Entscheidungsstichwort (Thema)

Beginn eines Gewerbebetriebs

 

Leitsatz (amtlich)

1. Gewerbesteuerlich liegt ein Gewerbebetrieb erst mit Beginn der werbenden Tätigkeit vor. Für das Vorliegen eines Gewerbebetriebs "Tank- und Rastanlage" im Zeitpunkt der Grundstücksübertragung reichen die Erstellung der Baupläne, die Erteilung der Baugenehmigung sowie der Abschluss der Verträge mit der liefernden Mineralölfirma und dem betreibenden Pächter nicht aus, wenn die Gebäude und Betriebsvorrichtungen bzw. Geschäftsausstattungen noch nicht errichtet sind und auch Mineralöl noch nicht verkauft wird.

2. Vorliegen eines gewerblichen Grundstückshandels bei Veräußerung nur eines Objekts.

 

Normenkette

GewStG § 2 Abs. 1 Sätze 1-2; EStG § 15 Abs. 2

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 31.01.2008; Aktenzeichen IV B 152/06)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts -GbR-mit der Errichtung und Veräußerung eines geplanten Autohofs gewerblichen Grundstückshandel betrieben hat.

Kläger sind zum einen die A. und B. GbR in Liquidation -Autohof M.-, vertreten durch ihre Liquidatoren, sowie die ehemaligen Gesellschafter der GbR. Der Kläger zu 3) ist Architekt und betreibt ein Atelier für Architektur und Stadtplanung. Daneben ist er Inhaber der Firma W.. Der Kläger zu 2) ist Fahrlehrer.

Mit Gesellschaftsvertrag vom 03.10.1996 schlossen die Kläger zu 2) und 3) und Dr. O. sich zu einer GbR der Klägerin zu 1)- zusammen. Zweck der Gesellschaft war die „gewinnbringende Errichtung, Verwaltung und Verkauf eines Autobahnrasthofs im Bereich M.“. Die Gesellschafter waren zu je 1/3 beteiligt. Sie verpflichteten sich zum Erwerb eines entsprechenden Grundstücks zur Realisierung des Projektes. Nach § 11 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrages soll das Bruchteilseigentum der Gesellschafter am Grundstück unberührt bleiben, wobei sich jeder Gesellschafter verpflichtet, während der Dauer der Gesellschaft nicht über seinen Anteil an der Bruchteilsgemeinschaft zu verfügen. Am Gewinn und Verlust nehmen die Gesellschafter jeweils zu 1/3 teil. Nach § 12 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrages ist die Gesellschaft erstmals in dem Jahr kündbar, in dem die Fertigstellung und der Verkauf des Objekts bzw. die Übergabe an etwaige Mieter erfolgt, nicht jedoch, solange die Gesellschaft noch im Rahmen der Gewährleistung gegenüber einem etwaigen Käufer haftet. Im Übrigen wird die Gesellschaft dann aufgelöst, wenn ein dahingehender einstimmiger Beschluss der Gesellschafter vorliegt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Gesellschaftsvertrag vom 03.10.1996 verwiesen.

Mit Kaufvertrag vom 28.11.1996 erwarben die Kläger zu 2) und 3) und Dr. O. in Gesellschaft bürgerlichen Rechts die unbebauten Grundstücke Fl.Nr. ......... in der Gemarkung P. (...) mit einer Größe von 11.774 qm von dem Konkursverwalter der Q. GmbH & Co KG zum Preis von .......DM. Die Grundstücke werden im notariellen Vertrag als Landwirtschaftsfläche bezeichnet. Der Übergang des Besitzes, der Nutzungen und Lasten fand zum 01.02.1997 statt. Mit Kaufvertrag vom 30.12.1996 erwarben die Kläger zu 2) und 3) und Dr. O. in Gesellschaft bürgerlichen Rechts ferner von der Stadt M. Teile der unbebauten Grundstücke Fl.Nr. ......... in der Gemarkung P. für DM. Die Finanzierung erfolgte jeweils vollständig mit Darlehen der Vereinigten Volksbanken Hof.

Am 26.05.1997 schlossen die Kläger zu 2) und 3) sowie Dr. O. in Gesellschaft bürgerlichen Rechts einen „ST-Vertriebsvertrag“, einen Dreiecks- und einen Stationsvertrag mit der Mineralölfirma D. AG ab. Nach § 1 des Stationsvertrages verpflichten sich die Gesellschafter, auf dem vorgenannten Grundstück eine Tankstelle mit Nebeneinrichtungen und angeschlossenem Autohof zu errichten und der Fa. D. eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Tankstellenrecht) zu bestellen, nach welcher ausschließlich der D. AG das Recht zusteht, das Grundstück zum Betrieb eines Autorasthofes mit Tankstelle für Autotreib- und Schmierstoffe aller Art und der damit verbundenen Einrichtungen und Nebenbetriebe zu benutzen und die entsprechenden Anlagen zu errichten und zu erhalten. Die Kläger sowie Dr. O. verpflichten sich, die Produkte von D. zu verkaufen. Als Gegenleistung für das Tankstellenrecht zahlt D. an den Eigentümer während der Laufzeit des Tankstellenrechts ein absatzunabhängiges Entgelt von ......... DM sowie ein absatzabhängiges Entgelt in Höhe von 0,5 Deutsche Pfennig für jeden über 10 Mio. Liter hinaus verkauften Liter Motorenkraftstoff und 0,75 Pfennig für jeden über 16 Mio. Liter hinaus verkauften Liter Motorenkraftstoff. Es wurde eine Vertragslaufzeit bis 31.12.2013 vereinbart. Für die Anlage war ein Dreiecksvertrag für den Fall der Verpachtung der Tankstelle nebst Werkstatt beigefügt. Nach § 1 Abs. 6 des ST-Vertriebsvertrages und Abs. 1 Satz 1 des Dreieckvertrages ist D. bereit, für den Fall der Verpachtung die GbR für die Dauer des Pachtvertrages von den Verpflichtungen des ST-Vertriebsvertrages zu entbinden. Für den Fall, dass ein geeigneter Pächter nicht oder nicht rechtzeitig...

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