Entscheidungsstichwort (Thema)
Anforderungen an die Substantiierung des Klagebegehrens einer finanzgerichtlichen Klage
Leitsatz (redaktionell)
1. Wie weit das Klagebegehren einer Klage im Einzelnen zu substantiieren ist, hängt von den Umständen des Falles ab, insbesondere von dem Inhalt des angefochtenen Verwaltungsaktes, der Steuerart und der Klageart. Entscheidend ist, ob das Gericht durch die Angaben des Klägers in die Lage versetzt wird, zu erkennen, worin die den Kläger treffende Rechtsverletzung nach deren Ansicht liegt.
2. Der Gegenstand des Klagebegehrens kann auch im Wege der Auslegung und unter Rückgriff auf die Steuerakten festgestellt werden.
3. Grundsätzlich nicht ausreichend sind die Ankündigung eines Sachvortrags, die Ankündigung einer nachzureichenden Steuererklärung, der allgemeine Hinweis, die Besteuerungsgrundlagen seien zu hoch geschätzt worden, oder der Antrag auf "Aufhebung" eines Schätzungsbescheides, wenn der Sache nach erkennbar und typischerweise eine Herabsetzung der Steuer nach Maßgabe von noch abzugebenden Steuererklärungen begehrt wird.
4. Das Klagebegehren ist auch dann nicht ausreichend bezeichnet, wenn vorgetragen wird, dass der Steuerbescheid in verschiedenen (nicht näher bezeichneten) Positionen unrichtig sei.
Normenkette
FGO § 65 Abs. 1-2
Nachgehend
Tatbestand
Der Kläger erzielte im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Diplom-Ingenieur, Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit dem Einzelunternehmen "An- und Verkauf, Verleih" und aus diversen Beteiligungen, Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Einkünfte aus Kapitalvermögen und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Wegen Nichtabgabe der Einkommensteuererklärung schätzte das Finanzamt zunächst die Besteuerungsgrundlagen gem. § 162 AO und gab den Einkommensteuerbescheid 2005 am 12.12.2006 mit einfachem Brief zur Post.
Den hiergegen eingelegten Einspruch begründete der Kläger mit den nach und nach eingereichten Anlagen zur Einkommensteuererklärung 2005. Hinsichtlich der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft beantragte der Kläger, den Gewinn nach Durchschnittssätzen gem. § 13a EStG zu ermitteln. Am 20.03.2008 und 10.04.2008 fanden beim Finanzamt - mit dem Ziel der Erledigung von Einsprüchen - Besprechungen zu angegriffenen Steuerbescheiden, u.a. für das Jahr 2005, statt.
Das Finanzamt erließ daraufhin den geänderten Einkommensteuerbescheid vom 12.04.2012; den Vorbehalt der Nachprüfung hob es auf.
Der Kläger legte am 11.05.2012 Einspruch ein. Mit Schreiben vom 05.06.2014 und 13.04.2015 erläuterte das Finanzamt die Ermittlung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach § 13a EStG. Eine weitere Begründung des Einspruchs gab der Kläger nicht ab. Aufgrund der Auswertung neuerer Mitteilungen über Beteiligungseinkünfte änderte das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO und setzte die Einkommensteuer 2005 mit Bescheid vom 01.02.2016 auf 17.097 € fest.
Mit Einspruchsentscheidung vom 22.07.2016 wies das Finanzamt den Einspruch als unbegründet zurück.
Der Kläger hat am 22.08.2016 Klage erhoben, die ohne Begründung blieb.
Die Berichterstatterin hat den Kläger am 01.12.2016 gem. § 65 Abse. 1 und 2 FGO aufgefordert, bis 10.01.2017 den Gegenstand des Klagebegehrens zu bezeichnen. Der Kläger wurde über die Folgen dieser Fristsetzung mit ausschließlicher Wirkung belehrt. Gem. § 79b Abs. 1 FGO hat ihm die Berichterstatterin mit gleicher Frist und unter Hinweis auf die Folgen nach § 79b Abs. 3 FGO aufgegeben, bis 10.01.2017 die Tatsachen anzugeben, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt.
Im Schreiben vom 06.12.2016 wies der Kläger auf die seit Februar 2011 gegebene Arbeitsunfähigkeit hin. Er sei aus psychischen Gründen gesundheitlich angeschlagen und benötige für viele Dinge des täglichen Lebens, Behördenangelegenheiten sowie seine offenen Steuerfragen viel mehr Zeit. Mit Schreiben vom 12.12.2016 beantragte er eine "Verlängerung für die Abgabe seiner steuerlichen Unterlagen" von sechs Monaten, damit er eine außergerichtliche Einigung mit dem Finanzamt herbeiführen könne. Die Berichterstatterin teilte mit Schreiben vom 16.12.2016 mit, dass dem Antrag auf Verlängerung einer "Frist zur Abgabe der steuerlichen Unterlagen" um sechs Monate nicht stattgegeben werden könne, da laut vorliegender Einspruchsentscheidung im Streitjahr die Steuererklärung bereits eingereicht worden sei. Sie wies ferner gleichzeitig darauf hin, dass die mit Schreiben vom 01.12.2016 gesetzte Ausschlussfrist grundsätzlich verlängert werden könne, doch ein diesbezüglicher Antrag bisher noch nicht gestellt worden sei.
Mit Schreiben vom 10.01.2017, eingegangen per Fax beim Finanzgericht am 10.01.2017 um 21.07 Uhr, stellte der Kläger den Antrag, die Ausschlussfrist um drei bzw. sechs Monate zu verlängern. Eine ausführliche Begründung hierzu werde er in den nächsten Tagen nachreichen, weil die Formulierungen, wie sie ger...