine Tätigkeit zwingend nachts zu verrichten. Hierin liege der Unterschied zu dem Urteilsfall des BFH, BStBl II 1997, 577. Der Beklagte wies den Einspruch der Kl. mit Einspruchsentscheidung vom 2. 9. 1999 als unbegründet zurück.
Zur Begründung ihrer dagegen erhobenen Klage trägt die Kl. vor, der Geschäftsführeranstellungsvertrag schließe nur die Vergütung von Mehrarbeit aus. Etwaige Mehrarbeit sei durch den monatlichen Grundlohn abgegolten. Im Streitfall sei dem Geschäftsführer keine Vergütung für Mehrarbeit gewährt worden, sondern es seien nur Zuschläge für Sonntags- und Nachtarbeit zum Lohn gewährt worden. Die Tätigkeit des Geschäftsführers erstrecke sich von 22 Uhr abends bis 6 bzw. 10 Uhr morgens. Entsprechend der Regelung des § 3b EStG sei nur ein Zuschlag zum Grundlohn für die Verrichtung der Tätigkeit in der Nacht und an Sonntagen und Feiertagen gezahlt worden. Der Grundlohn für die Berechnung der Zuschläge sei ausgehend von 340 Stunden Arbeitszeit monatlich auf der Basis des Monatsgehaltes ermittelt worden.
Die Zuschläge seien dem Geschäftsführer...