Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuersatz für Geschäftsführungs- und Verwaltungsleistungen eines Vereins für angeschlossene Mitgliedsvereine
Leitsatz (redaktionell)
Die Umsätze aus Verwaltungs- und Geschäftsführungsleistungen eines Vereins an angeschlossene Mitgliedsvereine sind weder nach § 4 Nr. 18 UStG oder nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der 6. EG-Richtlinie steuerbefreit, noch sind sie mit dem ermäßigten Steuersatz gem. § 12 Nr. 8 Buchst. a UStG zu besteuern. Bei solchen Leistungen handelt es sich um Leistungen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs, die dem Regelsteuersatz unterliegen.
Normenkette
UStG § 12 Abs. 2 Nr. 8a, § 4 Nr. 18; AO § 68 Nr. 2 Buchst. b; EWGRL 388/77 Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchts. g
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob der Kläger mit seinen Geschäftsführungs- und Verwaltungsleistungen für angeschlossene Mitgliedsvereine Umsätze erbringt, die dem ermäßigten Steuersatz gem. § 12 Nr. 8a UStG unterliegen.
Der Kläger ist ein Verein der als gemeinnütziger Verband der freien Wohlfahrtspflege anerkannt ist (im Folgenden: Verein) in A.. Er gehört dem entsprechenden Dachverband X. in Bayern - an und ist dem entsprechenden Verband Y. in Deutschland angeschlossen (§ 1 der Satzung).
In § 2 der Satzung ist Folgendes geregelt:
"Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
.....
Im Rahmen dieses Auftrages koordiniert und fördert er die gemeinnützige Arbeit Arbeit in den .........bezirken, regt die hierfür erforderlichen Einrichtungen und Arbeitsgebiete an und berät sie. Der Verein steht den Mitgliedsv ereinen und .......gemeinden der .......bezirke mit ihren Einrichtungen helfend zur Seite und errichtet gegebenenfalls eigene Einrichtungen.
Der Verein betätigt sich vor allem auf dem Gebiet der offenen Sozialarbeit, der Jugend-, Familien-, Kranken- und Altenhilfe, der Führung von Vereinsvormundschaf-ten-, -pflegschaften und -betreuungen und der Hilfe in besonderen Lebenslagen .....".
Mitglieder des Vereins sind .......gemeinden (22), .....bezirke (2) und Mitgliedsv ereine (9) in den ......bezirken B . und A . sowie natürliche Personen (33), die die Zwecke des Vereins fördern (§ 4 der Satzung).
Von den satzungsmäßigen Aufgaben liegt der Schwerpunkt in der Altenpflege. Der Verein unterhält dazu zwei Alten- und Pflegeheime in C . und B .. Vom Finanzamt ist er als gemeinnützig i.S.d. AO anerkannt.
Mit seiner Verwaltungsabteilung bzw. Geschäftsstelle erledigt der Kläger für angeschlossene kleinere Mitgliedsvereine bzw. Kindergärten ohne eigene Verwaltung z.B. Kostenabrechnungen für die von den Einrichtungen erbrachten Leistungen, die monatlichen Gehaltsabrechnungen, Behandlung von Personalkostenzuschüssen, Führung von Personalakten, Eingruppierungsfragen, Bescheinigungswesen sowie Aufgaben des Rechnungswesens, wie Buchhaltung und Vorbereitung von Jahresabschlussarbeiten.
Die den angeschlossenen Mitgliedsvereinen und Kindergärten dafür in Rechnung gestellten Beträge bestimmen sich im Wesentlichen nach den anteiligen Personalkosten, die beim Kläger angefallen waren.
Der Verein hat ursprünglich bis 1996 seine Umsätze insgesamt nicht der Umsatzsteuer unterworfen und Umsatzsteuererklärungen nicht eingereicht. Ab dem Jahr 1997 hat er die Umsätze aus der Verwaltungstätigkeit für angeschlossene Einrichtungen als Umsätze eines Zweckbetriebes nach § 68 Nr. 2 Buchst. b AO i.V.m. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG mit dem ermäßigten Steuersatz erklärt.
Im Zeitraum vom 20.10. bis 12.11.2001 fand beim Kläger für die Jahre 1997 bis 1999 eine Betriebsprüfung statt. Der Prüfer kam zu der Auffassung, dass die Umsätze aus der Verwaltungstätigkeit des Vereins für angeschlossene Vereine als Umsätze eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs einzustufen und mit dem Regelsteuersatz zu besteuern sind. Die Begünstigung betreffe nur Handwerks- oder handwerksnahe Betriebe. ................
Bereits im Laufe der Betriebsprüfung gab das Finanzamt seine Absicht bekannt, eine entsprechende Sachbehandlung auch für zurückliegende Veranlagungszeiträume vorzunehmen. Nachdem der Kläger trotz Aufforderung zunächst eine Umsatzsteuererklärung für das Jahr 1994 nicht eingereicht hat, schätzte das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen und setzte mit unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 AO) stehendem Bescheid vom 17.12.2001 die Umsatzsteuer für das Jahr 1994 mit ...... DM fest. Am gleichen Tag -17.12.2001- reichte der Kläger eine Umsatzsteuererklärung für das Jahr 1994 ein, in der er Bruttoumsätze aus der Geschäftsführungs- und Verwaltungstätigkeit für Dritte i.H.v. ...... DM dem ermäßigten Steuersatz unterwarf und die Umsatzsteuer mit ..... DM errechnete. Das Finanzamt folgte dem nicht und besteuerte in dem nach § 164 Abs. 2 AO geänderten Bescheid vom 16.01.2002 den von dem Kläger angegebenen Umsatz mit dem vollen Steuersatz (Nettoumsatz: ..... DM, USt 15 %: ..... DM =...