Rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG.
Leitsatz (amtlich)
1. Mit Einbringung des Gesetzentwurfs zur Beschränkung des betrieblichen Schuldzinsenabzugs (StEntlG 1999/2000/2002) am 9. November 1998 war klar, dass der Gesetzgeber der Rechtsprechung des BFH zu den Zwei- und Mehrkontenmodellen entgegentritt und den Grundsatz der Finanzierungsfreiheit einschränkt; somit konnte sich kein Vertrauensschutz bilden.
2. Es ist unerheblich, dass die genaue Gesetzesformulierung erst zum 22.12.1999 feststand, denn es ist nicht unüblich, dass die zum Gesetz gewordene Fassung vom ursprünglichen Gesetzentwurf in der Formulierung inhaltlich abweicht.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 4a
Tatbestand
Streitig ist, ob die vom Kläger geltend gemachten Schuldzinsen bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit als Betriebsausgaben in voller Höhe zu berücksichtigen sind oder ob sich unter Anwendung des § 4 Abs. 4a EStG Einschränkungen ergeben.
Der Kläger ist als Zahnarzt und Kieferchirurg selbständig tätig. Den Gewinn ermittelt er durch Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG. Der Kläger nahm im Dezember 1998 bei der B A-Stadt ein Darlehen über einen Betrag von 1 Mio. DM zum Zinssatz i.H.v. 4,75 % auf. Das Darlehen wurde im Dezember 1998 auf ein betriebliches Konto des Klägers ausbezahlt und hatte eine Laufzeit bis zum 30.12.2008. Das Darlehen wurde in der Weise verwendet, dass das auf das betriebliche Kontokorrentkonto ausbezahlte Darlehen in den Streitjahren ausschließlich für betriebliche Aufwendungen verwendet wurde.
Der Kläger wurde mit Einkommensteuerbescheid für 1999 vom 21.05.2001 und für 2000 vom 08.03.2002 zunächst unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 1 AO gemäß der von ihm eingereichten Einkommensteuererklärung veranlagt.
Im Rahmen einer beim Kläger durchgeführten Betriebsprüfung, die mit Bericht vom 15.05.2002 abgeschlossen wurde, vertrat das Finanzamt u.a. die Auffassung, dass beim Kläger nicht abziehbare Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG i.H.v. 20.972 DM im Jahr 1999 und 36.086 DM im Jahr 2000 vorliegen würden. Das Finanzamt erließ dem folgend geänderte Einkommensteuerbescheide für 1999 und 2000 vom 05.07.2002 und hob den Vorbehalt der Nachprüfung auf. In Anlehnung an die Prüfungsfeststellungen der Jahre 1999 und 2000 berücksichtigte das Finanzamt mit den Einkommensteuerbescheiden für 2001 vom 24.04.2003, für 2002 vom 20.08.2004, für 2003 vom 02.11.2004 und für 2005 vom 27.10.2006 ebenfalls geltend gemachte Schuldzinsen nur in eingeschränktem Umfang. Das Finanzamt nahm hierbei eine Gewinnerhöhung durch Zinsen nach § 4 Abs. 4a EStG i.H.v. 42.054 DM (=23.035,74 €) in 2001, 23.282 € in 2002, 26.107 € in 2003 und 21.023 € in 2005 vor.
Die Einsprüche des Klägers wies das Finanzamt mit Einspruchsentscheidung vom 18.04.2007 als unbegründet zurück.
Der Klägervertreter beantragt die Einkommensteuerbescheide für 1999 vom 05.07.2002, für 2000 vom 05.07.2002, für 2001 vom 24.04.2003 dieser in Gestalt des Änderungsbescheids vom 06.04.2006, für 2002 vom 20.08.2004 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 06.04.2006, für 2003 vom 02.11.2004 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 06.04.2006 und für 2005 vom 27.10.2006, sämtliche in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18.04.2007 dahingehend zu ändern, dass die Einkünfte des Klägers aus selbständiger Arbeit im Jahr 1999 um 20.972 DM, im Jahr 2000 um 36.086 DM, im Jahr 2001 um 23.035,74 €, im Jahr 2002 um 23.282 €, im Jahr 2003 um 26.107 € und im Jahr 2005 um 21.023 € herabgesetzt und die Einkommensteuer der Streitjahre jeweils entsprechend niedriger festgesetzt wird.
Hilfsweise wird für den Fall der Klageabweisung beantragt, die Revision zuzulassen. Des Weiteren wird beantragt, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für notwendig zu erklären.
Zur Begründung der Klage wird im Wesentlichen ausgeführt:
Der im Dezember 1998 aufgenommene Kredit von 1 Mio. DM sei auf das betriebliche Kontokorrentkonto ausbezahlt worden. Er sei in den Jahren 2000 bis 2002 ausschließlich für betriebliche Aufwendungen verwendet worden. Die in den Jahren 1999 und 2000 getätigten Entnahmen hätten weder direkt noch indirekt zu Zinsaufwendungen geführt, da der Zinsaufwand ausschließlich durch die Darlehensaufnahme im Jahr 1998 entstanden sei. Dies bestreite auch das Finanzamt nicht. Bei der Darlehensaufnahme im Jahr 1998 sei im Vordergrund der aus damaliger Sicht extrem günstige Zinssatz i.H.v. 4,75 % gestanden, den der Kläger sich aufgrund der damaligen Marktlage langfristig habe sichern wollen. Weiter sei bei der Entscheidung im Vordergrund gestanden, dass der betriebliche Schuldzinsenabzug aufgrund der damaligen Rechtslage und auch nach der ab dem 01.01.1999 neu geltenden Rechtslage sichergestellt war. In der Folgezeit habe der Kläger betriebliche Erlöse auf einem gesonderten Einnahmenkonto gebucht, von dem der Kläger die Guthaben auf ein privates Konto überführt habe. Dadurch sei es nach den Feststellungen der Betriebsprüfung zu Überentnahmen i.S.d. § 4 Abs. 4a EStG g...