Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1993
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.
Tatbestand
Streitig ist die steuerliche Anerkennung eines Mietverhältnisses zwischen Angehörigen.
Die Kläger sind Ehegatten, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden.
Der Kläger erzielt als Betriebswirt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Mit Vertrag vom 01.07.1991 vermieteten die Kläger die 42 qm große Einliegerwohnung ihres am 30.05.1991 bezugsfertigen Zweifamilienhauses … an A., die Mutter der Klägerin. Die Hauptwohnung (130 qm) nutzen die Kläger seit 01.06.1991 selbst. Nach dem beim Finanzamt vorgelegten Formularmietvertrag beginnt das Mietverhältnis für die aus zwei Zimmern und einem Bad bestehende Wohnung am 01.07.1991. Die Miete beträgt monatlich 210 DM und ist auf das Konto Nr. … bei der B.-bank in C. einzuzahlen. In der Miete sind die Betriebskosten nach § 27 der Zweiten Berechnungsverordnung –II.BVO– nicht enthalten. Diese Kosten sind als Vorschuß vom Mieter an den Vermieter neben der Miete zu zahlen und werden jährlich mit dem Mieter abgerechnet. Für Heizung und Warmwasser werden die Kosten nach § 7 des Mietvertrags vom Vermieter angemessen auf die an die zentrale Anlage angeschlossenen Wohnungen umgelegt, und zwar entsprechend den gesetzlichen Abrechnungsmaßstäben, d. h. nach Wohn- oder Nutzfläche oder nach dem umbauten Raum und nach einem dem Wärmeverbrauch rechnungstragenden Maßstab. Auf den Umlegungsbetrag sind monatlich Vorauszahlungen zu leisten, deren Höhe der Vermieter jeweils angemessen festsetzt und über die nach Schluß der Heizperiode abzurechnen ist. Die im Mietvertrag vorgesehenen Zeilen zum Betriebs- und Heizkostenvorschuß wurden jedoch nicht ausgefüllt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Vertrag vom 01.07.1991 Bezug genommen. Die Mieterin ließ auf eigene Kosten in einem der angemieteten Zimmer eine Küche einrichten. Die Miete entrichtete sie – nach den Angaben der Kläger – jeweils in bar; Quittungen wurden darüber nicht ausgestellt. Schriftliche Abrechnungen über die Nebenkosten wurden ebenfalls nicht vorgenommen.
Für 1991 und 1992 erkannte das Finanzamt die aus der Vermietung der Einliegerwohnung geltend gemachten Verluste an, obwohl die Kläger den Mietvertrag vorgelegt und die Barzahlung der Miete mitgeteilt hatten. In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1993 war wiederum ein Verlust in Höhe von 11.880 DM angegeben, der wie folgt ermittelt war:
Mieteinnahmen (12 × 250 DM) |
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3.000,00 DM |
Werbungskosten |
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– |
Zinsen (25 % von 27.391,66 DM) |
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6.847,92 DM |
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Absetzung für Abnutzung –AfA– (7 % von 101.970,82 DM) |
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7.137,96 DM |
– |
sonstige Kosten (Grundsteuer, Müllabfuhr, Wasser, Schornsteinfeger, Hausversicherungen, Kabelanschluß, Hausbeleuchtung, Hausverwaltung, Werbungskostenpauschale) |
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894,32 DM |
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Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung |
./. |
11.880,20 DM |
Nach einer Aufforderung des Finanzamts, Mietzahlungsnachweise vorzulegen, teilten die Kläger mit, daß die Mietzahlungen in bar erfolgt seien und ein Mietzahlungsnachweis daher nicht geführt werden könne. Das Finanzamt berücksichtigte daraufhin im Einkommensteuerbescheid für 1993 vom 02.01.1995, der im Hinblick auf anhängige Verfassungsbeschwerden und Revisionen nach § 165 Abs. 1 AO teilweise vorläufig erging, die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 0 DM. Die Einkommensteuer wurde nach der Splittingtabelle und einer Kinderermäßigung nach § 34 f EStG (2.000 DM) auf 16.994 DM festgesetzt.
Im Rahmen des dagegen geführten Einspruchsverfahrens trugen die Kläger vor, daß hinsichtlich der Nebenkosten eine monatliche Vorauszahlung in Höhe von 40 DM, also eine jährliche Zahlung in Höhe von 480 DM erfolgt sei und die umlagefähigen Nebenkosten (25 % der gesamten Kosten für Müll, Wasser, Kanal usw.) im Streitjahr 477,81 DM betragen hätten. Der Strom für die Einliegerwohnung werde über einen eigenen Zähler ermittelt und von der Mieterin an das E.-werk bezahlt. Die Heizkosten würden jeweils bei der Heizöllieferung im Verhältnis der Wohnflächen aufgeteilt; die Mieterin übernehme 25 % der in Rechnung gestellten Kosten. Hinsichtlich der Miete wurde eine von A. unterschriebene Erklärung eingereicht, in der sie die laufenden Mietzahlungen in bar bestätigte. Der Einspruch blieb ohne Erfolg.
Mit der Klage beantragen die Kläger, die Einkünfte aus der Vermietung der Einliegerwohnung in Höhe von ./. 11.880 DM zu berücksichtigen und den Steuerbescheid für 1993 vom 02.01.1995 unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 26.06.1996 entsprechend zu ändern.
Zur Begründung tragen sie im wesentlichen folgendes vor:
Das Mietverhältnis sei anzuerkennen, weil es auf einem klaren und eindeutig formulierten Mietvertrag beruhe und tatsächlich durchgeführt worden sei. Die Barzahlung der Miete sei unschädlich. Die Mieterin, die inzwischen 89 Jahre alt sei, habe monatlich ihren Geldbedarf von der Bank abgehoben und deshalb auch die Miete in bar entrichten wollen. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung s...