Entscheidungsstichwort (Thema)

Beginn eines Gewerbebetriebs

 

Leitsatz (amtlich)

1. Gewerbesteuerlich liegt ein Gewerbebetrieb erst mit Beginn der werbenden Tätigkeit vor. Für das Vorliegen eines Gewerbebetriebs „Tank- und Rastanlage“ im Zeitpunkt der Grundstücksübertragung reichen die Erstellung der Baupläne, die Erteilung der Baugenehmigung sowie der Abschluss der Verträge mit der liefernden Mineralölfirma und dem betreibenden Pächter nicht aus, wenn die Gebäude und Betriebsvorrichtungen bzw. Geschäftsausstattungen noch nicht errichtet sind und auch Mineralöl noch nicht verkauft wird.

2. Vorliegen eines gewerblichen Grundstückshandels bei Veräußerung nur eines Objekts.

 

Normenkette

GewStG § 2 Abs. 1 S. 1; EStG § 15 Abs. 2

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts -GbR- mit der Errichtung und dem Verkauf eines Autohofes gewerblichen Grundstückshandel betreibt.

Kläger sind zum einen die A. und B. GbR in Liquidation -Autohof C.-, vertreten durch ihre Liquidatoren, sowie die ehemaligen Gesellschafter der GbR. Der Kläger zu 3) ist Architekt und betreibt ein Atelier für Architektur und Stadtplanung. Daneben ist der Inhaber der Firma W.. Der Kläger zu 2) ist Fahrlehrer.

Mit Gesellschaftsvertrag vom 01.07.1997 schlossen die Kläger zu 2) und 3) sich zu einer GbR der Klägerin zu 1)- zusammen. Zweck der Gesellschaft war die „gewinnbringende Errichtung, Verwaltung und Vermietung einer Autobahnrastanlage mit zugehörigen Gebäudlichkeiten nebst Peripherie-Unternehmen und deren erforderlichen Gebäudlichkeiten am C. Kreuz im Bereich der Gemeinde C. in deren Gewerbebetrieb Ost I“. Die Gesellschafter verpflichten sich zum Erwerb eines entsprechenden Grundstücks zur Realisierung des Projektes. Nach § 11 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrages soll das Bruchteilseigentum der Gesellschafter am Grundstück unberührt bleiben, wobei sich jeder Gesellschafter verpflichtet, während der Dauer der Gesellschaft nicht über seinen Anteil an der Bruchteilsgemeinschaft zu verfügen. Am Gewinn und Verlust nahmen die Gesellschafter jeweils zu 50% teil. Die Gesellschaft begann am 01.07.1997. Nach § 12 Nr. 3 des Gesellschaftsvertrages tritt die Auflösung der Gesellschaft ein, wenn die Gesellschafter die Immobilie an einen Dritten veräußert und den Kauf abgewickelt haben. Im Übrigen wird die Gesellschaft dann aufgelöst, wenn ein dahingehender einstimmiger Beschluss der Gesellschafter vorliegt.

Am 09.07. bzw. 31.07.1997 schlossen die Kläger in Gesellschaft bürgerlichen Rechts einen „ST-Vertriebsvertrag“ mit der Mineralölfirma D. AG -D.- , in dem sie sich verpflichteten, die Produkte von D. zu verkaufen. Es wurde eine Vertragslaufzeit bis 31.12.2015 vereinbart. Für die Anlage war ein Dreiecksvertrag für den Fall der Verpachtung der Tankstelle nebst Werkstatt beigefügt. Nach § 1 Abs. 6 des ST-Vertriebsvertrages und Abs. 1 Satz 1 des Dreieckvertrages ist D. bereit, für den Fall der Verpachtung die GbR für die Dauer des Pachtvertrages von den Verpflichtungen des ST-Vertriebsvertrages zu entbinden. Für den Fall, dass ein geeigneter Pächter nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung steht und die Aufrechterhaltung des Tankstellenbetriebs hierdurch in Frage steht, treten die Verpflichtungen zwischen der GbR und D. aus dem Vertriebsvertrag bis zur Lösung des Problems automatisch wieder in Kraft. Ebenfalls am 09.07.1997 (31.07.) schlossen die Kläger in GbR einen "ST-Stationsvertrag" mit der D. AG, wonach sie sich verpflichteten, für D. auf einem Teil des Grundstücks ein Tankstellenrecht als beschränkt persönliche Dienstbarkeit zu bestellen (Vertragsdauer bis 31.12.2015). Als Gegenleistung für das Tankstellenrecht zahlt D. an den Eigentümer während der Laufzeit des Tankstellenrechts ein absatzunabhängiges Entgelt von ......... DM sowie ein absatzabhängiges Entgelt in Höhe von 0,5 Deutsche Pfennig für jeden über 12 Mio. Liter hinaus verkauften Liter Motorenkraftstoff und 0,75 Pfennig für jeden über 16 Mio. Liter hinaus verkauften Liter Motorenkraftstoff.

Mit Kaufvertrag vom 01.08.1997 erwarben die Kläger zu 2) und 3) in Gesellschaft bürgerlichen Rechts das unbebaute Grundstück Fl.Nr. ........ in der Gemarkung C. mit einer Größe von 17.500 qm von der Firma D. AG zum Preis von 2.176.000 DM zuzüglich Kosten für Projektplanung und Projektprüfung, Baugrunduntersuchung und Baugenehmigungsverfahren in Höhe von ......... DM und zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von ......... DM. Nach § 1 Nr. 5 des notariellen Kaufvertrages verpflichten sich die Kläger zu 2) und 3), auf dem Grundstück in Abstimmung mit der Firma D. entsprechend der vorliegenden Baugenehmigung bzw. unter Berücksichtigung der beiliegenden Tekturplanung des Architekturbüros B. vom 21.04.1997 eine öffentliche Tankstelle mit Nebenbetrieben und ein Restaurant mit ca. 50 Sitzplätzen sowie 50 LKW-Stellplätzen, d.h. einen „Autohof“ betriebsbereit zu errichten. Die Finanzierung erfolgte vollständig durch ein Darlehen der Kreis- und Stadtsparkasse E.. Der Autohof ist bis zum 31.12.1998 zu errichten. Der ...

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