Entscheidungsstichwort (Thema)
Zusammenveranlagung von Ehegatten: Kurzfristiges Unterbrechen des dauernden getrennt Lebens rechtfertigt nicht die Zusammenveranlagung von Ehegatten
Leitsatz (redaktionell)
Bei einer vorangegangenen dauernden Trennung von Eheleuten kann erst ein Zusammenleben von über einem Monat und weiteren objektiven Gegebenheiten und Umständen sowie unter Heranziehung der inneren Einstellung der Ehegatten zur ehelichen Lebensgemeinschaft von einer - wenn auch (nicht absehbar) kurzen - Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft gesprochen werden, die zu einem „nicht dauernd getrennt“ Leben führt und damit die Zusammenveranlagung eröffnet.
Normenkette
EStG § 26 Abs. 1; GG Art. 6
Tatbestand
Streitig ist, ob im Streitjahr die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung des Klägers und der Beigeladenen vorgelegen haben, insbesondere, ob ein Zusammenleben (gescheiterter Versöhnungsversuch) von lediglich einer Woche zu einem "nicht dauernd getrennt" Leben führt.
Der Kläger wurde bis einschließlich Veranlagungszeitraum 1999 mit seiner Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Ehe mit der Beigeladenen wurde im Juli 2001 geschieden.
In der Einkommensteuererklärung 2000 vom 28.02.2002 beantragten der Kläger und seine vormalige Ehefrau (Beigeladene) die Zusammenveranlagung. Da die Beigeladene bei der Stadt F bereits am 08.12.1999 einen Antrag auf Änderung der Lohnsteuerkarte mit der Begründung gestellt hatte, sie lebe seit 01.01.1999 von ihrem Ehemann (Kläger) dauernd getrennt, führte das Finanzamt in der Zeit vom 27.06. -11.09.2002 eine BNV durch. Dabei traf der Prüfer folgende Feststellungen:
Ausweislich einer vorgelegten ärztlichen Bescheinigung vom 06.11.2000 entschloss sich die Beigeladene im September 1998 zu einer Physiotherapie, weil sie hoffte, ihre zerrüttete Ehe noch retten zu können. Da sich trotz intensiver Therapie der Allgemeinzustand der Beigeladenen weiter verschlechterte, sah sie wegen der endgültig gescheiterten Ehe die Lösung nur noch im Auszug aus der ehelichen Wohnung.
Im Scheidungsverfahren machten die Eheleute vor dem Familiengericht folgenden Sachvortrag:
Nach einem Kuraufenthalt im Sommer 1998 sei die Beigeladene im November 1998 aus der ehelichen Wohnung ausgezogen und in eine eigene Wohnung in der Xxx Str. 8, in F gezogen. Unmittelbar nach dem Kuraufenthalt habe sie schon innerhalb der Ehewohnung bis zu ihrem Auszug ein anderes Zimmer bezogen gehabt. Bereits 1998 habe die Beigeladene nachhaltige außereheliche intime Beziehungen mit einem anderen Mann aufgenommen und diese fortgesetzt. Im Frühjahr 1999 sei die Beigeladene zum Kläger in die Ehewohnung zurückgekehrt. Im Herbst 1999 sei sie wieder ausgezogen und in ihre Wohnung nach F zurückgekehrt. Ab Herbst 1999 habe die Beigeladene wieder außereheliche intime Beziehungen zu einem anderen Mann aufgenommen. Am 13.12.1999 hat die Beigeladene den Scheidungsantrag beim Familiengericht gestellt. Der daraufhin zum 03.05.2000 angesetzte Gerichtstermin in der Scheidungssache sei auf Antrag der Beigeladenen kurzfristig wieder abgesetzt worden. Erst am 07.06.2001 habe der Kläger die Wiederaufnahme des Scheidungsverfahrens beantragt, weil die Beigeladene in der ersten Juliwoche 2001 Mutter eines Kindes werden sollte, dessen Vater er nicht sei. Dazu wurde ausgeführt, dass die Beigeladene schon seit langem mit einem anderen Mann zusammengelebt habe.
Während der BNV äußerte sich die Beigeladene gegenüber dem Prüfer wie folgt (vgl. Aktenvermerk des Prüfers vom 28.06.2002).
"Auf die Frage wegen der Zusammenveranlagung für das Jahr 2000 angesprochen, erklärte Frau A , dass es im Juli 2000 (nach ihrer Erinnerung war es die erste oder zweite Juliwoche) auf Drängen ihres "Noch-Ehemannes" einen Versöhnungsversuch gegeben habe. Zu der Zeit habe es auch zwischen ihr und ihrem jetzigen Lebenspartner (D ) Beziehungsprobleme gegeben. Sie sei daher nochmals in die Wohnung nach E zurückgekehrt. Nach einer Woche habe sie sich jedoch mit ihrem Ehemann derartig gestritten, dass sie endgültig in ihre Wohnung nach F zurückgekehrt sei. Auf die Frage, ob sie dann die ganze Woche mit ihrem Ehegatten zusammen gewesen sei, erklärte Frau A , dass sie nur die Abende in E verbracht habe, da sie während des Tages in ihrem Laden in F gearbeitet habe.
Wie Frau A weiterhin aussagte, habe es im Jahr 1999 bereits einen Versöhnungsversuch gegeben. Sie habe damals mit ihrem Ehemann einen mehrtägigen Urlaub in Florenz verbracht. Auch dieser Versöhnungsversuch sei nach wenigen Tagen gescheitert."
Aufgrund dieser Feststellungen gelangte der Prüfer zu der Auffassung, dass eine Zusammenveranlagung der Eheleute A für den Veranlagungszeitraum 2000 nicht möglich sei, weil die Ehegatten während des ganzen Jahres getrennt gelebt hätten.
Das Finanzamt folgte den Prüfungsfeststellungen und setzte mit Bescheid vom 29.11.2002 die Einkommensteuer 2000 im Wege der Einzelveranlagung gegenüber dem Kläger auf 142.608 € (entspricht 278.917 DM) fest.
Im Einspruchsverfahren beantragte der ...