Entscheidungsstichwort (Thema)

Bemessung des Wertes der Nutzungsentnahme für die private Kfz-Nutzung im Umsatzsteuerrecht - Nachweis der fehlenden Privatnutzung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Bemessung des Wertes der Nutzungsentnahme für die private Kfz-Nutzung nach der sog. 1%-Reglung des 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG stellt für das Umsatzsteuerrecht keinen geeigneten Maßstab dar, um Fahrzeugkosten auf Privatfahrten und unternehmerische Fahrten aufzuteilen.

2. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein betrieblich genutztes Fahrzeug auch privat genutzt wird, insbesondere wenn nur ein PKW vorhanden ist, so dass an den Nachweis der fehlenden Privatnutzung strenge Anforderungen zu stellen sind.

 

Normenkette

UStG § 3 Abs. 9a Nr. 1; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 13.10.2008; Aktenzeichen VIII B 229/07)

 

Tatbestand

Streitig ist der Umfang der privaten Kfz-Nutzung.

Die Klägerin ist als Unternehmensberaterin freiberuflich tätig. Am 21.02.2005 reichte sie die Umsatzsteuererklärung 2003 ein und errechnete eine Umsatzsteuer von ... €. Hierbei berücksichtigte sie in vollem Umfang die Vorsteuern aus den Betriebskosten ihrer unternehmerisch genutzten Leasingfahrzeuge der Marke Audi A6 mit den amtlichen Kennzeichen ... 880 (bis 09.05.2003) bzw. .... 669 (10.05.2003 bis 27.12.2004). Eine unentgeltliche Wertabgabe für die private Kfz-Nutzung erklärte sie nicht.

Mit Bescheid vom 01.04.2005 setzte das Finanzamt unter Ansatz einer unentgeltlichen Wertabgabe gem. § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG die Umsatzsteuer auf ... € fest. Die Bemessungsgrundlage für die private Kfz-Nutzung in Höhe von ..... € (80 % von ... €) jährlich ermittelte es nach der sog. 1%-Regelung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG ausgehend von einem Listenpreis der Kfz von ... €.

Die Klägerin legte mit Schreiben vom 02.04.2005 Einspruch ein und trug unter Hinweis auf das von ihr geführte elektronische Fahrtenbuch vor, dass sie die Fahrzeuge ausschließlich betrieblich genutzt habe. Mit Einspruchsentscheidung vom 23.06.2006 wies das Finanzamt den Einspruch als unbegründet zurück.

Mit Schreiben vom 16.04.2006 hat die Klägerin Untätigkeitsklage erhoben. Nach Ergehen der Einspruchsentscheidung beantragt sie nunmehr, den Umsatzsteuerbescheid 2003 vom 01.04.2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.06.2006 dahin zu ändern, dass keine private Kfz-Nutzung angesetzt wird.

Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor:

Die betrieblichen Fahrzeuge seien nicht privat genutzt worden. Dies werde durch das ordnungsgemäß geführte elektronische Fahrtenbuch dokumentiert. Sie habe die Software „MMM-FB-Fahrtenbuch“ im Professional-Modus eingesetzt. Dieses Programm erfülle die Anforderungen an elektronische Fahrtenbücher, die im Schreiben des BMF vom 21.01.2002 genannt seien. Die Aufzeichnungen seien zeitnah erstellt worden. Nachträgliche Veränderungen könnten im Fahrtenbuch nicht ohne Dokumentation vorgenommen werden, d.h. bei etwaigen Korrekturen wegen Tippfehlern etc. seien die ungültigen Eingaben durchgestrichen und somit weiterhin erkennbar.

Ihre berufliche Tätigkeit bestehe in Projektarbeiten, die über einen längeren Zeitraum bei den Kunden bzw. Geschäftspartnern stattfänden. Im Allgemeinen verlasse sie ihren Wohnsitz bereits am Sonntagnachmittag und kehre erst am Samstag zwischen 0 Uhr und 2 Uhr früh nach A. zurück. Datum und Kilometerstand würden nicht nur für diese wöchentliche berufliche Auswärtstätigkeit aufgezeichnet, sondern detailliert pro Tag und Fahrtroute. Hierbei werde immer das Reiseziel und das Kundenprojekt angegeben. Damit sei auch der Geschäftspartner nachvollziehbar angegeben. Eine individuelle Tätigkeitsbeschreibung als Begründung für eine einzelne Fahrt werde nicht vorgenommen. Allerdings könne anhand der den Geschäftspartnern in Rechnung gestellten Projekttage und der damit einhergehenden Leistungsnachweise sehr einfach nachvollzogen werden, was der Anlass der einzelnen Fahrten im Detail gewesen bzw. welche Leistung erbracht worden sei. Ihrer Auffassung nach seien die vom Finanzamt gestellten Anforderungen an ein Fahrtenbuch nicht angemessen und mit dem Sinn und Zweck eines Fahrtenbuchs nicht vereinbar.

Sie sei nicht bereit, jeden Tag einen ausführlichen Roman zu schreiben bzgl. Reiseziel, Reisezweck etc. und betrachte es als vorsätzliche Schikane des Finanzamts, einzelne Eintragungen isoliert und aus dem Zusammenhang gerissen zu betrachten. Auch sei sie nicht bereit, eine Art „Projektstatus und Tätigkeitsbeschreibung“ individuell für das Finanzamt zu erstellen. Als ergänzende Anlagen zum Fahrtenbuch verweise sie auf die Ausdrucke „Tätigkeitsbericht“ und „Reisekostenabrechnung“, die einen Teil der monatlichen Abrechnungsaktivitäten darstellten.

Das Fahrtenbuch werde in der Weise geführt, dass persönliche Aufzeichnungen in Verbindung mit Arbeitszeiten beim Kunden (Fahrtzweck/Projekt), Abwesenheitszeiten von der Wohnung, Tankbelege, gefahrene Kilometer, Hotelrechnungen etc. berücksichtigt würden. Auf der Basis dieser persönlichen Aufzeichnungen ...

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