Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1993 und 1994
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.
Tatbestand
Streitig ist bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 und 2 EStG), ob mit der Mutter des Klägers ein steuerlich anzuerkennendes Mietverhältnis bestand bzw. die Einliegerwohnung zu einer Miete überlassen worden ist, die in einem krassen Mißverhältnis zur ortsüblichen Miete steht, sowie ob mit ihr ein steuerlich anzuerkennendes Arbeitsverhältnis begründet worden ist.
Die Kläger sind verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielt Einkünfte aus selbständiger Arbeit bzw. freiberuflicher Tätigkeit als Rechtsanwalt. Die Klägerin erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Lehrerin. Die Kläger haben bis Ende 1982 auf ihrem in R. belegenen 1.194 qm großen Grundstück ein Zweifamilienhaus errichtet. Die sich über Erd- und Dachgeschoß erstreckende Hauptwohnung hat eine Wohnfläche von rd. 172 qm einschließlich eines Arbeitszimmers der Klägerin mit rd. 16 qm. Auf die Einliegerwohnung entfällt eine Wohnfläche von 41,28 qm.
Die Einliegerwohnung besteht aus einem Wohn-/Eßraum, einer dazugehörenden offenen Kochnische von rd. 4,7 qm, einem hinter dieser liegenden Abstellraum von rd. 6 qm sowie neben einem Eingangsbereich aus einem Duschbad mit WC. Die Einliegerwohnung ist im Untergeschoß des Gebäudes untergebracht, wobei der Wohn-/Eßraum aufgrund der Hanglage des Grundstücks durch ein ca. 3 m breites Fensterelement ausreichend belichtet und belüftbar ist, da das Erdreich vor dem Gebäude dort unterhalb der in üblicher Höhe angebrachten Fensterkante liegt. Der Zugang zur Einliegerwohnung ist über den Kellerausgang möglich. Das vorhandene Treppenhaus weist nach den Bauplänen zum Erdgeschoß hin eine Tür aus.
Die Kläger gaben in den Steuererklärungen seit 1982 an, daß die Einliegerwohnung an die Mutter des Klägers zu einem Mietpreis von 150 DM vermietet ist. Die anzurechnenden Mieteinnahmen für die selbstgenutzte Hauptwohnung erklärten die Kläger für 1991 mit rd. 4 DM/qm/mtl.. Für 1992 erhöhte das Finanzamt diese auf rd. 5 DM/qm/mtl. Diesen Ansatz führten die Kläger für die beiden Streitjahre fort. In sämtlichen Einkommensteuererklärungen bis einschließlich für 1994 wiesen die Kläger bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung an Werbungskosten aus Schuldzinsen, Erhaltungsaufwendungen, Grundsteuer, Straßenreinigung, Müllabfuhr, Schornsteinreinigung bzw. Hausversicherungen sowie Absetzungen für Abnutzung, nicht aber Aufwendungen für Wasserversorgung, Entwässerung, Heizung und Warmwasser. Zu dem Mietpreis für die Einliegerwohnung gaben die Kläger in der Erklärung zur Feststellung des Einheitswertes auf den 01.01.1983 vom 06.06.1983 an, daß die Jahresrohmiete 1.800 DM beträgt.
Im Zusammenhang mit der Einkommensteuerveranlagung für 1993 übergaben die Kläger eine Ausfertigung des am 04.04.1993 schriftlich fixierten Mietvertrages, weicher bereits am 01.12.1982 zunächst mündlich mit der Mutter des Klägers, Frau E. in F. abgeschlossen worden sei. Der Mietvertrag hat folgenden Text:
„1. Die Vermieter vermieten an die Mieterin die im Untergeschoß des Anwesens R. gelegene Wohnung, bestehend aus einem Zimmer, Küche, Abstellraum, Dusche und WC zu einem monatlichen Mietzins in Höhe von 150 DM. Das Mietverhältnis hat am 01.12.1982 begonnen, es läuft auf unbestimmte Zeit.”
Der Mietvertrag weist bei den Unterschriften das Datum vom 04.04.1993 aus. Nach Darstellung der Kläger anläßlich der Veranlagung für 1993 beinhalte der Mietpreis als Bruttomiete alle Nebenkosten. Der Mietzins sei bar bezahlt worden. Quittungen hierüber seien nicht erstellt worden. Das Finanzamt ermittelte hierzu, daß die Mieterin mit ihrem Hauptwohnsitz nicht in R. sondern im ca. 270 km entfernten F. gemeldet sei. Dort hat sie seit der Erbauseinandersetzungsvereinbarung vom 15.02.1983 das Nießbrauchsrecht am an den Kläger übergebenen elterlichen Wohngebäude. Bei einem Augenschein am 09.07.1996 ermittelte das Finanzamt, daß Meßeinrichtungen für die gesonderte Erfassung des Energieverbrauches, also für Heizung und Strom, für die Einliegerwohnung nicht vorhanden sind und die Wohnung voll mit Möbeln ausgestattet ist. Die damals anwesende Mieterin habe angegeben, daß sie sich regelmäßig an mindestens der Hälfte der Tage des Jahres in der Wohnung aufhalte und die übrige Zeit in F. in direkter Nachbarschaft zu ihrer Tochter verbringe oder anderswo. Anläßlich des Augenscheins errechnete das Finanzamt (Steueramtsrat …) zusammen mit dem Kläger und dessen Steuerberater die zu berücksichtigenden Nebenkosten, um die Kaltmiete festzustellen. Dabei wurde ein Ansatz von 19% der unter Einschluß der Kosten der Wasserversorgung, Entwässerung und Heizung geltend gemachten Betriebskosten (3.211 DM/jährl.), dies sind 610 DM für 1993 und 634 DM für 1994, ein Abzug für Schönheitsreparaturen in Höhe von 80 DM/jährlich sowie ein Stromverbrauch von 20 DM/mtl. vereinb...