Entscheidungsstichwort (Thema)
Einheitswert LuF bei Deckhengsthaltung
Leitsatz (redaktionell)
1) Eine Pferdehaltung, einschließlich der Deckhengsthaltung, die auf einer ausreichenden Flächen- und Futtergrundlage erfolgt, ist der landwirtschaftlichen Nutzung im Sinne des § 34 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a) BewG zuzuordnen.
2) Im Rahmen der Einheitsbewertung ist auch bei besonderen Zuchterfolgen kein Einzelertragswert im Sinne des § 37 Abs. 2 BewG anzusetzen.
Normenkette
BewG §§ 37, 34
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten, ob im Rahmen der Feststellung des Einheitswertes für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft ein gesonderter Ertragswert für die Deckhengsthaltung anzusetzen ist und ob eine fehlerbeseitigende Wertfortschreibung erfolgen kann.
Die Klägerin betreibt in N, A-Straße 1, auf eigenen und zugepachten Flächen Pferdewirtschaft. Eine Deckstation ist baulich vorhanden, die genehmigungsrechtlichen Voraussetzungen für deren Betrieb sind jedoch bislang von der Klägerin nicht geschaffen worden.
Die Klägerin betreibt mit eigenen Stuten eine Pferdezucht und bildet in der Folge die Jungpferde aus. Für die Zucht hält die Klägerin auch zwei eigene Deckhengste (M, O), deren Samen über den eigenbetrieblichen Bedarf hinaus über eine fremde Deckstation vermarktet wird. Zusätzlich werden die Hengste im Pferdesport als Dressurpferde eingesetzt. Zu den Einzelheiten wird auf den Vermerk des amtlichen landwirtschaftlichen Sachverständigen vom 18.07.2005 in der Einheitswertakte hingewiesen.
Aufgrund dieser Gegebenheiten stellte der Beklagte den Einheitswert für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft auf den 01.01.2006 durch Bescheid vom 11.08.2009 auf 15.031 Euro fest. Dabei erfasste er die Erträge aus der Deckhengsthaltung in Form eines Einzelertragswertes gemäß § 37 Abs. 2 Bewertungsgesetz (BewG) in Höhe von 7.200 DM. Zu den Einzelheiten wird auf den Einheitswertbescheid in der Steuerakte hingewiesen.
Aufgrund der Erfassung des Einzelertragswertes entfielen für die Klägerin die Voraussetzungen der Durchschnittsbesteuerung gemäß § 13a Einkommensteuergesetz (EStG). Deshalb stellte die Klägerin am 29.07.2010 einen Antrag auf fehlerberichtigende Wertfortschreibung des Einheitswertes auf den 01.01.2006. Sie vertrat die Auffassung, die Deckhengsthaltung dürfe nicht im Wege eines gesonderten Ertragswertes erfasst werden, da es sich nicht um einen Nebenbetrieb bzw. eine Sondernutzung im Sinne des § 34 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe e BewG handele. Deckhengsthaltung sei als Vatertierhaltung vielmehr unselbständiger Teil und integrierter Bestandteil der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung.
Diesen Antrag lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 19.08.2010 ab. Zu den Einzelheiten wird auf den Ablehnungsbescheid in der Steuerakte Bezug genommen.
Dagegen wandte sich die Klägerin mit Einspruch vom 22.09.2010. Sie hielt an ihrer Auffassung fest, dass es sich bei der Deckhengsthaltung um Vatertierhaltung in Form eines unselbständigen Teils der landwirtschaftlichen Tierhaltung und damit um einen Bestandteil der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung handele. Sie verwies dazu auf die Kommentierung bei Leingärtner und auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 19.07.1955 I 203/53 U, BStBl. III 1955, 218.
Den Einspruch wies der Beklagte durch Einspruchsentscheidung vom 22.06.2011 als unbegründet zurück. Er vertrat darin die Auffassung, dass die Klägerin eine Besamungsstation betreibe, die als land- und forstwirtschaftliches Vermögen anzusehen sei, jedoch zur sonstigen Nutzung gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe e BewG gehöre mit der Folge, dass ein gesonderter Ertragswert anzusetzen sei. Zu den Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung in der Steuerakte Bezug genommen.
Mit ihrer Klage vom 26.07.2011 verfolgt die Klägerin ihr Begehren auf Korrektur des Einheitswertes auf den 01.01.2006 weiter. Unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vortrags aus dem Einspruchsverfahren vertritt sie weiter die Auffassung, dass die Deckhengsthaltung keine eigenständige Nutzung in Form eines selbständigen Teils der landwirtschaftlichen Produktion sei. Es sei zwar zutreffend, dass die Aufzählung in § 34 Abs. 2 Nr. 1 BewG nicht abschließend sei. Danach handele es sich aber nur um eigenständige und zusätzliche land- und forstwirtschaftliche Nutzungen, während im vorliegenden Fall die Vatertierhaltung im Rahmen der Tierzucht als typische Aufgabe der Landwirtschaft erfolge. Das gelte auch dann, wenn ausschließlich bzw. überwiegend Samengewinnung zur Besamung fremder Muttertiere erfolge. Es handele sich auch nicht um einen eigenen Betriebszweig, da die Pferdezucht auf ausreichender Flächengrundlage erfolge.
Die Klägerin legt Datenmaterial aus dem Westfälischen Pferdestammbuch über die Nachkommenschaft der Hengste M und O vor. Daraus ergibt sich auch, dass es in den Jahren 2003 zu 91, in 2004 zu 53 und 2005 zu 66 Deckeinsätzen für M gekommen ist, die zu über 50 % erfolgreich waren. Zu den weiteren Einzelheiten wir...