Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1993 und 1994

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 14.09.1999; Aktenzeichen III R 47/98)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist bei den Einkommensteuer(ESt)-Veranlagungen der Kläger (Kl.) für 1993 und 1994, ob Gewinnausschüttungen der X-GmbH (im folgenden: X-GmbH) an den Kl. Einkünfte aus Kapitalvermögen oder Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind.

Der Kl. ist alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer der X-GmbH. Die Anteile wurden von ihm ursprünglich im Privatvermögen gehalten. Seine Ehefrau, die Klägerin (Klin.) hatte ein in ihrem Eigentum stehendes Grundstück mit Pachtvertrag vom 17.02.1987 der X-GmbH verpachtet, die es für betriebliche Zwecke nutzte. In einem Zwangsversteigerungsverfahren erwarb der Kl. am 24.08.1993 das Eigentum an diesem Grundstück, das er von diesem Zeitpunkt an in Fortführung des Pachtvertrages seiner Ehefrau an die X-GmbH verpachtete.

Die X-GmbH beschloß mit Beschluß vom 19.12.1993 eine Gewinnausschüttung für 1992 in Höhe von 289.062 DM, die am 21.12.1993 an den Kl. ausgezahlt wurde, und mit Beschluß vom 19.12.1994 eine Gewinnausschüttung für 1993 in Höhe von 203.542 DM, die dem Kl. am 21.12.1994 ausgezahlt wurde.

In ihren ESt-Erklärungen für 1993 und 1994 erklärten die Kl. die Gewinnausschüttungen in Höhe von 289.062 DM (1993) und 203.542 DM (1994) – wie die Gewinnausschüttungen in den Vorjahren auch – als Einnahmen aus Kapitalvermögen. Die Kl. wurden zunächst erklärungsgemäß, allerdings unter dem Vorbehalt der Nachprüfung veranlagt.

In einer 1997 beim Kl. und bei der X-GmbH durchgeführten Außenprüfung vertrat der Außenprüfer die Auffassung, daß die vom Kl. im Dezember 1993 und im Dezember 1994 erzielten Gewinnausschüttungen als Einkünfte aus Gewerbebetrieb anzusetzen seien, weil durch den Erwerb des Betriebsgrundstücks durch den Kl. am 24.08.1993 und die Fortführung der Verpachtung an die X-GmbH von diesem Zeitpunkt an eine Betriebsaufspaltung begründet worden sei.

Der Beklagte (Bekl.) schloß sich der Auffassung des Außenprüfers an und erließ unter dem 15.08.1997 entsprechend geänderte ESt-Bescheide für 1993 und 1994, auf die verwiesen wird.

Mit ihrem dagegen eingelegten Einspruch trugen die Kl. vor: Die Gewinnausschüttung in Höhe von 289.062 DM sei für das Jahr 1992 und die Gewinnausschüttung in Höhe von 203.542 DM für das Jahr 1993 erfolgt und damit für 1992 ganz und für 1993 teilweise auf Gewinne zurückzuführen, die in Zeiträumen erwirtschaftet worden seien, in denen die Betriebsaufspaltung noch nicht begründet gewesen sei. Soweit die Gewinnausschüttungen für Zeiträume vor der Betriebsaufspaltung erfolgt seien, handele es sich daher um Einkünfte aus Kapitalvermögen. Die Qualifizierung von Einkünften hänge davon ab, in welchem wirtschaftlichen Zusammenhang sie erzielt worden seien. Auf den Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses und den Ausschüttungszeitpunkt sei nicht entscheidend abzustellen.

Die Einsprüche wurden mit Einspruchsentscheidung vom 14.11.1997, auf die verwiesen wird, als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt: Die streitigen Gewinnausschüttungen seien zutreffend als Einkünfte aus Gewerbebetrieb qualifiziert worden. Ausschüttungen an den Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft flössen diesem an dem Tag zu, der im Beschluß als Tag der Auszahlung (21.12.1993/21.12.1994) bestimmt worden sei. Die Beschlußfassungen (19.12.1993/19.12.1994) über die Ausschüttungen und die Auszahlungen selber seien nach der Entstehung der unstreitigen Betriebsaufspaltung (ab 24.08.1993) erfolgt. Eine Aufteilung der Gewinnausschüttungen auf die Zeit vor dem 24.08.1993 und auf die Zeit nach dem 24.08.1993 sei nicht möglich. Einkünfte aus Kapitalvermögen erziele nach § 20 Abs. 2 a des Einkommensteuergesetzes (EStG) der Anteilseigner. Anteilseigner sei derjenige, dem nach § 39 der Abgabenordnung (AO) die Anteile an dem Kapitalvermögen im Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses zuzurechnen seien. Bei einem Wechsel des Anteilseigners innerhalb eines Kalenderjahres sei keine Aufteilung möglich.

Mit ihrer Klage verfolgen die Kl. ihr Begehren weiter. Sie tragen ergänzend vor: Würde man zwecks Qualifizierung der Einkünfte allein auf den Gewinnverteilungsbeschluß abstellen, bliebe die Zweckbestimmung des eingesetzten Kapitals, also des GmbH-Anteils als Einkunftsquelle, völlig außer Acht. Dies könne schon deshalb nicht sein, weil es nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 31.10.1989 VIII R 210/83, BFHE 160, 11, Bundessteuerblatt – BStBl. – II 1990, 532) bei der nach § 20 Abs. 3 EStG zu prüfenden Zugehörigkeit von Zinsen zu einer anderen Einkunftsart darauf ankomme, welchen Zwecken das Kapital primär diene bzw. dienen werde. Der GmbH-Anteil habe bis zur unstreitigen Betriebsaufspaltung am 24.08.1993, da er Privatvermögen gewesen sei, der Erzielung von Kapitaleinkünften gedient. Daher müßten die daraus resultierenden Gewinnausschüttungen auch die...

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