Entscheidungsstichwort (Thema)

Suchvermerk zur Aufenthaltsermittlung als verjährungsunterbrechende Maßnahme

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Suchvermerk im Bundeszentralregister zur Aufenthaltsermittlung ist grundsätzlich eine verjährungsunterbrechende Maßnahme i.S.d. § 231 Abs. 1 AO.

 

Normenkette

AO §§ 228, 231

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 02.12.2011; Aktenzeichen VII B 106/11)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob hinsichtlich der Einkommensteuer 1986 Zahlungsverjährung eingetreten ist.

Nach dem Abrechnungsbescheid des Finanzamts vom 19.07.2007 ergab sich aus dem Einkommensteuerbescheid 1986 vom 07.09.1990 ein Zahlungsanspruch von 6.565 DM. Zuzüglich inzwischen entstandener Säumniszuschläge i.H.v. 13.164,87 DM errechnete das Finanzamt eine verbleibende Schuld des Klägers von 19.729,87 DM (10.087,72 €). Das Finanzamt führte in den Bescheiderläuterungen aus, die Steuerrückstände seien nicht verjährt und verwies wegen der zur Verjährungsunterbrechung getroffenen Maßnahmen auf die Schreiben vom 30.04. und 22.05.2007. Danach hat das Finanzamt u.a. folgende Maßnahmen getroffen:

Datum

Maßnahme

17.01.1991

Wohnsitzanfrage beim Einwohnermeldeamt X

02.06.1997

Wohnsitzanfrage beim Einwohnermeldeamt Z

04.11.1997

Aufenthaltsermittlung durch den Vollziehungsbeamten

10.07.2002

Wohnsitzanfrage beim Einwohnermeldeamt X

27.11.2002

Anfrage beim Generalbundesanwalt

16.04.2007

Versendung einer Vollstreckungsankündigung

Gegen den Abrechnungsbescheid legte der Klägervertreter am 14.08.2007 Einspruch ein mit der Begründung, die Steueransprüche seien verjährt. Der Kläger habe sich bei seinem Wegzug nach Frankreich im Jahr 1989 ordnungsgemäß beim Einwohnermeldeamt abgemeldet und dann fast 20 Jahre lang unter derselben Adresse in Frankreich gelebt (3 Rue ppp, 00000 KKK; Ausweiskopie). Das Finanzamt hätte diese Adresse bei gewissenhaften Nachforschungen leicht ermitteln können. Die in der Zwischenzeit durchgeführten Maßnahmen des Finanzamts hätten die Verjährung nicht unterbrochen.

Bereits vor Erlass des Abrechnungsbescheides hatte der Klägervertreter auf das Vollstreckungsersuchen vom 16.04.2007 hin mit Schreiben vom 10.05.2007 eine Bestätigung des Einwohnermeldeamtes X vom 30.10.1991 vorgelegt, wonach sich „Herr A. (...) am 20.08.1989 ordnungsgemäß nach Frankreich Rue mmm abgemeldet“ habe. Mit Schreiben vom 27.06.2007 behauptete der Klägervertreter dann, der Kläger sei seit 28.04.1987 unverändert bis zu seiner Rückkehr nach Deutschland unter der Adresse „Rue ppp, 00000 KKK“ in Frankreich gemeldet gewesen und legte eine Ausweiskopie („Récépissé de demande de carte de séjour“) vom 24.02.1997 bei. Als das Finanzamt daraufhin wegen der abweichenden Adressangaben nachfragte, erklärte der Klägervertreter, bei dem Haus 3 Rue ppp, 00000 KKK handle es sich um ein Eckhaus, welches auch die Anschrift 3 Rue mmm trage.

Der Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 13.08.2010 als unbegründet zurückgewiesen. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, die in der Einspruchsentscheidung aufgeführten Maßnahmen, auf die im Einzelnen Bezug genommen wird, hätten den Eintritt der Zahlungsverjährung verhindert.

Im Klageverfahren beantragt der Klägervertreter, die Einspruchsentscheidung vom 13.08.2010 und den Abrechnungsbescheid vom 19.07.2007 aufzuheben.

Das Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen.

Entgegen der Meinung des Klägervertreters seien die Anfragen an die Einwohnermeldeämter und das Bundeszentralregister wirksame, ernsthaft betriebene und ausreichende Maßnahmen zur Verhinderung des Eintritts der Zahlungsverjährung.

Die Klage ist mit Gerichtsbescheid vom 24.02.2011 (bekanntgegeben am 03.03.2011) als unbegründet abgewiesen worden. Daraufhin hat der Klägervertreter am 28.03.2011 die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt und weitere Belege dafür vorgelegt, dass der Kläger seit 09.01.1996 in Rue ppp, 00000 KKK gemeldet war, dort gewohnt hat und seit 1995 in Frankreich Einkommensteuererklärungen abgegeben hat.

Aus den Akten ergibt sich noch, dass die Stadtverwaltung X (Einwohnermeldeamt) auf Anfrage des Finanzamts vom 17.01.1991 mitgeteilt hat, die neue Anschrift des Klägers laute seit 20.08.89 „Frankreich“.

Auf ein Vollstreckungsersuchen vom 02.03.1994 nach dem EG-Beitreibungsgesetz, das über das Bundesamt für Finanzen an die französischen Finanzbehörden geleitet wurde, teilte das französische Finanzministerium am 19.04.1994 mit, dass eine Beitreibung nicht möglich gewesen sei, weil die im Vollstrekkungsersuchen („A, 3 Rue mmm, 11111 KGK Frankreich“) genannte Gemeinde KGK im angegebenen Depatement unbekannt sei. Das Bundesamt für Finanzen erklärte mit Schreiben vom 15.09.1994, die Bemühungen, der französischen Steuerverwaltung, die Steuerforderung beizutreiben, seien erfolglos verlaufen. Der Schuldner sei an der angegebenen Adresse nicht wohnhaft; eine andere Anschrift habe von den französischen Behörden nicht ermittelt werden können.

Auf die an das Bundesverwaltungsamt -Ausländerzentralregister- gerichtete Bitte des Finanzamts um Aufenthaltsermittlung vom 07.07.199...

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