Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Ansatz von Auslandsübernachtungspauschalen, die zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führen
Leitsatz (redaktionell)
Pauschbeträge für Übernachtungen im Ausland sind dann nicht in voller Höhe anzusetzen, wenn sie im Einzelfall zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führen und eine vom Normaltypus abweichende Dienstreise erkennen lässt, dass der Steuerpflichtige tatsächlich geringere Übernachtungskosten gezahlt hat als die Lohnsteuer-Richtlinien vorsehen.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStR Abschn. 40
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob dem Kläger die in Abschn. 40 Lohnsteuer-Richtlinien - LStR - 1998 / 1999 vorgesehenen Pauschbeträge für Übernachtung (Auslandsübernachtungsgelder) zustehen.
Der ledige Kläger wird einzeln zur Einkommensteuer veranlagt. Er bezieht als Energiegeräte-Elektroniker der Fa. S. - in B. - Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. In den Streitjahren war er mehrfach für seinen Arbeitgeber in G. in der Schweiz tätig und führte in diesem Zusammenhang Dienstreisen durch.
In seinen Einkommensteuererklärungen 1998 und 1999 beantragte er u. a., die Pauschbeträge für Übernachtungen im Ausland (Schweiz) in Höhe von 160 DM pro Übernachtung - nach Abzug der Erstattung durch den Arbeitgeber in Höhe von pauschal 50 DM pro Übernachtung - als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen. Nach den Richtlinien der Fa. S. - werden bei Auslandsübernachtungen entweder eine Übernachtungspauschale von 50 DM oder - wenn die Übernachtungspauschale wegen höherer Kosten nicht ausreicht - die tatsächlich entstandenen Übernachtungskosten gegen Beleg erstattet.
Die Zahl der Übernachtungen ermittelte der Kläger folgendermaßen:
1998: |
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Dienstreise |
vom 2. 2. bis 28. 3. 1998 |
54 Tage |
„ |
vom 18. 5. bis 6. 6. 1998 |
19 Tage |
„ |
vom 14. 6. bis 3. 7. 1998 |
19 Tage |
„ |
vom 26. 10. bis 21. 11. 1998 |
26 Tage |
Summe |
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118 Tage |
1999: |
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Dienstreise |
vom 14. 4. bis 29. 5. 1999 |
45 Tage |
„ |
vom 8. 6. bis 19. 6. 1999 |
11 Tage |
„ |
vom 27. 6. bis 16. 7. 1999 |
19 Tage |
„ |
vom 25. 10. bis 17. 2. 1999 |
52 Tage |
Summe |
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128 Tage |
Bei der Einkommensteuerveranlagung 1998 bat das Finanzamt den Kläger, den Nachweis zu führen, dass höhere Kosten als die vom Arbeitgeber ersetzten Pauschbeträge für seine Auslandsübernachtungen angefallen seien. Mit Schreiben vom 17. 9. 1999 teilte der Kläger mit, dass er in der Schweiz privat eine Wohnung gemietet habe. Da es keine Belege für seine Unterkunftskosten gebe, habe er bei der Reisekostenabrechnung mit der Fa. S. die Pauschbeträge der Firma für Übernachtungen in Anspruch genommen. Er beantrage, für die Streitjahre die Pauschbeträge nach den Lohnsteuer-Richtlinien - ohne Einzelnachweis - anzusetzen.
Bei Durchführung der Einkommensteuerveranlagungen 1998 und 1999 berücksichtigte das Finanzamt die Übernachtungskosten des Klägers nur in Höhe der vom Arbeitgeber erstatteten Beträge. Mit Bescheid vom 28. 10. 1999 wurde die Einkommensteuer 1998 auf 7.226 DM , mit Bescheid vom 3. 11. 2000 die Einkommensteuer 1999 auf 5.456 DM festgesetzt. Die Bescheide ergingen nach § 165 Abs. 1 Satz 2 AO 1977 teilweise vorläufig.
Der Einspruch des Klägers blieb ohne Erfolg.
II.
Der Kläger hat Klage erhoben und im Wesentlichen vorgebracht:
Die angefochtenen Einkommensteuerbescheide 1998 und 1999 seien rechtswidrig. Das Finanzamt habe ihm zu Unrecht die Pauschbeträge für die Auslandsübernachtungen in der Schweiz versagt. Nach Abschn. 40 LStR habe er aber einen Anspruch auf Gewährung dieser Pauschbeträge. Zum Nachweis der tatsächlichen Übernachtungskosten sei er nicht verpflichtet. Die Pauschbeträge sollten gerade der Vereinfachung und gleichmäßigen Durchführung des Besteuerungsverfahrens dienen. Sie bewirkten eine Beweiserleichterung für den Steuerpflichtigen, weil er die Höhe der Werbungskosten insoweit nicht darzulegen und nachzuweisen brauche.
Das Finanzamt stelle darauf ab, dass im Streitfall eine offensichtlich unzutreffende Besteuerung vorliege. Das sei nicht der Fall. Zum einen wichen seine Dienstreisen in die Schweiz nicht vom Normaltypus einer Dienstreise ab, zum anderen seien keine Anhaltspunkte gegeben, dass seine tatsächlichen Übernachtungskosten die in den Lohnsteuer-Richtlinien vorgesehenen Pauschbeträge in beträchtlichem Umfang unterschritten hätten.
Er - der Kläger - habe in den Streitjahren in der Schweiz jeweils nach „seinem Ermessen“ bei verschiedenen Personen übernachtet. Richtig sei zwar, dass er für Unterkunftszwecke keine eigene Wohnung angemietet habe. Vielmehr habe er privat - zumeist bei älteren Eheleuten - jeweils ein Einzelzimmer gemietet. Soweit er dem Finanzamt gegenüber zunächst etwas anderes erklärt habe, habe er sich missverständlich ausgedrückt.
Mietverträge, Quittungen oder andere Nachweise lägen ihm nicht vor. Zum einen sei er bei verschiedenen Privatleuten untergebracht worden, je nachdem, wo gerade ein Zimmer frei gewesen sei, zum anderen habe er die Zimmer bar bezahlt, wobei Belege jedoch nicht ausgestellt worden seien.
- Soweit das Finanz...